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235.3

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)1

Art. 1 Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-

verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 2 Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die

Kostenverfügungen.

Art. 3 Die

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

OS 54, 668. -- 1 of 1 --