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242.26

Verordnung des Obergerichts über die Rechnungsund Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

(vom 25. Juni 2003)1

Art. 37 gestützt auf

lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen abweichenden

Bestimmungen der Ausführungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20063 vor. Rechnungsstellen

Art. 2 Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbststän-

dige Rechnungsstellen. Rechnungsführung

Art. 3

Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoftware geführt.

Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantonsrates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.

Art. 46

II. Kontenrahmen

Art. 5 Kontenrahmen

Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirektion. -- 1 of 3 --

242.26 Rechnungswesenverordnung III. Zahlungsverkehr Bankund Postkonten

Art. 65

Die Verfügung über Bankund Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Unterschriftsberechtigt sind:

  1. die Notarinnen und Notare,
  2. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
  3. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.

Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2 lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.

Art. 7 Barschaft Ende eines Depositenan

Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie Monats zu protokollieren. stalt

Art. 8 Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo-

sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Depositenanstalt bezeichnen. IV. Guthaben Dritter

Art. 9 Im Allgemeinen Bankkonten sind

Die in Konkursund Erbschaftssachen verwalteten Postund in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen.

Art. 105 Besondere Fälle

Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grundstücke durch Dritte verwaltet oder liegen sonst besondere Verhältnisse vor und kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin oder der Notar, ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungsführung des Notariates erfolgen soll.

Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die durch Dritte ausgeführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und Auszüge über die Bankund Postkonten anfordern. Bestehende Bankverbindungen

Art. 11

In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen. -- 2 of 3 --

Rechnungswesenverordnung 242.26

In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

Art. 126

v_revision V. Revision

Art. 135 Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die

Finanzkontrolle geprüft.

Art. 146

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Reglement über das Rechnungsund Kassenwesen der Notariate, Grundbuchund Konkursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspektorat für die Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgehoben.