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242.15

Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)

(vom 14. Dezember 1988)1

Art. 37 gestützt auf

lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:

i_erweiterte_befugnisse_und_voraussetzungen_fuer_deren_erteilung I. Erweiterte Befugnisse und Voraussetzungen für deren Erteilung

Art. 1 Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das

Notariatswesen2 umfassen:

  1. die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten,
  2. die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vormerkbare Rechte an Grundstücken durch den Urkundsbeamten,
  3. die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten,
  4. die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte durch den Grundbuchsekretär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Unterzeichnung von Schuldbriefen,
  5. die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über Grundstücke, die Durchführung von Zwangsversteigerungen durch den Konkurssekretär.
  6. Erteilungsgrundsätze

Art. 2 Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung

der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befugnisse besteht nicht.

  1. Umfang -- 1 of 5 --

242.15 Weiterbildungsverordnung Voraussetzungen

Art. 3 Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befug-

nisse sind:

  1. als Protestbeamter
  2. die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken; oder
  3. in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über die Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre;
  4. 3 als Urkundsbeamter
  5. die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. a;
  6. eine mindestens 2½-jährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat. Bei der Berechnung dieser Frist sind Abwesenheiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit, Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen;
  7. 3 als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.
  8. Im Grundbuchwesen

Art. 43 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im

Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. b.

  1. Im Konkurswesen

Art. 53 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im

Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. c.

Art. 63 d. Ausnahme

Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 3–5 nicht erfüllen. II. Fachkurse

Art. 7 Ziel

Im Beurkundungs-, Grundbuchund Konkurswesen werden für das Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Beamter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.

Art. 8 Fachkurse

Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche folgende Rechtsgebiete erfassen:

  1. Vertragslehre,
  2. Beurkundungsrecht,
  3. Sachenrecht, im besonderen Grundbuchrecht,
  4. Im Beurkundungswesen
  5. Im Beurkundungswesen -- 2 of 5 --

Weiterbildungsverordnung 242.15

  1. Wertpapierrecht,
  2. Personenrecht, Ehegüterund Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Beurkundungsoder Grundbuchrecht von Bedeutung.

Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu besuchen sind:

  1. Grundbuchrecht I,
  2. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,
  3. Grundbuchrecht II,
  4. Repetition.
  5. Im Grundbuchwesen

Art. 9 III)

Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im besonderen das Grundbuchrecht, behandelt wird.

. . .4

  1. Im Konkurswesen

Art. 10

Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durchgeführt, in welchem das Schuldbetreibungsund Konkursrecht, im besonderen das Konkursrecht, behandelt wird.

. . .4 Organisation und Leitung

Art. 11 Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem

Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Besuch der Fachkurse.

Art. 12 Referenten

Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspektorat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist. Zeitabstände der Durchführung

Art. 13 Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariats-

inspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Kursteilnahme

Art. 14 Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der

Notariate unentgeltlich. III. Fachprüfungen

Art. 15 Ziel

Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sollen ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen. -- 3 of 5 --

242.15 Weiterbildungsverordnung Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 16

Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über die Zulassung entscheidet.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:3

  1. im Beurkundungswesen:
  2. in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
  3. der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen;
  4. im Grundbuchwesen:
  5. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
  6. in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beurkundungsbefugnis;
  7. der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen;
  8. im Konkurswesen:
  9. in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
  10. in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat, davon eine mehrjährige praktische Erfahrung im Konkurswesen;
  11. der Besuch des Fachkurses im Konkurswesen.

In Ausnahmefällen kann im Grundbuchund Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat. Zeitabstände der Durchführung

Art. 17 Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das No-

tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Prüfungsteilnahme

Art. 18

Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich. Fachprüfungskommission

Art. 19

Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.

Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar:

  1. Vertreter des Notariatsinspektorates,
  2. Notare,
  3. Notar-Stellvertreter. -- 4 of 5 --

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Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen. Entscheid der Fachprüfungskommission

Art. 20

Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.3

Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitgeteilt.

Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskommission. Wiederholung der Fachprüfung

Art. 21

Die nicht bestandene Fachprüfung kann wiederholt werden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs nochmals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs. § 16 Abs. 3 ist nicht anwendbar. IV. Schlussbestimmung

Art. 22 Inkrafttreten Amtsblatt und

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.