richtungen die Gebühren gemäss Anhang. Mehrwertsteuer
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Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
Präambel
1 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) (vom 9. März 2009)1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Juli 20082, gestützt auf
§ 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 19854, und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Dezember 20083, beschliesst: Gebühren
Art. 1 Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Ver-
Art. 2 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung
gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen. Neben- leistungen
Art. 3 In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind
die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten: a. mündliche Auskünfte und Nachschlagungen, vorbehalten bleibt Ziff. 7 des Anhangs, b. Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen, c. Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat, und Anmeldungs- zeugnisse. Gebühren- freiheit
Art. 4 Es werden keine Gebühren erhoben für
a. die Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln, vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs, b. Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehal- ten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs, c. Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vor- behalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs, d. die Umlegung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Schaffung von grösseren Bewirtschaftungseinheiten, sofern mindestens fünf Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer beteiligt sind, e. die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern, f.10 Sicherstellungen von Darlehen und Guthaben infolge Umwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der Gemeinden im Sinne von §§ 28–30 des Spitalplanungsund -finan- zierungsgesetzes vom 2. Mai 20115.
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2 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Mehrere Abwicklungs- arten
Art. 5 Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich
verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich ein- fachere Abwicklung keine höheren Notariatsund Grundbuchgebüh- ren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug. Verkehrswert
Art. 6 Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr
nach diesem zu berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offen- sichtlich zu tief angeben. Gebühren- rahmen
Art. 7 1 Ist für eine Gebühr ein Mindestund ein Höchstbetrag ange-
geben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist. 2 Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung. Stundenansatz
Art. 8 1 Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand,
beträgt der Stundenansatz Fr. 180, soweit nicht im Anhang für einzelne Amtshandlungen andere Ansätze festgelegt sind. 2 Erfolgt eine Beurkundung auf Veranlassung der Parteien ausser- halb des Amtslokals des Notariats, gilt auch die Reisezeit als Arbeits- aufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.14 3 Die Finanzdirektion passt die Stundenansätze der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- oder abgerundet. Beurkundungen ausserhalb der Öffnungszeiten
Art. 8a Erfolgt eine Beurkundung werktags nach 18.30 Uhr oder
an Samstagen, Sonnund allgemeinen Feiertagen, erhöht sich die Beur- kundungsgebühr um Fr. 100. Grundstücke in mehreren Kreisen
Art. 9 1 Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke
in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt. 2 Die Mindestund Höchstansätze werden für jeden Grundbuch- amtskreis berücksichtigt, sofern das Rechtsgeschäft nicht zwingend bei nur einem Amt angemeldet werden muss. Sühn- verhandlung
Art. 10 Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des
Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühn- verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auf- erlegt.
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Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Gebührenerlass
Art. 11 1 Auf Gesuch erlässt das Notariat die Gebühren
a. juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer- pflicht im Kanton Zürich befreit sind, zur Hälfte, b. offensichtlich bedürftigen, natürlichen Personen ganz oder teilweise. 2 Durch Parteivereinbarungen gemäss
§ 29 Abs. 3 des Notariats- gesetzes4 übernommene Gebühren werden nicht erlassen. 3 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebühren- pflichtigen Verrichtung gestellt werden. Hilfspersonen für Behinderte
Art. 12 1 Ist bei der Abwicklung eines Geschäftes mit einer Person
mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgeset- zes6 der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten. 2 Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat. Auslagen
Art. 13 1 Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Nota-
riat auch bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen. 2 Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs. 3 Der Aufwand für die Einrichtung und Anpassung des elektro- nischen Zugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäss Ziff. 13 des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt. Sicherstellung der Kosten
Art. 14 1 Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der
Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass a. diese nicht erhältlich sind oder b. ihr Inkasso mit Schwierigkeiten verbunden ist. 2 Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen. Zahlungsfrist, Verzugszins
Art. 15 1 Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Ab-
schluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden. 2 Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab Datum der Mahnung wird Verzugszins von 5% geschuldet. 3 Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurück- erstattet.
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4 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Rechtsöffnungs- titel
Art. 16 Rechtskräftige Rechnungen über die Notariatsund Grund-
buchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gericht- lichen Urteilen gleichgestellt (
Art. 80 Abs. 2 SchKG9).
