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242.2

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

Präambel

1 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) (vom 23. November 1960)1 Das Obergericht, gestützt auf

§ 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsund Behörden- organisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20102,23 beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften A. Die Zuständigkeit des Notars I. Sachliche Zuständigkeit

Art. 118 1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch-

amtes (

§ 1 Abs. 1 lit. b NotG5) und des Konkursamtes (

§ 1 Abs. 1 lit. c NotG5), als Urkundsperson a. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird (

Art. 236 EG zum ZGB3,

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5), b. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor- gänge sowie über rechtliche Verhältnisse (

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5), c. die Beglaubigungen (

Art. 246 EG zum ZGB3,

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 NotG5). 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die ausschliessliche Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5). 2. Weitere Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit

Art. 218 Der Notar besorgt ferner die ihm durch Gesetz oder Ver-

ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Behörde übertragenen weiteren Geschäfte (

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3, 4, lit. d und

Art. 5 NotG5).

3. Aufgaben- zuweisung

Art. 2a Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist,

obliegen sie dem Notariat (

§ 1 Abs. 2 NotG5). II. Örtliche Zuständigkeit

Art. 3 Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den

§§ 1 und 2 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen jeder Notar des Kantons (

Art. 237 EG zum ZGB3).

1. Beurkun- dungen 1. Kantons- gebiet

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2 242.2 Notariatsverordnung 2. Notariatskreis

Art. 4 1 Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken

auf Amtshandlungen für die in seinem Amtskreis niedergelassenen oder sich auf seinem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge und Rechtsgeschäfte, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen. 2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats- kreise aufgeteilten Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus sachlichen oder beachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich zuständigen Notar in Anspruch nehmen (

Art. 78 ).

3. Beurkundung von Grund- stückgeschäften

Art. 5 Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über

dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund- stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund- stück oder ein Teil davon liegt (

§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB3). b. Grundstücke in mehreren Kreisen

Art. 6 Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie-

denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden Grundstücke liegt (

§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB3). c. Grundstücke in andern Kantonen

Art. 7 Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge-

schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter- kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds- personen erfolge.

Art. 8 III. Ort

der Amts- handlungen

Art. 9 Die Beurkundungen sind in der Regel im Amtslokal des Nota-

riates vorzunehmen (

Art. 241 EG zum ZGB3).

2. Im Kantons- gebiet

Art. 10 1 Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen

ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen. 2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu den Nebenakten (

Art. 53 ) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls

sich der Notar zur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt (

§ 4 Abs. 2). a. Grundstücke im Amtskreis 1. Im Amtslokal

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3 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 3. Ausserhalb des Kantons- gebietes

Art. 11 Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun-

gen vornehmen, auch nicht von Grundstückgeschäften, für die er örtlich allein zuständig ist (

Art. 5 ). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf

dem Amt erscheinen können, zur Bevollmächtigung eines Vertreters veranlassen. B. Die Beurkundung von Willenserklärungen I. Mitwirkende Personen

Art. 12 1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen,

Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen. 2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen Namen aufzuführen. 2. Prüfung der Identität

Art. 13 1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei-

ligten Personen (

§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3). 2 Von Personen, die ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften- empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als genügend annehmen. Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus- weisschrift ist untersagt. 3 In Zweifelsfällen bringt der Notar auf der Urkunde unter genauer Angabe der erfolgten Legitimation den gebotenen Vorbehalt an (

§ 239 Abs. 2 EG zum ZGB3). 3. Prüfung der Geschäfts- fähigkeit

Art. 14 1 Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen

urteilsfähig sind (

§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3). 2 Bedarf es zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung der Handlungsfähigkeit oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. die Testierfähigkeit gemäss

Art. 467 ZGB10), so ist auch das

Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls

§ 13 Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden. 4. Vertretung und Ermächti- gung

Art. 15 1 Beim Abschluss eines zu beurkundenden Geschäftes

durch einen Stellvertreter oder für eine juristische Person oder eine Gesellschaft ist in der Urkunde ausser dem Vertretenen auch der Ver- treter genau zu bezeichnen. Es ist der Nachweis der Vertretungsbefug- nis zu verlangen und die Art, wie er geleistet worden ist, in der Urkunde zu erwähnen. Entsprechend ist vorzugehen, wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen Verfügungsmacht über fremdes Vermögen handelt (z. B.

Art. 407 ZGB10).18

1. Bezeichnung in den Urkunden

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4 242.2 Notariatsverordnung 2 Bedarf es gemäss gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss des Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich vorzulegen. 3 Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus- gehen, beglaubigt sein. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.18 5. Vertretungs- befugnis bei juristischen Personen und Personen- gemeinschaften

Art. 16 1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen

der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens- bildung (Auszug aus Verwaltungsratsoder Generalversammlungs- protokoll usw.) verlangt werden. 2 Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo- biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss

Art. 459 Abs. 2 OR12 zu verlangen.

3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu- ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. 6. Fehlen von Ausweisen

Art. 17 Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh-

lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den Mangel hinzuweisen. II. Ermittlung und Formulie- rung des Inhal- tes der Willens- erklärungen

Art. 18 1 Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und

eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen, um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten. 2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse, macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor- schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch- ten weiteren Auskünfte. 3 Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge- schäftes anbelangt. 2. Abfassen der Urkunde

Art. 19 1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen

in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen (

§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfassung und Reinschrift der Urkunde. 2 Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde vorgelegt (

§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen- dung von

Art. 18 für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen.

3 Die Urkunde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie- ben. 1. Feststellen des Inhaltes

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5 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 III. Ablehnung und Beurkun- dung mit Vor- behalten

Art. 20 1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über-

zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (

§ 239 Abs. 2 EG zum ZGB3). 2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (

§ 239 Abs. 2 EG zum ZGB3). 3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins- besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei erscheint (

Art. 21 , 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög-

lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst (

Art. 20 OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll-

macht gültig oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei. IV. Hinweise bei der Beurkundung

Art. 21 Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der

Erschleichung einer falschen Beurkundung (

Art. 253 StGB14) aufmerk-

sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen. 2. Weitere Hinweise

Art. 2225 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen

Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung vorgelegt werden, z. B. der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5,

Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-

registeramt (z. B.

