lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:
242.26
Verordnung des Obergerichts über die Rechnungsund Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
(vom 25. Juni 2003)1
Art. 37 gestützt auf
i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen abweichenden
Bestimmungen der Ausführungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20063 vor. Rechnungsstellen
Art. 2 Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbststän-
dige Rechnungsstellen. Rechnungsführung
Art. 3
Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoftware geführt.
Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantonsrates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
Art. 46
II. Kontenrahmen
Art. 5 Kontenrahmen
Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirektion. -- 1 of 3 --
242.26 Rechnungswesenverordnung III. Zahlungsverkehr Bankund Postkonten
Art. 65
Die Verfügung über Bankund Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Unterschriftsberechtigt sind:
- die Notarinnen und Notare,
- die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
- weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.
Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2 lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.
Art. 7 Barschaft Ende eines Depositenan
Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie Monats zu protokollieren. stalt
Art. 8 Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo-
sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Depositenanstalt bezeichnen. IV. Guthaben Dritter
Art. 9 Im Allgemeinen Bankkonten sind
Die in Konkursund Erbschaftssachen verwalteten Postund in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen.
Art. 105 Besondere Fälle
Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grundstücke durch Dritte verwaltet oder liegen sonst besondere Verhältnisse vor und kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin oder der Notar, ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungsführung des Notariates erfolgen soll.
Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die durch Dritte ausgeführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und Auszüge über die Bankund Postkonten anfordern. Bestehende Bankverbindungen
Art. 11
In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen. -- 2 of 3 --
Rechnungswesenverordnung 242.26
In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
Art. 126
v_revision V. Revision
Art. 135 Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die
Finanzkontrolle geprüft.
Art. 146
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Reglement über das Rechnungsund Kassenwesen der Notariate, Grundbuchund Konkursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspektorat für die Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgehoben.