schen Grundbuchrechtes8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt. 2 Soweit für die das Grundbuch ergänzenden Bücher, Verzeichnisse, Beschreibungen, Belege und Anzeigen nicht bundesrechtlich bestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist das Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindlicher Formulare und von Ausführungs- mustern. 3 Das Grundbuch und die eidgenössischen und kantonalen Hilfs- register sowie das Grundregister werden mittels Informatik geführt.25 II. Besondere Weisungen
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Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung)
Präambel
1 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) (vom 26. März 1958)1 Das Obergericht, in Anwendung der §§ 218, 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 19112,22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen A. Anwendbare Vorschriften I. Im Allgemeinen
Art. 1 1 Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössi-
Art. 2 Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienst-
anweisungen auf dem laufenden halten über: a. die nach der jeweiligen Gesetzgebung bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen (Veräusserungsund Belastungsverbote und dergleichen), b. die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Sinne von
Art. 962 ZGB7 im Grundbuch angemerkt werden können,
c. die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen- den Anzeigen.
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2 252 Kantonale Grundbuchverordnung B. Hauptund Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse I. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 Im Anschluss an den Vollzug der grundbuchlichen Eintragun-
gen oder nach Eintritt anderweitiger Änderungen sind die Hauptund Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse ungesäumt nachzuführen. 2. Hinweise
Art. 4 Bei allen Einträgen in den Hauptund Hilfsbüchern, Registern
und Verzeichnissen ist durch geeignete Hinweise der Zusammenhang mit den entsprechenden übrigen Einträgen, den Belegen und den frü- heren Buchungen herzustellen. 3. Karten- register
Art. 5 Werden bei den in Kartenform geführten Registern und Ver-
zeichnissen oder bei den auf losen Blättern geführten Hilfsbüchern (Servitutenprotokoll u. a.) einzelne Blätter herausgenommen, so sind deren Standorte zu markieren; die herausgenommenen Bestandteile sind in der Regel täglich vor Arbeitsschluss wieder einzureihen. Aus- geschiedene Karten und Blätter sind geordnet aufzubewahren. b. Hauptbuch auf losen Blättern
Art. 5a 1 Werden lose Hauptbuchblätter aus der Kartei genommen,
so sind sie offen in eine Sichtmappe Format A 3 zu legen und nach Gebrauch sofort, spätestens aber vor Arbeitsschluss wieder in die Kartei einzureihen. Vor jedem Arbeitsschluss ist die Vollständigkeit der Grund- buchblätter zu prüfen. 2 Die geschlossenen losen Blätter verbleiben in der Kartei. Das Obergericht kann für einzelne Ämter oder Gemeinden (Quartiere) periodisch die Ausscheidung anordnen. 4. Nachprüfung
Art. 626 1 Alle neuen Einträge in den Hauptund Hilfsbüchern, Regis-
tern und Verzeichnissen sind in kurzen Zeitabständen genau nachzu- prüfen und mit den Belegen zu vergleichen. Diese Prüfung nimmt der Grundbuchverwalter, ein Notar-Stellvertreter oder ein vom Grund- buchverwalter ermächtigter erfahrener Angestellter vor. 2 Die prüfende Person vermerkt bei den geprüften Eintragungen die Nachprüfung im Tagebuch bzw. im elektronischen System. II. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Register
Art. 726 1 Im Eigentümerregister werden für die natürlichen Perso-
nen die Personendaten gemäss GBV9 sowie die Wohnadresse und die Zustelladresse geführt. 2 Zusätzlich können geführt werden: a. der Allianzname, b. weitere Heimatorte, c. weitere Staatsangehörigkeiten. 3 Es kann auf gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Stellvertretungs- verhältnisse hingewiesen werden. 1. Nachführung a. Im Allgemeinen 1. Eigentümer- register
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Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 2. Gläubiger- register
Art. 826 Das Gläubigerregister wird gemäss
Art. 12 Abs. 2 GBV9 ge-
führt. Die Gesuche um Vormerknahme von Gläubigerrechten sind Teil der Hauptakten. 3. Register der Verzeichnisse
Art. 9 Das Archivbuch bildet das in der eidgenössischen Grund-
buchverordnung9 vorgeschriebene Registerverzeichnis. III. Kantonale Register und Verzeichnisse
Art. 10 Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden fol-
gende kantonale Register und Verzeichnisse geführt: 1. das Servitutenprotokoll (
Art. 11 ),
2. 3.19 der Kataster (
Art. 13 ),
4.19 die Angaben der Gebäudeversicherung, 5. das Verzeichnis der Korporationsteilrechte (
Art. 68 ),
6. das Strassenverzeichnis (
Art. 66 ),
7. das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer (
Art. 66 ),
8. das Flurwegverzeichnis (
Art. 67 ),
9.19 das Schuldbriefregister (
Art. 14 ),
10.20 11. die Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläu- biger (
Art. 16 ).