Art. 52 Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die

Parteien darüber und hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde fest. V. Blanko- Urkunden

Art. 23 Will eine Partei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten

beurkunden und sich die Ergänzung ihrer Erklärung durch Einsetzen von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind. VI. Änderung und Ergänzung von Urkunden

Art. 24 Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen

Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde durch Randvermerke hingewiesen wird. VII. Beurkun- dungsakt

Art. 25 Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach

ihrem Wunsch vom Beamten vorgelesen oder zum Selbstlesen in Ge- genwart des Beamten vorgelegt (

§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3). 1. Hinweis auf Straffolgen 1. Kenntnis- nahme durch die Parteien

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6 242.2 Notariatsverordnung 2. Willens- bekundung

Art. 26 Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur-

kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung, ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig abgefasst sei (

§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3). 3. Unterzeich- nung durch die Parteien

Art. 27 1 Nach Abgabe der Erklärung gemäss

Art. 26 haben die Par-

teien die Urkunde zu unterzeichnen. 2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften (Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen Namenszüge oder genügend kennzeichnende abgekürzte Unterschrif- ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Seite einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen. 4. Ersatz der Unterschrift

Art. 28 1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der

Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (

Art. 15 OR12).

2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des Grundes. VIII. Urkunds- formel

Art. 29 1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass der

Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par- teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als richtig anerkannt und unterzeichnet worden (

§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3). 2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden ist. 2. Datierung und Unter- zeichnung

Art. 30 1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort,

Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell- vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (

§ 240 Abs. 2 EG zum ZGB3). 2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor- genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18 IX. Anwesen- heit der Beteiligten

Art. 31 Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle

Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen (

Art. 241 EG zum ZGB3).

X. Fremd- sprachen

Art. 32 1 Muss die Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden

oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch- tig ist oder wenn eine Partei es verlangt (

§ 242 Abs. 1 EG zum ZGB3). 1. Inhalt

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7 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter- schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei (

§ 242 Abs. 2 EG zum ZGB3), und es ist die Urkunde sowohl in deut- scher als in der fremden Sprache im Urkundenbuch (§§ 51 und 52) auf- zunehmen. XI. Vorbehalt besonderer Beurkundungs- formen

Art. 3318 Vorbehalten sind

a. die bundesrechtlich für bestimmte Beurkundungen vorgeschriebe- nen besonderen Formen (

Art. 184 , 499–503 und 512 Abs. 2 ZGB10,

Art. 631 und 652 g Abs. 2 und 3 OR12),

b. die im 2. Teil dieser Verordnung für bestimmte Rechtsgeschäfte an- geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B.

Art. 159 über die

Beurkundung von Pfandrechtsverträgen,

Art. 161 über die Beurkun-

dung von Bürgschaftserklärungen). 2. Vom Gesetz abweichende Beurkundungs- formen

Art. 34 Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um

besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeitsund Formvorschriften abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder Haftbarkeit befreien. C. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden I. Richtigkeit des Inhaltes

Art. 35 Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder

ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht. 2. Unterlagen

Art. 36 1 Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der

Urkunde genau zu bezeichnen. 2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest- stellung anzugeben. b. Urkunden als Unterlagen

Art. 37 1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest-

stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt. 2 Beurkundungen von erheblicher Tragweite kann der Notar davon abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten gegeben werden (

Art. 53 ), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen

oder sonst leicht wieder beschafft werden können. 1. Besondere gesetzliche Vorschriften 1. Wahrheits- pflicht a. Allgemein

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8 242.2 Notariatsverordnung c. Vorbehalte

Art. 38 Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen,

sind in der Urkunde die gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§ 17, 20). II. Kenn- zeichnung

Art. 39 1 Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur-

kunde» versehen und soll in einer Einleitungsoder Schlussformel als Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden. 2 Die §§ 32–34 sind anwendbar. III. Urkunden über Rechts- verhältnisse

Art. 40 1 Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen

von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18 2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z. B. beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs- bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht bestehen, obwohl sie eingetragen sind. 2. Über den Inhalt von Gesetzes- vorschriften

Art. 41 1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen

über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde- rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden. 2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön- nen. IV. Urkunden über tatsächli- che Verhältnisse und Vorgänge

Art. 42 Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche

Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund- stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.). 2. Abzulehnende Begehren

Art. 43 1 Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die

ihrer Natur nach der Beweissicherung für einen hängigen oder bevor- stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka- len, die Beschaffenheit von Warenlieferungen, Mängel eines Werkes, Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen zu weisen (d. h. gemäss §§ 143 und 142 GOG2 an den Gemeindeammann oder das Einzelgericht).23 1. Über bestimmte Rechts- beziehungen 1. Zulässiger Inhalt

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9 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2 Der Notar lehnt Begehren ab, die nicht ernsthafter oder nicht schutzwürdiger Art oder der Bedeutung der notariellen Urkunde sonst nicht angemessen sind, ebenso Aufträge, die er unter Verheimlichung seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe- entnahmen und ähnliche Akte. D. Die Form der Urkunden I. Beschriftung

Art. 44 1 Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen,

Lücken oder Rasuren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben. 2 Veränderungen oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und des Notars bestätigt sein. 2. Schreibzeug

Art. 45 Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich-

nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds- personen nur Schreibgeräte verwendet werden, welche die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden. 3. Faksimile- stempel und aufgedruckte Unterschriften

Art. 46 1 Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel-

lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- schem Aufdruck angebracht werden. 2 Die Verwendung solcher Nachbildungen der eigenhändigen Unter- schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B. Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand- änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver- zeichnissen, Inventaren usw. II. Siegelung

Art. 47 1 Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem

Amtssiegel versehen. 2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem amtlichen Umschlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden unter Amtssiegel zu befestigen sind, zu verbinden.18 3 Nicht zu siegeln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex- emplare.23 1. Klarheit

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10 242.2 Notariatsverordnung III. Beilagen zu Urkunden

Art. 48 Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden,

sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist. IV. Urkunden für das Ausland

Art. 49 1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins-

besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt, dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi- gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei. 2 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann (

§ 246 Abs. 3 EG zum ZGB3) und dass es unter Umständen notwendig ist oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständigen konsularischen Vertretung vorzulegen. 3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner Notar-Stellvertreter und Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei ein- zureichen. V. Aus- fertigungen

Art. 50 Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§ 51,

52), kann jede Partei eine gebührenfreie Ausfertigung verlangen. E. Bücher, Verzeichnisse und Belege I. Urkunden- buch A

Art. 51 1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu

vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu- reihen und bilden gemäss

Art. 18 der kantonalen Grundbuchverordnung8

Bestandteil der Grundbuchakten. 2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (

Art. 58 ).

