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242.1

Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

Art. 37 gestützt auf

lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)4, beschliesst:

1_teil_pruefungskommission 1. Teil: Prüfungskommission

Art. 1 Wahlorgan

Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Notarinnen und Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission. Anzahl Mitglieder

Art. 2 Die Prüfungskommission gemäss § 7 Abs. 2 NotG besteht aus

drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern. Wahlvoraussetzungen

Art. 3

Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission sind wählbar:

  1. Mitglieder des Obergerichts,
  2. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten,
  3. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarinnen und Notare.

In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen vertreten sein.

Art. 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.

Diese scheiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67. Altersjahr vollenden, aus der Kommission aus.

Art. 5 Präsidium

Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.

Art. 6 b. Aufgaben

Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprüfung entgegen, bestimmt die Prüfungstermine und bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer.

Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen erstrecken oder die Verschiebung eines Termins gewähren.

  1. Wahl -- 1 of 9 --

242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Art. 7 Entschädigung Prüfungskommiss

Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ion werden für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen gemäss § 1 lit. a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschädigungen der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Juni 20063 entschädigt.

Die Mitwirkung bei der praktischen Prüfung wird wie folgt entschädigt:

  1. für die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder den Kommissionsreferenten mit derselben Entschädigung, welche für die Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist,
  2. für die Beurteilung der praktischen Prüfung mit der Entschädigung, welche für die Mitwirkung bei der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist.

Das Präsidium wird zusätzlich mit 1/8 der einem Vizepräsidium des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt.

2_teil_zulassung_zur_pruefung 2. Teil: Zulassung zur Prüfung

Art. 8 Zulassung

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

  1. Schweizer Bürgerrecht,
  2. Handlungsfähigkeit,
  3. Vertrauenswürdigkeit,
  4. Fachausbildung,
  5. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem Lehroder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat. Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von der Dauer der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilund Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als sechs Monate beträgt.

Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten:

  1. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule und
    1. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität Zürich oder
    2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstudium an einer schweizerischen Universität;
  2. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.
  3. Voraussetzungen -- 2 of 9 --

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

Art. 9 b. Entscheid

Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission folgende Unterlagen ein:

  1. Ausweis über die Heimatberechtigung,
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,
  3. Strafund Betreibungsregisterauszug,
  4. Bescheinigung über den Abschluss der Fachausbildung,
  5. Bescheinigung zum Nachweis der praktischen Tätigkeit,
  6. Lebenslauf.

Das Präsidium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 10 c. Widerruf Tatsachen be

Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person kannt, welche die Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts über einen allfälligen Widerruf der Zulassung.

Art. 11 d. Wartefrist

Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn der Prüfung zurückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu einer neuen Prüfung zugelassen.

3_teil_pruefung 3. Teil: Prüfung

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Prüfungsstoff

Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, dass sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete:

  1. Notariatsund Grundbuchrecht,
  2. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
  3. Schuldbetreibungsund Konkursrecht,
  4. Zivilprozessrecht,
  5. Planungsund Baurecht,
  6. Strafrecht.

Art. 13 Wegleitung Notariatspr

Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die üfung, insbesondere zum Prüfungsstoff der einzelnen Rechtsgebiete. -- 3 of 9 --

242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel

Art. 14 Wer bei einem Prüfungsteil unerlaubte Hilfsmittel verwen-

det oder Unredlichkeiten begeht, hat diesen nicht bestanden.

Art. 15 Gebühren

Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzleikosten auferlegt.

Die Gebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Ausweises für Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter beträgt Fr. 3000 bis Fr. 4000. Bei der Bemessung der Gebühr werden die entstandenen Prüfungskosten berücksichtigt.

Musste die zu prüfende Person einen Teil der Prüfung wiederholen, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.

Wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen oder zieht die zu prüfende Person ihr Gesuch zurück oder wird dieses abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

b_theoretische_pruefungen B. Theoretische Prüfungen

Art. 16 A. Allgemeines

Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

  1. Prüfungszeiträume

Art. 17 Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro

Jahr fest, in denen die theoretischen Prüfungen abgelegt werden können.

Art. 18 c. Säumnis

Ist die zu prüfende Person mit dem Ablegen einer Teilprüfung säumig, weist die Prüfungskommission sie ab.

b_muendliche B. Mündliche

Art. 19

Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  1. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
  2. Notariatsund Grundbuchrecht, Planungsund Baurecht,
  3. Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht.

Die Prüfung dauert längstens drei Stunden.

  1. Mitteilung Entscheid

Art. 20

Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung in den einzelnen Fächern bestanden wurde. Sie erteilt keine Noten oder Bewertungen. Vorbehalten bleibt § 21.

Sie teilt das Ergebnis der zu prüfenden Person unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit.

  1. Prüfungsarten
  2. Inhalt -- 4 of 9 --

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

Art. 21 c. Wiederholung

Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet die Prüfungskommission, ob sie ganz oder nur teilweise wiederholt werden muss. Ordnet die Prüfungskommission eine Teilwiederholung an, bewertet sie die Leistungen in den einzelnen Fächern und protokolliert die Bewertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend.

Die zu prüfende Person wird zur nächsten mündlichen Prüfung eingeladen.

Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

c_schriftliche C. Schriftliche

Art. 22

Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.

Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestandenen mündlichen Prüfung statt.

Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.

Art. 23 b. Inhalt

Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts-

Art. 12 fälle aus den in

genannten Gebieten. Die erforderlichen Gesetzesund Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.

  1. Mitteilung Entscheid

Art. 24 Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung

soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.

Art. 25 d. Wiederholung

Wird die schriftliche Prüfung als ungenügend bewertet, kann die zu prüfende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wiederholen.