2. Servituten- protokoll
Art. 11 1 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem
vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.26 2 Das Servitutenprotokoll ist so nachzuführen, dass die beteiligten Grundstücke und der Geltungsbereich aus dem Eintrag jederzeit ersicht- lich sind.
Art. 1323 5. Schuldbrief-
register
Art. 1419 Ins Schuldbriefregister sind alle neuen und beim Grund-
buchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Dieses dient zugleich als Kontrolle für die Schuldbriefformulare.
Art. 1520 1. Arten
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4 252 Kantonale Grundbuchverordnung 7. Anzeigen an die Grund- pfandgläubiger
Art. 16 1 Die von den Grundpfandgläubigern unterzeichneten Doppel
– der Anzeigen der Schuldübernahme (
Art. 834 und 846 ZGB7) sowie
– der Anzeigen infolge Erbganges, Erbausscheidung, Änderung des ehelichen Güterstandes usw. sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungs- nummer der Anzeigen hinzuweisen. Über die ausstehenden Anzeigen- doppel ist Kontrolle zu führen. 2 In den Anzeigen ist bei entgeltlicher Handänderung der Erwerbs- preis anzugeben. 8. Nummerie- rung
Art. 1719 Die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind zu numme-
rieren; mit der Nummerierung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen. C. Belege I. Hauptakten
Art. 1822 Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung
und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Ver- fügungsrecht (wie vor allem schriftliche Verträge, Erbenbescheinigun- gen, Urteile, Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und sind sicher aufzubewahren. I a. Formlose Anmeldung
Art. 18a Wird die Grundbuchanmeldung gemäss GBV formlos
übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Be- zeichnung der Behörde oder des Gerichts, der Inhalt der Grund- buchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen (Hauptbeleg) zu legen. II. Nebenakten
Art. 19 1 Die Nebenakten umfassen z. B. Zivilstandsakten, behörd-
liche Genehmigungen, Vollmachten, Zustimmungsund Verzichts- erklärungen und Korrespondenzen.22 2 Die Nebenakten erhalten die gleichen Nummern wie die Haupt- akten, zu denen sie gehören. III. Empfangs- scheine
Art. 20 1 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Emp-
fangsbescheinigung erfolgen. 2 Für die Rücksendung von Empfangsscheinen und der Doppel von Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (
Art. 16 ) ist ein frankierter Brief-
umschlag beizulegen. 3 Die Empfangsscheine und Anzeigendoppel sind nach den Ord- nungsnummern der Verzeichnisse geordnet abzulegen.