II. Urkunden- buch B

Art. 52 1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo-

gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt. 2 Sie werden sicher aufbewahrt.23 3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben (§§ 135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor- malformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt.25 4 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis- ter der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu bezeichnen.

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11 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 III. Nebenakten

Art. 5323 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent-

lichen Belege (z.B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han- delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss

Art. 37 ) werden als Nebenakten

mit den gleichen Nummern wie die Hauptakten versehen und in Ord- nern aufbewahrt. IV. Verwaltungs- geschäfte

Art. 54 1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden

notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags- erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver- weisung auf die Akten verurkundet werden. 2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs- geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto- koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren. 2. Akten

Art. 55 Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah-

men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den §§ 110, 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar, Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach alphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern beisammen gehalten. 3. Vorläufige Aufzeichnungen

Art. 56 Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich-

nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- gedrungen in vorläufiger Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor- den sind, werden den Akten beigefügt. V. Eingangs- vermerke

Art. 57 Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort

mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal- ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen. VI. Verzeich- nisse und Register

Art. 58 Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse:

1.16 2. die Testamentskontrolle (

Art. 119 ),

3. die Testatorenkartei (

Art. 120 ),

4.25 das Geschäftsverzeichnis über Erbschaftssachen und andere Ver- waltungsgeschäfte (§§ 110, 142), 5. das Depositenverzeichnis (

Art. 72 ),

6. die Beglaubigungskontrolle (

Art. 174 ) mit dem Unterschriftenbuch

(

Art. 176 ),

1. Protokolle

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12 242.2 Notariatsverordnung 7. die Wechselkontrolle (

Art. 165 ),

8. die Sammlung der Wechselprotestkopien (

Art. 165 ),

9. das Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grund- buchgeschäfte (

§ 51 Abs. 2), 10. das Aktenausgangskontrollbuch (

Art. 67 ),

11. das Archivbuch (

Art. 68 ).

VII. Anlage und Führung der Protokolle und Verzeichnisse

Art. 59 Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen

Formulare zu verwenden. 2. Bücher und Ordner

Art. 60 Die Akteneinbände und Aktenordner werden mit Rücken-

schildern versehen, die die Bezeichnung des Buches oder Ordners, die Ordnungsnummern und Jahreszahlen aufweisen. 3. Karten- register

Art. 61 Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist

Art. 5 der kantonalen Grundbuchverordnung8 massgeblich.

4. Ein- schreibungen

Art. 62 1 Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-

nisse und der Führung der Protokolle sind die §§ 44–46 sinngemäss zu befolgen. 2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden. 5. Nummerie- rung

Art. 6318 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die

Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau- fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen- derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses (

Art. 72 ), der

Testamentskontrolle (

Art. 119 ), der Aktenausgangskontrolle und des

Archivbuches (§§ 67 und 68). VIII. Heraus- gabe von Akten

Art. 64 Mit Ausnahme der bestimmungsgemäss den Parteien auszu-

folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§ 52 Abs. 3, 112 ff., 135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrauch beim Amte eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen herausgegeben werden. b. An Foto- kopieranstalten und Buchbinder

Art. 65 Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto-

kopien aus dem Amt weggebracht werden, so sind sie durch verläss- lichen Boten der Kopieranstalt zu überbringen und sofort wieder zurück- zubringen. Einbindarbeiten sind an zuverlässige, möglichst am Inhalt der Bücher nicht interessierte Buchbinder zu übertragen, die sich unter- schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben. 1. Formulare 1. An Private a. Allgemein

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13 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2. An Amts- stellen

Art. 66 Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf-

untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften) unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines nicht genügt. 3. Kontrolle

Art. 67 1 Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs-

schein stattfinden. 2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen (

§ 58 Ziff. 10). 4. Herausgabe von Archivalien

Art. 6818 Die Auslieferung archivierter Bücher und Akten richtet sich

nach den Bestimmungen der Notariatsarchiv-Verordnung7. F. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen I. Voraus- setzungen der Entgegennahme

Art. 69 Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere

Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, wenn die Übergabe an das Amt durch gerichtliche Verfügung angeord- net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen Geschäftes im Zusammenhang steht. §§ 70 und 71.28 3. Andere Depositen

Art. 72 1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das

Depositenverzeichnis (

Art. 58 ) einzutragen und dabei genau zu spezifi-

zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen, Dividenden) abwerfen. 2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi- tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck- mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern. 3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin- weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver- sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.

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14 242.2 Notariatsverordnung III. Liqui- dationen

Art. 73 Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld-

ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen. G. Ausstandsbestimmungen I. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen

Art. 74 Unter die in

§ 20 Abs. 1 NotG5, 18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angelegenheiten der Notar oder Notar- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor- nehmen dürfen, fallen folgende Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie: a. die Verwandten der aufsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern, b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross- eltern und Stiefurgrosseltern, sowie die Eltern, Grosseltern, Urgross- eltern seiner Ehefrau, c. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, d. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehegatten seiner Kinder und Enkel. b. Der Seitenlinie

Art. 75 Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem

dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit: a. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievor genannten Verwandten, ferner die Geschwister, Onkel, Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten. c. Abgrenzung

Art. 76 1 Unter den «Verwandten» des Beamten und seiner Ehefrau

sind stets auch die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen. 2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§ 74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund. 3 Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort. d. Personen in eingetragener Partnerschaft

Art. 7719 Die Bestimmungen über die Auslegung der verwandt-

schaftlichen Ausstandsbestimmungen (§§ 74–76) gelten sinngemäss für Personen in eingetragener Partnerschaft. 1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der aufund absteigenden Linie

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15 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 II. Weitere Ausstands- gründe

Art. 78 1 Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines

Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen erscheinen lässt. 2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht. 3 In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18 2. Im Hinblick auf Privat- geschäfte

Art. 79 In gleicher Weise wie nach

Art. 78 ist vorzugehen, wenn für

eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.

