eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundspersonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuchliche Behandlung zu erfolgen hat (Art. 951 ZGB3.
252.5
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
(vom 24. Dezember 1926 / 27. Januar 1927)1
Art. 1 Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über
Art. 2 Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich–
Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise
- November 19072 vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, ge-
Art. 951 stützt auf
und Art. 953 des Zivilgesetzbuches3, neu festgesetzt, in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreis desjenigen Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit angehörten. Im Zweifelsfall ist für die Zuweisung die grössere Fläche massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-, Gemeindeund Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuchkreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in Übereinstimmung zu bringen.
Art. 3 Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu
diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.
Art. 4 Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs-
und Grundbuchgebühren richten sich nach den Grundbuchkreisgrenzen und fallen dem Amte zu, in dessen Kreis die Grundstücke liegen.
Art. 5
Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungssteuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassenund Flusskorrektionskosten, richten sich nach der politischen Kantonsgrenze. -- 1 of 3 --
252.5 Ü bereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung besorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamt des andern Kantons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche Anzeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.
Art. 6 Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der
Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbesondere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.
Art. 7 Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar
der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.
Art. 8 Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grund-
buchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallenden Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück verfügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.
Art. 9
Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons liegen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuchkreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und 4 GBV4).
Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkundung vornehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Handänderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren
Art. 5 findet
sinngemässe Anwendung. -- 2 of 3 --
Ü bereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung 252.5
Art. 10 Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmi-
gung durch den Bundesrat in Kraft5.