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5 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 D. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel I. Errichtung
Art. 21 1 Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbrief-
formularen auszustellen. 2 Eine zur Nachprüfung gemäss
Art. 6 berechtigte Person kontrolliert
die Schuldbriefformulare am Ende jeden Monats und vernichtet die unbrauchbar gewordenen Formulare nach der Kontrolle des Löschungs- vermerks im Schuldbriefregister.26 2. Prüfung und Unterzeichnung
Art. 2215 Bevor die Pfandtitel ausgehändigt werden, sind die Einträge
zu revidieren (
Art. 6 ), die Pfandtitel zu prüfen und durch den Grundbuch-
verwalter zu unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen anzubringen. 3. Fristen
Art. 23 1 Der Grundbuchverwalter sorgt für ungesäumte Ausliefe-
rung der Pfandtitel. 2 Begründeten Gesuchen um raschere Aushändigung eines Pfand- titels ist nach Möglichkeit zu entsprechen.15 3 . . . 13
Art. 2413 II. Erhöhung
Art. 25 1 Bei Schuldbrieferhöhungen sind die §§ 22 und 23 anzu-
wenden.15 2 Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines Schuldbriefs hat dieser dem Grundbuchamt vorzuliegen.16 III. Löschung
Art. 2619 1 Die Entkräftung des Pfandtitels wird nach den Vorschrif-
ten der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 vorgenommen. Im Löschungsvermerk ist die Ordnungsnummer des Schuldbriefregisters anzugeben. 2 Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen. 2. Aufbewah- rung und Beseitigung
Art. 27 1 Entkräftete Pfandtitel werden im Rahmen der Nachprü-
fung gemäss
Art. 6 nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuld-
briefregister durch die nachprüfende Person vernichtet.26 2 Von Namenschuldbriefen werden jedoch die Bogen mit Über- tragungsvermerken bei den Nebenakten aufbewahrt. Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung eines gelöschten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertra- gungsvermerken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich bestätigte Kopie zu den Nebenakten zu legen.17 1. Formulare 1. Form
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6 252 Kantonale Grundbuchverordnung 3. Ausnahmen
Art. 27a 1 Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung des
gelöschten Pfandtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen. 2 Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer herausgegeben werden. E. Besondere Rechtsverhältnisse I. Prekaristische Verhältnisse
Art. 28 Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tat-
sächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt wer- den, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein ding- liches Recht schliessen könnte. II. Kanzlei- sperre
Art. 2922 Von Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden erlassene
prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im Umfang der Anordnung ist jede Verfügung über das Grundstück aus- geschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor. III. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes
Art. 30 Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kan-
tonalen Rechtes sind die Bestimmungen der eidgenössischen Grund- buchverordnung9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenver- besserungen sinngemäss anzuwenden. IV. Aufnahme neuer Gebäude
Art. 31 Vor der Aufnahme eines neuen Gebäudes in das Grund-
buch hat sich der Grundbuchverwalter über den Standort zu vergewis- sern, soweit möglich durch Beizug einer Bescheinigung des Geome- ters. V. Mit- eintragung
Art. 32 1 Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf verschiedene Grund-
stücke, die sich in mehreren Grundbuchamtskreisen des Kantons Zürich befinden, so kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise abgegeben werden. 2 Der Grundbuchverwalter veranlasst die Eintragung bei den ande- ren Grundbuchämtern durch Zustellung eines Auszuges mit Anmel- dung. 2. Verfahren beim ersuchten Amt
Art. 33 1 Steht der Miteintragung nichts entgegen, so ist dies vom
ersuchten Amt mit der Bescheinigung über die Anmeldung zu bestäti- gen. 2 Die Eintragung im Grundbuch erhält das Datum der Anmeldung beim ersuchenden Amt. 1. Anmeldung
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7 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 3 Kann die Miteintragung nicht erfolgen, so ist hievon dem ersu- chenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben. Dieses weist die Anmeldung gegebenenfalls ab. Ergeben sich zwischen den beiden Ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Eintragung, so hat das ersuchende Amt Beschwerde zu erheben. 3. Anzeigen und Gebühren
Art. 3419 1 Jedes der beteiligten Grundbuchämter erlässt die vorge-
schriebenen Anzeigen für diejenigen Grundstücke, die in seinem Kreis liegen. 2 Das ersuchende Amt bezieht die Gebühren. Eine Überweisung an das ersuchte Amt findet nicht statt. 4. Titel- ausstellung und Mitunter- zeichnung
Art. 35 1 Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie
von den andern Grundbuchverwaltern mitunterzeichnen. 2 . . . 13
Art. 35a VII. Stockwerk-
eigentum. Amtliche Bestätigung über die Abgeschlossen- heit der zu Sonderrecht ausgeschiede- nen Räume
Art. 35 b. Der Gemeinderat (Bauamt) am Orte der gelegenen Sache
ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerk- eigentum stehenden Baute ganz in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugange seien (
Art. 33 b Abs. 2 und 33 c Abs. 3 der eid-
genössischen Grundbuchverordnung9). Zweiter Abschnitt: Elektronischer Datenzugang und elektronischer Datenaustausch30 A. Datenzugang25 I. Öffentlicher Zugang
Art. 35c 1 Die nach GBV9 ohne Interessennachweis zugänglichen
Daten des Hauptbuchs werden im Internet zusammen mit der dem Grundbuchamt bekannten Adresse der Eigentümerschaft öffentlich zugänglich gemacht. Davon ausgenommen ist das Geburtsdatum. 2 Für die Regelung der Zugangsmodalitäten, einschliesslich Sperrung von Nutzenden bei missbräuchlichem Gebrauch, ist das Notariatsinspek- torat zuständig. Es kann die Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Auf- gabenträger delegieren. 3 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Sperrung ihrer oder seiner Eigentümerdaten im Internet verlangen.