Wird auch die zweite Prüfung als ungenügend bewertet, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

c_praktische_pruefung C. Praktische Prüfung

Art. 26

Wer die theoretischen Prüfungen bestanden hat, ist zur praktischen Prüfung zugelassen.

Die zu prüfende Person muss innerhalb eines Jahres nach Bestehen der theoretischen Prüfungen mit der praktischen Prüfung beginnen.

Sie gibt dem Präsidium der Prüfungskommission mindestens drei Monate im Voraus den gewünschten Prüfungszeitraum bekannt.

  1. Durchführung -- 5 of 9 --

242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Art. 27 Prüfungsleitung

Das Präsidium der Prüfungskommission teilt der zu prüfenden Person das Prüfungsnotariat zu.

Die Prüfung wird von einer Notarin, einem Notar, von einer Notar-Stellvertreterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die oder der über das Wahlfähigkeitszeugnis verfügt (Prüfungsleitung).

Die zu prüfende Person darf auf dem betreffenden Notariat noch nie tätig gewesen sein. Bei der Prüfungsleitung und ihrer Vorgesetzten oder ihrer Stellvertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von

Art. 20

NotG vorliegen.

Art. 28 Prüfungsgebiete

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Arbeitsbereiche eines Notariats, Grundbuchund Konkursamtes. Die zu prüfende Person bearbeitet auf dem Prüfungsnotariat anstehende Geschäfte.

Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genügend geeignete Arbeiten verfügbar, können der zu prüfenden Person in einzelnen Fällen in der Verantwortung des Prüfungsleiters Arbeiten von anderen Notariaten zugewiesen werden.

Art. 29 Prüfungsdauer Dossier über

Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage. die Prüfungsarbeiten

Art. 30

Die zu prüfende Person erstellt über die von ihr bearbeiteten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Dabei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.

Sie kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen. Bericht der Prüfungsleitung

Art. 31

Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Präsidium der Prüfungskommission übermittelt. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.

Der Bericht enthält:

  1. Informationen über die gestellten Aufgaben und den Verlauf der Prüfung,
  2. Beobachtungen der Prüfungsleitung, über die Eignung der zu prüfenden Person als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter, insbesondere zur praktischen Umsetzung des theoretischen Wissens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Parteien, zur Arbeitstechnik und -organisation und zum Auftreten und Verhalten,
  3. eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.

Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab. -- 6 of 9 --

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1 Stellungnahme durch die zu prüfende Person

Art. 32

Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungsleitung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.

Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergänzende Informationen einholen. Stellungnahme durch die Prüfungsleitung

Art. 33 Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom-

mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser Antrag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Präsidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme. Ergänzung der Prüfung

Art. 34 Das Präsidium der Prüfungskommission kann eine sofortige

Ergänzung der Prüfung auf dem Prüfungsnotariat oder auf einem anderen Notariat anordnen, wenn Umfang und Schwierigkeit der bearbeiteten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung erlauben.

Art. 35 Entscheid

Die Prüfungskommission entscheidet in der Regel innert drei Monaten darüber, ob die zu prüfende Person die Prüfung bestanden hat. Das Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person, der Prüfungsleitung und dem Notariatsinspektorat mit. Antrag auf Erteilung des Fähigkeitsausweises

Art. 36 Hat die zu prüfende Person die Prüfung bestanden, stellt die

Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähigkeitsausweises.

Art. 37 Wiederholung

Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem anderen Notariat wiederholt werden.

Die zweite Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf Monate ab Mitteilung des Ergebnisses beginnen.

Für die Anmeldung und die Zuweisung des Prüfungsnotariates gelten die §§ 26 f.

Ist das Ergebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

Art. 38 Entschädigung

Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der zu prüfenden Person auf Antrag der Prüfungskommission eine dem Amt zu belastende Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung geleistete, nützliche Arbeiten. -- 7 of 9 --

242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

4_teil_faehigkeitsausweis_und_wahlfaehigkeitszeugnis 4. Teil: Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

a_erteilung_des_faehigkeitsausweises A. Erteilung des Fähigkeitsausweises

Art. 39 Voraussetzungen

Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätigkeit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt. Gültigkeitsdauer

Art. 40

Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.

Die gesuchstellende Person kann der Verwaltungskommission des Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Die Verwaltungskommission lädt die Prüfungskommission zur Stellungnahme ein. Diese kann eine auf bestimmte Sachgebiete beschränkte Nachprüfung beantragen. Die Verwaltungskommission entscheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung.

b_erteilung_des_wahlfaehigkeitszeugnisses B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

Art. 41 Voraussetzungen

Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Notarin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeitsausweises während zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungsmässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt haben.

Art. 42 Gebühr

Die Gebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500. Gültigkeitsdauer

Art. 43

Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig.

c_entzug_von_faehigkeitsausweis_und_wahlfaehigkeitszeugnis C. Entzug von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

Art. 44 Voraussetzungen

Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fähigkeitsausweis oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn:

  1. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder
  2. die betreffende Person für das Amt einer Notarin oder eines Notars oder einer Notar-Stellvertreterin oder eines Notar-Stellvertreters nicht mehr vertrauenswürdig erscheint. -- 8 of 9 --

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Art. 45 Wiedererteilung

Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähigkeitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.

Bei einem Entzug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges zulässig.

5_teil_uebergangsbestimmung 5. Teil: Übergangsbestimmung

Art. 46

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.

Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldungen zur Notariatsprüfung unter Geltung der Notariatsprüfungsverordnung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.

Für Personen, die sich gemäss dem § 31 der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003 für eine neue Prüfung anmelden, gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.