Art. 80 H. Verkehr mit dem Ausland

I. Zustellungen

Art. 81 1 Die Übersendung von notariellen Urkunden und depo-

nierten eigenhändigen Testamenten (§§ 122, 125) an Behörden und Private im Ausland und die Zustellung von amtlichen Schriftstücken, die mit Fristansetzungen oder sonst mit Rechtswirkungen verbunden sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom- men. 2 Ist mit dem betreffenden Staat der direkte Verkehr der Gerichte erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterleitung an das im andern Staat zuständige Gericht. 3 Wenn mit einem Staat nur der direkte Verkehr zwischen Gerich- ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma- tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht (Büro für Requisitoriale) zu leiten. II. Korrespon- denzen

Art. 82 Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts-

geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten als Postsendung direkt zugestellt werden. III. Auskünfte an ausländische Amtsstellen

Art. 83 Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen

diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden. 1. Persönliche Verhältnisse

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16 242.2 Notariatsverordnung J. Führung der Statistik I. Rechts- statistik

Art. 84 Der Notar erstattet dem Obergericht als Grundlage für die

im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe des Reglementes des Obergerichtes über die Statistik der Rechtspflege jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen. II. Allgemeine Statistik

Art. 85 Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg-

lich des Grundstückverkehrs im Gebiet der Stadt Zürich) und des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet) erstellen die Notariate aufgrund der Grundbuchakten statistische Mel- dungen über die Handänderungen. K. Amtsübergaben I. Verfahren

Art. 8627 1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung

wird die Amtsübergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates vollzogen. 2 Diese umfasst: a. die Vornahme einer Monatsbilanz, b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in Erbschaftssachen, c. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol- len. II. Protokoll

Art. 8727 1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.

2 Das Protokoll verbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An- hänge erhalten: a. die bisherige Notarin oder der bisherige Notar, b. die neue Notarin oder der neue Notar, c. das Notariatsinspektorat, d. das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte. III. Unter- zeichnung von Urkunden nach der Amtsübergabe

Art. 88 Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch

Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich- net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».

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17 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte A. Die personenund gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen I. Stiftungen

Art. 89 1 Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif-

tung (

Art. 81 Abs. 1, 335 Abs. 1 und 493 ZGB10) findet in den Formen

des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§ 12–34). 2 Die Errichtung in Form der letztwilligen Verfügung bleibt vor- behalten (

Art. 81 Abs. 1 und

Art. 498 ff. ZGB10).

2. Inhalt

Art. 90 1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung

einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck (

Art. 80 ZGB10).

2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um- schrieben werden. 3 Will der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und Rechtsprechung als unzulässig erklärt oder an bestimmte Voraussetzun- gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs- vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage. Gegebenenfalls ist

Art. 20 anzuwenden.

4 Der Notar macht den Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen- digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam (

Art. 52 ZGB10).

5 Die Stiftungsurkunde kann den Stifter oder ein Stiftungsorgan für befugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die Ausgestaltung der Stiftungsorganisation sowie über Rechte und Pflich- ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und allfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl von Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber vorgesehen sein. 3. Grundstücke als Stiftungs- vermögen

Art. 91 1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet

die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich die öffentliche Beurkundung im Sinne von

Art. 657 ZGB10 und

§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB3 und der §§ 12–34 und 154–158 dieser Verord- nung hinsichtlich der im Kanton Zürich liegenden Grundstücke, sofern sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars befindet (

Art. 6 ).

1. Form der Beurkundung

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18 242.2 Notariatsverordnung 2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (

Art. 7 ), so ist die Beurkun-

dung der Stiftung unter Einbeziehung aller Grundstücke vorzuneh- men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds- personen aufmerksam zu machen. II. Gründung von Gesellschaften

Art. 9218 1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak-

tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit- tes B des ersten Teils (§§ 12–34). 2 Werden der für das Handelsregisteramt bestimmten Ausfertigung der Urkunde weitere als die in

Art. 631 Abs. 2 OR12 genannten Beilagen

beigeheftet, so ist diese Ausfertigung als solche besonders zu bezeich- nen. 2. Prüfung der Belege

Art. 9318 1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass

die Belege den Gründern vorgelegen haben (

Art. 631 OR12), wird vom

Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts- verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden. 2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem äusseren Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit den von ihm zu beurkun- denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von ihm festgestellten Mangel in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.

Art. 9416 4. Sacheinlage

in Form von Grundstücken

Art. 95 Wenn der beurkundende Notar nicht zugleich für die als Sach-

einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§§ 5–7), nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sacheinlage- verträge gemäss

Art. 657 ZGB10 vorgelegt sind.

III. Gesell- schafts- beschlüsse

Art. 9618 Bei den der Gründung zeitlich folgenden Veränderungen bei

Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaf- ten mit beschränkter Haftung (Statutenänderungen gemäss

Art. 647 und 784 OR12, Kapitalerhöhung und Durchführung derselben gemäss

Art. 650 , 652 g und 653 g OR12, Auflösungsbeschlüsse gemäss

Art. 736 und 820 OR12) soll die Beurkundung zum Ausdruck bringen, dass die

Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver- waltungsrates und nicht auf einzelnen Willenserklärungen der Betei- ligten beruht. 1. Form der Urkunde 1. Form der Urkunde

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19 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2. Prüfungs- pflicht der Urkundsperson

Art. 96a 1 Bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die

Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu ermächtigten Person gestellt wird. 2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs- fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich- nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter- schriften zu prüfen. IV. Gesell- schaftsrecht- liche Feststellungen

Art. 9718 Feststellungsurkunden über Vorgänge bei den Handels-

gesellschaften und Genossenschaften, wie die Kapitalherabsetzung (

Art. 734 und 788 OR12) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der

Anteilscheine der Genossenschaft (

Art. 874 OR12) werden in den

Formen der §§ 35–50 errichtet. B. Die familienrechtlichen Notariatsgeschäfte I. Eheverträge

Art. 9818 Für die Beurkundung der Eheverträge (

Art. 182 –184 ZGB10)

gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34) mit den nachfolgenden Ergänzungen. 2. Inhalt

Art. 99 1 Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen

zu verwenden, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz- gebers benützt werden. . . .16 2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen, die nicht ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages in den Formen des

Art. 512 ZGB10 nahezulegen und,

falls sie es ablehnen, in der Ehevertragsurkunde ein entsprechender Vermerk anzubringen (

§ 20 Abs. 3). 3 . . . 16 3. Ausschluss der Stellvertre- tung

Art. 10018 1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er-

scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen (

Art. 184 ZGB10).

2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (

Art. 304 ,

407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen (

Art. 183 und 184 ZGB10).

1. Form

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20 242.2 Notariatsverordnung 4. Hinweise

Art. 10118 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-

sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (

Art. 9 ff.

SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über die für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag festzuhalten. II. Inventar über Vermögens- werte der Ehe- gatten

Art. 102 1 Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-

mögenswerte der Ehegatten gemäss

Art. 195 a ZGB10 erfolgt in den

Formen der §§ 12–32, auch wenn der Notar nicht bloss die Erklärungen der Ehegatten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh- men hat.18 2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar- auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen- stände aufgeführt werden. §§ 103 und 104.16 III. Rechtswahl

Art. 10525 Wählen Ehegatten im Hinblick auf die Verlegung ihres

Wohnsitzes ins Ausland einen Güterstand im Sinne von

Art. 52 IPRG13

in der Form eines Ehevertrages, so ist in den Vertrag eine ausdrück- liche Vereinbarung aufzunehmen (

Art. 53 Abs. 1 IPRG13).

§§ 106–108. V. Familien- stiftung und Gemeinder- schaft

Art. 109 Die Beurkundung der Errichtung einer Familienstiftung

(

Art. 335 ZGB10) und des Vertrages über die Begründung einer Ge-

meinderschaft (

Art. 336 und 337 ZGB10) erfolgen in den Formen der

§§ 12–34 und 89–91. VI. Erwachse- nenschutzrecht- liches öffent- liches Inventar

Art. 11025 1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

(

§ 17 Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss

Art. 405 Abs. 3 ZGB10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent-

liche Inventar (

Art. 145 dieser Verordnung,

Art. 580 ff. ZGB10,

Art. 130 EG

zum ZGB3). 2 . . .26 3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (

Art. 58 ) einzutragen, und

es sind Protokolle und Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen. 4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.

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21 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte I. Beratung und Abfassung von letztwilligen Verfügungen

Art. 111 Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der

Abfassung von letztwilligen Verfügungen. II. Aufbewah- rung von letzt- willigen Ver- fügungen und Erbverträgen

Art. 112 Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (

§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 NotG5):18 1.18 öffentliche letztwillige Verfügungen (

Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

2.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen (

Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde aufgenommene Protokolle über mündliche Verfügungen gemäss

Art. 506 –507 ZGB10,

4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (

Art. 132 ) der

zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind. b. Prüfung bei der Entgegennahme

Art. 113 1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder

verschlossen übergeben werden. 2 Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des

Art. 505 ZGB10 erfüllt sind.

c. Meldungen

Art. 11420 1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der

Notar die Aufbewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein- wohnerkontrolle gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem sicher, dass der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa- tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält. 2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar dies der Einwohnerkontrolle mit. 3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen (§§ 127–129) zu richten sind. 2. Über- schreibung

Art. 115 Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern

Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und der Bezeichnung des Testators versieht. 3. Zeugnis über die Errichtung und Hinterlegung

Art. 116 1 Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die

Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus. 1. Entgegen- nahme a. Arten von Verfügungen a. Inhalt

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22 242.2 Notariatsverordnung 2 Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa- mentskontrolle (

Art. 119 ) die Anweisung an den Testator enthalten:

a. das Zeugnis so zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an die zuständige Behörde veranlasst werden kann, b. Wohnortsänderungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden kann (

Art. 125 ) und unbeachtet bleibt,

c. die Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden ist. b. Vorbehalt

Art. 117 Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der

Angabe, dass sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an- gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte. c. Verzicht auf Zeugnis

Art. 118 Verlangt der Testator ausdrücklich, dass kein Zeugnis aus-

gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss

Art. 116 mündlich zu

erteilen, und es ist hievon und vom Verzicht auf der Testatorenkarte (

Art. 120 ) Vormerk zu nehmen.

4. Eintragung und Aufbewahrung

Art. 119 1 Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt-

willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont- rolle (

Art. 58 ) eingetragen.

2 Diese Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs- nummern geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa- mentes enthalten. 3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa- mentskontrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt. b. Testatoren- kartei

Art. 120 1 Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an-

gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen (

Art. 58 ).

2 Auf der Testatorenkarte ist ausser der Kontrollnummer der Testa- mentskontrolle und der in jener enthaltenen Daten die Art der letzt- willigen Verfügung anzugeben und der Testator genau zu bezeichnen, mit Angabe von Familienund Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort, Beruf, Wohnadresse und allfällig weitern zur Identifizierung und spätern Auffindung dienlichen Angaben. a. Testaments- kontrolle

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23 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 3 Ferner ist anzugeben, von wem und wie die Verfügung hinterlegt (ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder durch die Post eingesandt und wann und wem sie herausgegeben wor- den ist. 4 Hat der nämliche Testator mehrere Verfügungen hinterlegt, so sind auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle aufzuführen. 5 Die Testatorenkarten für die zurückgegebenen, zur Eröffnung aus- gelieferten oder als bedeutungslos abgeschriebenen Verfügungen (§§ 122, 125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewahrt. 5. Einsicht- nahme

Art. 121 1 Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in

seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren. 2 Drittpersonen, die sich auf die §§ 231 und 232 EG zum ZGB3 berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin gewährt. 6. Herausgabe der Verfügung

Art. 122 Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm

selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht versehenen Person herausgegeben werden. b. Ausbuchung

Art. 123 1 Die Herausgabe der Verfügung wird in der Testaments-

kontrolle unter Angabe des Datums vermerkt, ebenso in der Testatoren- karte unter Angabe des Empfängers. 2 Ausserdem ist zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder der Empfang im Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen zu lassen. c. Verweigerung der Rückgabe

Art. 124 1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa-

tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug- nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu müssen (

Art. 509 und 511 ZGB10).

a. Empfangs- berechtigte

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24 242.2 Notariatsverordnung 2 Geht der Wille des anscheinend urteilsfähigen Testators auf Wider- ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü- gende entsprechende Erklärung abzugeben. Der Notar legt diese Erklä- rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un- ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah- rung. 3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei der Auslieferung zur Eröffnung gemäss

Art. 125 dem Testament beilegt.

