verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.
235.3
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
(vom 7. Juni 1998)1
Art. 1 Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-
Art. 2 Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die
Kostenverfügungen.
Art. 3 Die
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
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