Inkrafttreten
Art. 17 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantons- rates über die Notariatsund Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 aufgehoben. 1 OS 64, 280; Inkrafttreten: 1. Juli 2009. 2 ABl 2008, 1188. 3 ABl 2009, 4. 4 LS 242. 5 LS 813.20. 6 SR 151.3. 7 SR 210. 8 SR 220. 9 SR 281.1. 10 Eingefügt durch B vom 24. September 2012 (OS 68, 65; ABl 2011, 3128). In Kraft seit 1. März 2013. 11 Eingefügt durch B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015. 12 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2015. 13 Fassung gemäss B vom 6. Juli 2015 (OS 71, 399; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2017 (ABl 2016-07-01). 14 Eingefügt durch B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1. Januar 2024. 15 Fassung gemäss B vom 27. März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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5 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Anhang: Gebührentarif (
Art. 1 )
Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.: A. Grundstückswesen 1 Beurkundungsgebühren Enthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft weitere damit im Zusammenhang stehende beurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert sich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte der dafür festgesetzten Ansätze. Die Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge über ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) gelegene Grundstücke geschuldet. 1.1 Verträge auf Eigentumsübertragung 1.1.1 Im Allgemeinen (auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün- 2.2.1, 2.2.2, dung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- 2.2.4, 2.2.9, und limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage 2.5.1 und Vermögensübertragung) vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft 1‰ mindestens 100 1.1.2 Eigentumsänderungen an Strassen 1.1.2.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 2.2.3.1 und Privatstrassen pro Grundstück 50 1.1.2.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 2.2.3.2 pro Abtretungsobjekt 50 1.1.311 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei 2.2.9 Vermögensübertragungen und Sacheinlagen pro Stunde 120
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6 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.: 1.2 Grundpfandrechte 1.2.1 Errichtung und Erhöhung 2.3.1 von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ mindestens 100 1.2.2 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten 2.3.2 bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht 100 1.2.3 Pfandrechtserneuerung 2.3.5.4 von der Pfandsumme 0,5‰ mindestens 100 1.2.4 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 2.3.3 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,5‰ mindestens 50 jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme 1.2.5 Festsetzung oder Erhöhung des Maximal- 2.3.5.1 zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden 50 1.2.6 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 2.3.5.3 1.3 Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit 50–100 2.1 pro aufgeteiltes Grundstück mindestens 1000
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7 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.: 1.4 Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte 1.4.1 Dienstbarkeiten und Grundlasten 2.1, 2.4 1.4.1.1 Begründung und Ausdehnung – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000 1.4.1.2 Änderung 150–1000 1.4.2 Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen 1.4.2.1 Dienstbarkeiten 2.4 – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000 1.4.2.2 Übrige 2.5.6 wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 1.4.3 Nachrückungsrecht 2.5.4 von der Pfandsumme 0,1‰ im Rahmen von 50–200 1.5 Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung 100–1500 1.6 Öffentliche Beurkundung von Rechts- geschäften, die mit einem Grundstücks- geschäft zusammenhängen und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte 0,5‰ höchstens 2500
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8 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2 Grundbuchgebühren 2.1 Aufnahme eines Grundstücks (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes 1.3, Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock- 1.4.1 werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück 50–500 bei Korporationen pro Blatt 20 2.2 Eigentum 2.2.113 Eigentumsänderung im Allgemeinen 1.1.1, vom Verkehrswert 1‰ 4.1, 4.4.2 mindestens 100 2.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren 1.1.1 oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück 100–200 unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte 2.2.3 Eigentumsänderung an Strassen 2.2.3.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 1.1.2.1 und Privatstrassen pro Grundstück 100 2.2.3.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 1.1.2.2 pro Abtretungsobjekt 50 2.2.413 Eigentumsänderung an Bauten als Folge 1.1.1 der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert 1‰ mindestens 100 2.2.5 Erbfolge pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
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Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.2.6 Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.2.713 Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Einoder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert 1‰ berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens 100 2.2.8 Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personen- bestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommandit- gesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.2.912 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion, 1.1.3, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach- 4.4.3.2 einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück – bis fünf Grundstücke 250 – jedes weitere Grundstück 100 mindestens 500 2.2.10 Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück 50 höchstens 1000
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10 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.2.11 Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück 50 – bei natürlichen Personen höchstens 200 – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Rahmen von 100–300 2.3 Grundpfandrechte 2.3.113 Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts 1.2.1 jeder Art von der Pfandsumme 1‰ mindestens 100 2.3.213 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei 1.2.2 gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht 100 2.3.313 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 1.2.4 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,75‰ mindestens 50 höchstens 1‰ der Pfandsumme 2.3.4 Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mitoder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück 20 2.3.5 Pfandrechtsänderungen 2.3.5.1 Änderung der Zinsund Zahlungsbestimmungen, 1.2.5 sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden 50