7. Auslieferung zur amtlichen Eröffnung

Art. 125 1 Sobald der Notar vom Ableben des Testators Kenntnis

erhält, hat er dessen letztwillige Verfügung (bzw. den Erbvertrag) durch Boten oder als eingeschriebene Postsendung ungesäumt der zu- ständigen Amtsstelle zur amtlichen Eröffnung (

Art. 556 –558 ZGB10)

abzuliefern und einen Empfangsschein dafür zu verlangen. 2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Zwecke an eine aus- ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt sie der Notar dem Ober- gericht zu. Das Obergericht trifft die zur Sicherstellung des Inhaltes der Verfügung erforderlichen Massnahmen. 3 Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn nicht feststeht, welche (schweizerische oder ausländische) Behörde für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist. 8. Teilweise amt- liche Eröffnung

Art. 126 Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z. B.

bei Erbverträgen), zur Eröffnung einer derselben der Behörde ausgelie- fert werden, so ist diese zu ersuchen, die Urkunde nachher zur weitern Aufbewahrung an das Notariat zurückzugeben. Sie ist alsdann unter Verweisung auf die alte Ordnungsnummer neu einzutragen. 9. Testaments- revisionen

Art. 12720 1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr

einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands- amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise auch bei Privatpersonen. 2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss

§ 114 Abs. 3 zu beachten. 3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen Testatoren, die den Meldungen gemäss

§ 114 Abs. 1 zugestimmt haben.

Art. 12821 a. Durchführung

und Ausnahmen

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25 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 b. Auslagen

Art. 12920 Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen

Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in Rechnung zu stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen. 10. Bedeutungs- lose Verfügungen

Art. 130 Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun-

gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments- kontrolle abzulegen. III. Öffentliche Beurkundungen

Art. 131 1 Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die

Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor- geschriebenen Formen (

Art. 499 bis 503 und 512 ZGB10).

2 Stellvertretung für die verfügenden Personen ist nicht zulässig. 3 Ist eine verfügende Person des Schreibens nicht kundig oder sonst zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von

Art. 28 ) die

Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden, sondern ist die Beurkundungsform des

Art. 502 ZGB10 zu wählen.

2. Erbverträge

Art. 132 Bei der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen (Ver-

träge z. B. über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss

Art. 512 ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,

ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss

Art. 556

558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk zu nehmen. 3. Mitwirkung von Zeugen

Art. 133 1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent-

lichen Beurkundung gemäss

Art. 501 –503 ZGB10 Personal des Notaria-

tes beizuziehen. 2 Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§§ 14 und 20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen wird. 3 In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass

Art. 503 ZGB10

dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund vorliege. 4. Bezeichnung des Notars als Willens- vollstrecker

Art. 134 Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich

der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen. 1. Verfügungen von Todes wegen

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26 242.2 Notariatsverordnung 5. Aufbewah- rung oder Herausgabe der Urkunden

Art. 135 Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,

dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den §§ 112 ff. dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (

Art. 504 ZGB10).

b. Herausgabe von Testamenten

Art. 136 Will die verfügende Person das Original an sich nehmen, so

hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich- nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff- nung gelangt (

Art. 125 ).

c. Erbverträge

Art. 137 1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien

herausgegeben werden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss

Art. 136 zu unterzeichnen.

2 Erbverträge, die beim Todesfall vom Notariat zur Eröffnung ein- zureichen sind (§§ 132 und 125), werden wie hinterlegte Testamente aufbewahrt (§§ 112 ff.). Im Übrigen werden die Urschriften der Erb- verträge zum Urkundenbuch B gelegt. d. Kopien

Art. 138 Für jede nicht dauernd beim Amt bleibende Original-

urkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie zum Urkun- denbuch B zu legen (

Art. 52 ).

IV. Geschäfte der Erbschafts- verwaltung und Erbteilung

Art. 13923 Der Notar besorgt gemäss

Art. 137 GOG2 folgende erb-

rechtlichen Geschäfte: 1. Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein- setzung (

Art. 490 ZGB10),

2. Sicherung des Erbganges (

Art. 551 ZGB10), insbesondere Siegelung

und Inventarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschafts- behörde ist (

Art. 552 und 553 ZGB10,

Art. 125 EG zum ZGB3), Erb-

schaftsverwaltung und Erbenaufruf (

Art. 554 und 555 ZGB10),

3. Aufnahme von öffentlichen Inventaren (

Art. 580 , 585 Abs. 2 und

587 ZGB10), Durchführung des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (

Art. 592 ZGB10),

4. Amtliche Liquidation (

Art. 595 ZGB10),

5. Vertretung von Erbengemeinschaften (

Art. 602 Abs. 3 ZGB10),

6. Mitwirkung bei der Teilung von Erbschaften und Mitwirkung bei Losbildungen (

Art. 609 und 611 ZGB10),

7. Festlegung der Versteigerungsund Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (

Art. 612 und 613 ZGB10).

2. Zuständigkeit für die Auftrags- erteilung

Art. 14023 1 Geschäfte der in

Art. 139 aufgeführten Art hat der Notar

nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen (

Art. 138 GOG2).

a. Auf- bewahrung 1. Geschäfts- arten

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27 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2 Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich

Art. 110 ) und von Priva-

ten verweist der Notar an das Einzelgericht. 3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nur im Rahmen von

Art. 611 ZGB10 und

Art. 137 GOG2 Amtssache.

3. Rechtshilfe

Art. 141 1 Bei der Durchführung der in

Art. 139 aufgeführten Geschäfte

sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver- pflichtet. 2 Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande- rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor- gungen in andern Kantonen die Rechtshilfe der dortigen Ämter soweit tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen. 4. Verzeichnis und Akten

Art. 142 Die Geschäfte gemäss den §§ 139 und 141 werden im Ge-

schäftsverzeichnis gemäss

Art. 58 eingetragen, und es sind Protokolle und

Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen. 5. Siegelungen und Verwahrung

Art. 143 1 Ohne besondere Weisung der auftraggebenden Behörde

hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel zu legen und weder Barschaft noch Wertschriften in Verwahrung zu nehmen. 2 Bei Unklarheit über den Umfang des Auftrages ersucht der Notar die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen. 6. Inventar in Erbschafts- sachen

Art. 144 Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver-

tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu vervollständigen. 7. Öffentliches Inventar

Art. 145 1 Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss

Art. 581 –584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die

Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben zu unterzeichnen. 2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss

Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder

der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen (

§ 1 Abs. 1 und

§ 2 lit. c Ordnungsstrafengesetz9,

Art. 253 StGB14).25

3 Der Notar legt das abgeschlossene Inventar den Beteiligten zur Einsicht auf und macht dies in geeigneter Weise durch Veröffentlichung oder besondere Anzeigen bekannt. 4 Nach Ablauf der Auflegungsfrist und nach Erledigung allfälliger eingegangener Beanstandungen liefert der Notar das Inventar zusam- men mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter ab.

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28 242.2 Notariatsverordnung 8. Amtliche Liquidation

Art. 146 Die Vorschriften des

Art. 145 finden auch auf die amtliche

Liquidation der Erbschaft Anwendung. 9. Inventar- abschrift

Art. 147 Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche

Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In- ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu. 10. Schluss- bericht

Art. 148 Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar

dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn, das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert- sachen zu treffen und den Notar formell von dem ihm erteilten Auftrag zu entbinden. §§ 149–151. D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs I. Öffentliche Beurkundungen

Art. 152 Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen-

digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte werden in den Formen der §§ 12–32 mit den nachfolgenden Abwei- chungen durchgeführt. 2. Urkunds- beamter

Art. 153 1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht

hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor- genommen (

§ 13 lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18 2 Der Urkundsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel der von ihm errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen ist er zur Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be- fugt. 3. Verträge über Eigentums- übertragungen

Art. 154 1 Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung

gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt der Grundprotokoll-, Grundregisteroder Grundbucheinträge über die einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten und der Verzinsungsund Zahlungsbestimmungen der Grundpfandrechte vorlesen. 1. Allgemein a. Bekanntgabe des Grund- buchinhaltes

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29 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen. 3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken. b. Grundstücke in andern Amtskreisen

Art. 155 Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines

andern zürcherischen Amtskreises (

Art. 6 ), so soll die Beurkundung nur

erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in

Art. 154 erwähnten

Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines solchen die Parteien die Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des Urkundsbeamten verlangen. c. Beschreibung der Grundstücke

Art. 156 Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der

Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund- buchbzw. Grundprotokolloder Grundregister-Zitat, Katasterund Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst- barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden. d. Aufklärung der Parteien

Art. 157 1 Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend

über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für Rechtsund Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg- bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen. 2 Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (

Art. 48 SchlTzZGB10).

3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte aufmerksam zu machen. e. Vertrags- übertragung

Art. 158 Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf

einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält. 4. Pfandverträge

Art. 159 1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines

Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift- liche Erklärung. 2 Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver- bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.

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30 242.2 Notariatsverordnung II. Geschäfte ohne öffentliche Beurkundung

Art. 160 Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän-

genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren gemäss

Art. 634 Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln

(

Art. 859 ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss

Art. 732 ZGB10, von vorzu-

merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (

Art. 216 Abs. 3

OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige Form zu bringen. E. Weitere Beurkundungsgeschäfte I. Bürgschaften

Art. 161 1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (

Art. 493 Abs. 2 OR12),

der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss

Art. 493 Abs. 6 OR12) wird die

Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§ 12–32 beurkundet. 2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei- nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen (

Art. 492 ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12).

2. Bürgschaften von Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

Art. 16220 1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand

auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie- sen (§§ 36 und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen, dass es sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt. 2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner- schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (

Art. 494 Abs. 1 OR12).

Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegt, ist auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlich zu erwähnen und der Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä- rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde. II. Verpfrün- dungsvertrag

Art. 163 1 Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb-

vertrages zu beurkunden ist (

Art. 522 OR12 und

Art. 512 ZGB10), sind

die §§ 12–32 und 131 zu befolgen. 2 Steht der Verpfründungsvertrag im Zusammenhang mit der Abtre- tung von Grundstücken, so ist der ganze Vertrag in der für die Ver- pfründung notwendigen Form zu beurkunden. III. Nutz- niessungs- inventar

Art. 164 Die öffentliche Urkunde über das Nutzniessungsinventar

gemäss

Art. 763 ZGB10 wird in den Formen der §§ 12–32 und 102 auf-

genommen. 1. Form

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31 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 IV. Vermögens- vertrag bei eingetragener Partnerschaft

Art. 164a 1 Für die Beurkundung eines Vermögensvertrages von

Personen in eingetragener Partnerschaft (

Art. 25 PartG11) gelten die

Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34). 2 Für den Vermögensvertrag gilt

§ 99 Abs. 2 sinngemäss. V. Inventar bei eingetragener Partnerschaft

Art. 164b Für das Inventar von Personen in eingetragener Part-

nerschaft (

Art. 20 PartG11) gilt

Art. 102 sinngemäss.

VI. Vollstreck- bare öffentliche Urkunde

Art. 164c Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen

Urkunde wird die Willenserklärung der verpflichtenden Partei in den Formen der §§ 12–32 beurkundet. VII. Vorsorge- auftrag

Art. 164d 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die

Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§ 12–32 beurkundet. 2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto- kopie zum Urkundenbuch B zu legen (

Art. 52 ).

3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte Person empfehlen. F. Wechselproteste I. Verzeichnisse und Belege

Art. 165 1 Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an-

dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs- tages in der Wechselkontrolle (

Art. 58 ) einzutragen.

2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist oder verspätet ein, so ist auch die Stunde des Einganges zu vermerken und

Art. 57 anzuwenden.

