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234.12

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG)

(vom 19. Mai 2010)1

Präambel

Verordnung zum EG BewG (VBewG) 234.12

im Ausland (VBewG)

(vom 19. Mai 2010)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember 1988 (EG BewG)2,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist

die Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 2

Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages.

Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands3 ein.

Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.

Art. 3

Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127.

LS 234.1.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. -- 1 of 1 --