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11 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.3.5.2 Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleich- zeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht 50 2.3.5.3 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 1.2.6 2.3.5.4 Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung 50 1.2.3 2.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel 2.3.6.1 Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück 50 im Rahmen von 200–500 2.3.6.2 Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zinsund Zahlungsbestimmung, Rang- änderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel 20 2.3.6.3 Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück 20 pro Pfandtitel höchstens 200 2.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht 50 2.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe 0,1‰ im Rahmen von 50–200 2.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1.4.1, 1.4.2 2.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung) – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom 20-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ pro beteiligtes Grundstück mindestens 50 je Dienstbarkeit mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück 50 im Rahmen von 150–1000
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12 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.4.2 Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) pro beteiligtes Grundstück 25 im Rahmen von 75–500 2.5 Vormerkungen 2.5.1 Kaufs-, Vorkaufsoder Rückkaufsrecht 1.1.1 von der Kaufsoder Rückkaufssumme, beim Vorkaufsrecht vom Verkehrswert 0,5‰ bei einer Vormerkungsdauer von – höchstens 1 Jahr im Rahmen von 100–1000 – mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von 100–1500 – mehr als 5 Jahren im Rahmen von 100–2500 2.5.2 Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Mietoder Pachtzinses 0,5‰ im Rahmen von 100–1000 2.5.3 Verfügungsbeschränkungen 2.5.3.1 zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundstück 20 im Rahmen von 50–200 2.5.3.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.5.4 Nachrückungsrecht 1.4.3 pro Grundstück 50 höchstens 200
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13 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.5.5 Vorläufige Eintragungen 2.5.5.1 Bauhandwerkerund andere Pfandrechte – von der Pfandsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–300 – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.5.5.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.5.6 Übrige Vormerkungen 1.4.2.2 pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–500 2.6 Grundstücksbeschreibung 2.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berück- sichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten 50–200 2.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück 50–200 2.7 Anmerkungen 2.7.1 Zugehör pro Grundstück 50–250 2.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück 20 pro Anmerkung höchstens 100 2.7.3 Übrige Anmerkungen pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–500 2.7.4 Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung
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14 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.: 2.8 Einführung des Grundbuchs 2.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält- nissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (
Art. 43 SchlT ZGB7) verbunden
ist, inbegriffen die Einvernahme der Grund- eigentümerin oder des Grundeigentümers und die Protokollführung pro Grundstück 50–250 2.8.2 Sühnverhandlung inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amts- bericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs. Es wird die gleiche Gebühr wie im Sühnverfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedens- richter erhoben. 2.9 Selbstständiger besonderer Eintrag wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht
Art. 3 oder
Art. 4 Anwendung findet)
pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300 2.10 Abweisung der Anmeldung wenn sie rechtskräftig wird die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von 100–500
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15 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. B. Übrige notarielle Tätigkeit 3 Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erben- vertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, amtliche Liquidation und ähn- liche Verrichtungen im Auftrag von Behörden 3.1 Allgemeine Tätigkeiten für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inven- tars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungsund Verwertungs- tätigkeit nach Zeitaufwand: – Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort pro Stunde 80 – übrige Tätigkeiten in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 120 – in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3 pro Stunde 180 3.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke) vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat – durch das Amt allein 0,2‰ – Vermögenswert im Banksafe oder Depot 0,15‰ – bei Delegation an Dritte 0,1‰ pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes Jahr insgesamt mindestens 100
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16 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. 3.3 Verwaltung eines Grundstücks 3.3.1 durch das Amt allein – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 5% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude 3–5% auf das Jahr gerechnet mindestens 10 000 – bei nicht vermietbaren Objekten pro Stunde 180 3.3.2 unter Mitwirkung von Dritten – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 1% – bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude 0,5–1% auf das Jahr gerechnet mindestens 2000 3.412 Verwertungen von den Bruttoerlösen – der Grundstücke 1‰ – der Fahrhabe 1% mindestens 50 – der Wertschriften 1‰ – der Guthaben und sonstigen Ansprüche 0,5% pro Inventarposition mindestens 20 Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeit- aufwands zusätzlich verrechnet. 3.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis 2000 Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest.