3 Die Kopien der Wechselprotesturkunden (

Art. 1036 –1040 OR12)

werden mit der Nummer der Wechselkontrolle versehen und in Akten- ordnern aufbewahrt. II. Vorweisung

Art. 166 Ort, Zeitpunkt und Art der Aufforderung zur wechsel-

rechtlichen Leistung (

Art. 1036 Abs. 1 Ziff. 1–3 OR12) sind in der Pro-

testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, die Aufforderung telefonisch vorzunehmen, so sind sie ebenfalls in der Urkunde zu erwähnen. 2. Verspätete Protestbegehren

Art. 167 Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die

Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält- lich

Art. 1051 OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche

Bescheinigung auszustellen. 1. Art der Aufforderung

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32 242.2 Notariatsverordnung 3. Domizil- und Zahlstellen- wechsel

Art. 168 Bei eigentlichen Domizilwechseln und bei uneigentlichen,

sogenannten Zahlstellenwechseln ist an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort nach dem Wechselschuldner persönlich oder seinem Ver- treter zu fragen und dessen Erklärung entgegenzunehmen und ausser- dem der Domiziliat bzw. die Zahlstelle zur Zahlung aufzufordern und auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten. 4. Wechsel- bürgen

Art. 169 Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech-

selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen. 5. Sichtwechsel

Art. 170 Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest-

aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen. III. Wechsel- zahlungen

Art. 171 1 Teiloder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange

die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten. 2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (

Art. 1036 Abs. 2

OR12). IV. Unterzeich- nung der Protest- urkunden

Art. 17218 Ist der Protest durch einen vom Obergericht hiezu be-

sonders ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats auf- genommen worden (

§ 13 lit. a NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».

Art. 173 G. Beglaubigungen

I. Beglaubi- gungskontrolle

Art. 174 1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,

Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch geführt. 2 Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu- fügen. II. Beglaubigung von Unterschriften

Art. 175 1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB3 und der §§ 45 und 46 dieser Verordnung. 2 Die Beglaubigung von Bleistiftunterschriften ist nicht zulässig. 1. Verfahren

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33 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 2. Kontroll- unterschrift

Art. 176 1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder

eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates einzutragen. 2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift. 3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle zu unterzeichnen. 3. Anerkennung der Unterschrift durch Bevoll- mächtigte

Art. 177 1 Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, ist der Notar

befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeich- nung in der Beglaubigungskontrolle durch einen Bevollmächtigten vollziehen zu lassen (

§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB3). 2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung enthalten, dass der Aussteller und gegebenenfalls das Unternehmen, als dessen Organ er handelt, alle Folgen einer missbräuchlichen Ver- wendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schaden- ersatzansprüchen gegen den Notar und den Staat verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten zur Beglaubigungskontrolle aufzubewahren. 3 Der Notar ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen. 4. Unter- schriften von Vertretern von Handels- firmen

Art. 178 1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters

einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu ver- meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde. 2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Notar nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Belege (§§ 36–38 und analog

Art. 162 ) ohne Schlussfol-

gerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten der Beglau- bigungskontrolle zu legen.

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34 242.2 Notariatsverordnung 5. Beglaubi- gungsformel

Art. 179 1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel

nach folgender Formel ausgeführt: «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . . persönlich anerkannten . . . durch den Bevollmächtigten NN anerkannten . . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN (oder) . . . des durch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Aus- weispapiere) sich ausweisenden NN . . . (oder) . . . des NN, dessen Identität von dem mir persönlich be- kannten NN bestätigt wurde . . . , wird hiemit amtlich bezeugt.» Ort, Datum und Unterschrift. 2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt- heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier ange- bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubi- gung von Abschriften und Auszügen

Art. 180 1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB3 zu verfahren. 2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen. 3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs- formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig- keit der Originalurkunde aussagt. 4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird. IV. Sicherung des Datums

Art. 181 Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt

durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde (

Art. 250 EG zum

ZGB3). V. Unterzeich- nung der Beglaubigung

Art. 181a Wird die Beglaubigung durch einen vom Obergericht

hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats unter- zeichnet (

§ 13 lit. c NotG5), so hat er sich der Formel zu bedienen: «Notariat X, NN, Beglaubigungsbeamter».

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35 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 H. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte I. Zeugnisse und Bescheini- gungen

Art. 182 Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen,

die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss

Art. 39 ausgestaltet werden, sind die §§ 35 ff. sinngemäss anzuwenden.

2. Eintragung

Art. 183 1 Von diesen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine vom

ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder in einen besonderen Ordner zu legen. 2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie- ren (

Art. 169 ). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der

Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name des ausstellenden Beamten zu vermerken. II. Ursprungs- zeugnisse

Art. 184 1 Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu zollamtlichen

Zwecken ist (gemäss

Art. 1 der Verordnung über die Ursprungszeug-

nisse der Handelsabteilung des EVD vom 2. Juni 197615) Sache der Handelskammer in Zürich, mit Ausnahme des Bezirkes Winterthur, für den die Kaufmännische Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur zuständig ist. 2 Wird vom Notar zu andern Zwecken die Ausstellung von Her- kunftsoder Ursprungszeugnissen verlangt, so soll er (im Sinne der §§ 35–38) nur das bezeugen, was er durch eigene Wahrnehmung aus den ihm vorgelegten Büchern und Belegen und nötigenfalls durch Au- genschein im Fabrikationsbetrieb hat feststellen können. III. Freiwillige öffentliche Versteigerungen

Art. 185 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar

nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages kraft eigenen Rechts (z. B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des Einzelgerichts (z.B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo- bilien zu veräussern hat (

Art. 223 Satz 2 EG zum ZGB3).23

2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss dem Notar den Auftrag zur öffentlichen Versteigerung erteilen, so verweist er sie an den gemäss

Art. 223 Satz 1 EG zum ZGB3 zuständigen

Gemeindeammann. 1. Gegenstand und Form

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36 242.2 Notariatsverordnung Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 186 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok- tober 1932 betreffend die Geschäftsordnung für die Notariate und Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und die bisherigen Kreisschreiben über die Behandlung der Notariatsge- schäfte aufgehoben. 3 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes ist ermächtigt, er- gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.

Art. 18717 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermäch-

tigt, über die Ausgestaltung und die Führung von Registern und Kontrollen mit Hilfe der EDV von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen. 1 OS 40, 1247 und GS II, 332. 2 LS 211.1. 3 LS 230. 4 LS 232.3. 5 LS 242. 6 Obsolet. 7 LS 244. 8 LS 252. 9 LS 312. 10 SR 210. 11 SR 211.231. 12 SR 220. 13 SR 291. 14 SR 311.0. 15 SR 946.311. 16 Aufgehoben durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181). 17 Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181). 18 Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181). 19 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007. 20 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007. 21 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007.

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37 Notariatsverordnung 242.2 1. 7. 16 - 93 22 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011. 23 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011. 24 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013. 25 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013. 26 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013. 27 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABl 2016- 03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 28 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

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