Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss § 223 EG zum ZGB4 durchzuführen:
- unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns,
- unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns.
Der Gemeindeammann kann die ihm obliegenden Aufgaben seinen Angestellten übertragen. II. Durchführung durch Gemeindeammann