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17 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. 4 Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechts und andere notarielle Verrichtungen 4.1 Personenrecht Stiftung – bei Grundstücken, vom Verkehrswert 1‰ – vom übrigen Vermögen 1‰ mindestens 300 4.2 Familienund Partnerschaftsrecht 4.2.115 Ehevertrag, Vermögensvertrag 200–4000 4.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner 150–1000 4.2.311 Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde 180 4.3 Erbrecht 4.3.115 Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung 50–2000 4.3.215 Öffentliche letztwillige Verfügung 200–4000 4.3.315 Erbvertrag 300–6000 4.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen 4.3.4.1 Deposition 150 4.3.4.2 Periodische Revision 10 4.4 Obligationenrecht 4.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag 0,5‰ im Rahmen von 100–500 4.4.2 Verpfründungsvertrag Grundgebühr 300–500 – für Grundstücke zusätzlich die Gebühr nach Ziff. 1.1.1 – für übriges Vermögen zusätzlich 1‰
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18 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. 4.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen 4.4.3.115 Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ – für Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR8
im Rahmen von 500–12 000 – für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
im Rahmen von 500–8000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 500–4000 4.4.3.215 Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw., vom Kapital 0,2–0,5‰ – Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
im Rahmen von 250–6000 – für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR
im Rahmen von 250–4000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 250–2000 Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge bis auf 40% herab. 4.4.4 Wechselprotest 4.4.4.1 Einschreiben des Wechsels 30 4.4.4.2 Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–500 4.5 Beglaubigungen 4.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20–250 4.5.2 Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite 3–5 mindestens 20
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19 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. 4.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2 10–300 4.6 Öffentliche Beurkundung von Willens- erklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert 1‰ im Rahmen von 200–15 000 4.7 Öffentliche Beurkundung von Wissens- erklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10 000
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20 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. C. Verschiedene Verrichtungen 5 Auszüge und Zeugnisse die nicht unter
Art. 3 fallen
5.1 Schriftliche Eigentümerauskünfte – pro Eigentümerin oder Eigentümer erste Seite 20 jede weitere Seite 5 – nach Grundstücken erstes Grundstück 20 für jedes weitere Grundstück 5 5.2 Auszüge und Zeugnisse – für die erste ganze oder angefangene Seite 30 – für jede weitere ganze oder angefangene Seite bis 10 Seiten 10 ab der 11. Seite 5 – für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute, Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen pro Seite 2 – für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite 2 6 Schriftliche Auskunft die nicht unter
Art. 3 fällt
pro Stunde 180 712 Mündliche Auskunft die nicht unter
Art. 3 fällt und für die nicht eine
Gebühr nach Ziff. 4.3.1 (Testamentsentwurf) oder Ziff. 4.2.3 (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, samt den dafür nötigen Nachschlagungen die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 90
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21 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243 1. 1. 24 - 123 Ansatz/Fr. 8 Urkundsausfertigungen und -kopien die nicht unter
Art. 3 fallen,
pro ganze oder angefangene Seite 2 zusätzlich für die Nachforschungen, soweit sie mehr als eine halbe Stunde erfordern für jede weitere Stunde 90 9 Fotokopien (durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden können oder unter
Art. 3 fallen
pro Seite die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion 10 Ausarbeitung eines nicht beurkundungs- bedürftigen Rechtsgrundausweises wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümer- pfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von 100–5000 11 Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von 100–2000
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22 243 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. 12 Ablösung grundversicherter Schulden, Aus- richtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw. von der Summe 0,5‰ im Rahmen von 100–500 13 Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion 14 Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 180
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