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8 252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Erweiterter Zugang
Art. 35d 1 Der erweiterte elektronische Zugang im Sinne der
GBV kann über eine kantonale Plattform oder unter Beizug eines pri- vaten Aufgabenträgers gewährt werden. 2 Erweiterten elektronischen Zugang können beantragen: a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti- gen, b. Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen, c. Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer und ihre Hilfspersonen, d. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und die weiteren Institutionen im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und bbis GBV,
e. Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie wei- tere Personen im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 Bst. d GBV,
f. Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 Bst. e GBV.
3 Für die Einräumung, den definitiven Entzug und die Regelung der Zugangsmodalitäten ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann diese Befugnisse an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen pri- vaten Aufgabenträger delegieren. 4 Zu den Belegen wird kein elektronischer Zugang gewährt. B. Elektronischer Datenaustausch25 Datenaustausch
Art. 35e 1 Der Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern
und den Nachführungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg. 2 Das Notariatsinspektorat kann den elektronischen Datenaustausch mit weiteren Ämtern anordnen. C. Bezug von Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich25 Zugriff im Abrufverfahren
Art. 35f 1 Der Zugriff auf Daten der Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich durch die Grundbuchämter kann im Abrufverfahren erfolgen.
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9 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 2 Die Grundbuchämter können im Rahmen ihrer Grundbuch- führung durch direkten elektronischen Zugriff insbesondere folgende Daten von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich erheben: die Gebäudenummer, die Gemeinde / das Quartier, die Gebäudeadresse(n), den Gebäude-Zweck, die Spezialnutzung, das Erstellungsjahr, das Volu- men, das Schätzungsdatum, den Schätzungsgrund, die Versicherungs- summe, die Versicherungsart, den aktuellen GVZ-Index, den Basiswert, die Bauzeitversicherungssumme sowie den Vertreter. 3 Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten, schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. D. Gebühren und Inkasso25 I. Gebühren
Art. 35g Die Gebühren für den erweiterten Zugang und die Er-
stellung von elektronischen Auszügen richten sich nach der Notariats- gebührenverordnung vom 9. März 20093 und den ergänzenden Weisun- gen der Finanzdirektion. II. Inkasso
Art. 35h 1 Das Inkasso der Gebühren kann einer Verwaltungs-
behörde oder einem privaten Aufgabenträger übertragen werden. Diese oder dieser sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Über- weisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle. 2 Das Notariatsinspektorat regelt die Übertragung des Inkassos durch Vertrag. Dieser bedarf der Zustimmung der Finanzdirektion. §§ 35 i und 35 k.27 Dritter Abschnitt: Die kantonale Übergangsordnung bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches26 A. Grundprotokoll28 I. Form und Wirkung
Art. 36 1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches haben
die Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Aus- nahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (
Art. 48 Schluss-
titel zum ZGB7,
Art. 274 EG zum ZGB2).
2 Das Grundprotokoll wird nach den Vorschriften des eidgenös- sischen Grundbuchrechtes geführt, soweit sich aus
Art. 37 keine Abwei-
chungen ergeben.
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10 252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Nachführung
Art. 37 1 Im Grundprotokoll werden die Eigentumsänderungen (aus-
genommen Erbgänge) protokolliert. 2 Erbgänge, beschränkte dingliche Rechte, Vormerkungen und An- merkungen werden beim letzten Grundprotokolleintrag in gleicher Weise wie im Grundbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) ein- geschrieben. Zur Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt. 3 In den Grundprotokolleinträgen ist genügend Raum freizuhalten, um später begründete Rechtsverhältnisse gemäss Abs. 2 nachtragen zu können. Wird ein Eintrag durch solche Nachträge unübersichtlich, so ist eine Neubeschreibung vorzunehmen. B. Vorbereitung der Grundbucheinführung I. Im Allgemeinen
Art. 38 Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach
den Bestimmungen des Vierten26 Abschnittes noch nicht stattfinden kann, ist die Überleitung in das eidgenössische Grundbuch vorzuberei- ten, insbesondere durch Teilbereinigungen und allenfalls durch Über- tragung der Grundstücke in das Grundregister (
Art. 44 ).
II. Teil- bereinigungen
Art. 39 Der Grundbuchverwalter soll nach Möglichkeit die Rechts-
verhältnisse an den Grundstücken bereinigen, indem er durch Ver- ständigung unter den Beteiligten eine Neufassung unklarer und die Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht. 2. Ein- vernahmen
Art. 40 Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss
§§ 56, 57, 60 und 62–65 dieser Verordnung behandeln, Einvernahmen zu Protokoll durchführen (
Art. 58 ) und auf Eintragung der unter dem alten
Recht entstandenen Dienstbarkeiten hinwirken. 3. Verfahrens- mittel
Art. 41 Ist rasche Bereinigung im Interesse der Rechtssicherheit
geboten, so kann der Grundbuchverwalter die Verfahrensmittel gemäss §§ 60, 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden. 4. Übertragung von Dienst- barkeiten und Grundlasten
Art. 42 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner neuen
Fassung bedürfen, sind nach und nach in das Servitutenprotokoll zu übertragen. 5. Hinweise
Art. 4322 Beginn, Verzicht auf die Mitwirkung des Grundeigentümers
oder Abschluss einer Teilbereinigung werden im Grundregister ver- merkt. 1. Aufgabe
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11 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 C. Grundregister Form und Wirkung
Art. 44 1 An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchver-
walter das Grundregister anlegen. 2 Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angeglichenes Real- folienregister mit Einzelund Kollektivblättern nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die Einträge haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubi- ger Dritter (
Art. 36 ).
3 Die Übertragung der Grundstücke aus dem Grundprotokoll kann nach und nach stattfinden. D. Gemeinsame Bestimmungen I. Unterschei- dung der Formen
Art. 45 1 Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches dürfen die Über-
gangsregister nur als Grundprotokoll oder Grundregister bezeichnet werden. 2 In allen Urkunden, die auf einen Bucheintrag Bezug nehmen, ist deutlich erkennbar zu machen, dass ein Grundstück im kantonalen Grundprotokoll beziehungsweise Grundregister enthalten ist. Der Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden. II. Vermarkung beim Fehlen der Grundbuch- vermessung
Art. 46 Fehlt die Grundbuchvermessung, so darf der Grundbuch-
verwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass die neugebildeten Grundstücke vermarkt sind. Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches26 A. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung26 I. Anordnung
Art. 47 Das Obergericht ordnet auf Antrag oder nach Anhören des
Grundbuchverwalters die Einführung des eidgenössischen Grund- buches für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil an und bestimmt den Umfang des Bereinigungsverfahrens nach Massgabe der folgen- den Bestimmungen. II. Voraus- setzungen
Art. 48 Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch
anerkannten Vermessungswerkes. Vorbehalten bleibt
§ 266 Abs. 1 zweiter Satz EG zum ZGB2.
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12 252 Kantonale Grundbuchverordnung III. Umfang
Art. 49 1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für
das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde, in den Städten Zürich und Winterthur nach Quartieren. 2 Wo das Vermessungswerk nur über einen Teil des Gemeindegebie- tes vorliegt und der übrige Teil deutlich erkennbar abgegrenzt ist (z. B. Berggebiet, Waldpartie, Rebberggebiet usw.), kann das Obergericht anordnen, dass die Einführung des Grundbuches auf den vermessenen Gemeindeteil beschränkt und für den übrigen Teil die Übergangsord- nung beibehalten wird. IV. Bereinigung
Art. 5019 1 Die Bereinigung und Einführung des Grundbuches kann
einer Person übertragen werden, die sich ausschliesslich oder vorwie- gend dieser Aufgabe widmet. 2 Über den Stand der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwal- ter dem Obergericht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht. V. Anzeigen
Art. 51 1 Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinfüh-
rung werden vom Obergericht dem Regierungsrat, dem Bezirksgericht, dem Bundesamt für Justiz (Eidgenössisches Amt für Grundbuchund Bodenrecht), dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches Vermessungsamt) und der Baudirektion (Amt für Raumordnung) mit- geteilt.19 2 Der Grundbuchverwalter macht die gleiche Mitteilung an den Nachführungsgeometer. VI. Hand- änderungen
Art. 52 Bei Handänderungen unterrichtet der Grundbuchverwalter
den Erwerber über den Stand der Bereinigung. B. Durchführung der Bereinigung I. Im Allgemeinen
Art. 53 Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der
Grundprotokolle und Grundregister voraus mit dem Zweck, die Rechts- verhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermit- teln. II. Umfang
Art. 54 1 Die Bereinigung hat die im privaten und öffentlichen Eigen-
tum stehenden Grundstücke zum Gegenstand. 2 Sie bezieht sich auf die vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse. Wo es sich als wünschbar erweist, soll auch eine Neuordnung der später begründeten dinglichen Rechte durch Verstän- digung der Parteien angestrebt werden.
Art. 5523
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13 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 IV. Mitwirkung der Grund- eigentümer und Dritter
Art. 56 1 Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder des-
sen gesetzlichen Vertreter zur Einvernahme über die Rechtsverhält- nisse an seinen Grundstücken vor, sofern dessen Grundstücke einer Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen auf die Bedürfnisse der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen.22 2 Wo es zur Klärung der Rechtsverhältnisse notwendig ist, soll die Einvernahme mit einem Augenschein auf dem Grundstück verbunden werden. b. Gegenstand
Art. 57 Durch die Einvernahme und den Augenschein wird der
Übergang der alten Beschreibung in die neuen Katasternummern ermittelt, die Bedeutung der eingetragenen Servituten überprüft, und es werden die Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragen- den Bauten, Einfahrten, Wegen, Quellen, Leitungen usw. klargestellt; ferner wird festgestellt, ob dingliche Rechte, die bisher ohne Eintragung bestanden haben, eingetragen werden müssen. c. Einvernahme- protokoll
Art. 5822 Das Ergebnis der Einvernahme, die Erklärungen über
Fortbestand, Änderung oder Löschung von Einträgen und die Bestä- tigung, dass keine weiteren eintragungsbedürftigen Rechtsverhältnisse bestehen, werden in einem vom Eigentümer zu unterzeichnenden Pro- tokoll festgehalten. 2. Schriftliches Verfahren
Art. 58a 1 Der Grundbuchverwalter kann von einer mündlichen
Einvernahme absehen und die Erklärung des Eigentümers im Sinne von
Art. 58 schriftlich einholen.
2 Dabei hat der Grundbuchverwalter den Grundeigentümer mit dem vom Obergericht genehmigten Merkblatt über die rechtlichen Wirkungen der Grundbucheinführung zu unterrichten. 3. Verzicht auf die Mitwirkung
Art. 5922 Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des
Grundeigentümers und Dritter absehen, wenn die vorhandenen Ein- träge unverändert in das Grundbuch übernommen und das Vorliegen von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintragung bestanden haben und nun der Eintragung bedürfen, nach seiner Ansicht ausgeschlossen werden kann. 4. Ermittlungen bei Dritten
Art. 60 1 Soweit notwendig sind auch Dritte, wie frühere Eigentümer,
Nachbarn, Architekten, Geometer, Bauunternehmer, Installateure usw., um Auskunft und um die Überlassung von Plankopien usw. anzuge- hen, z. B. für die Ermittlung des Verlaufes von Quellfassungen, Durch- leitungen usw. 1. Einvernahme der Grund- eigentümer a. Ort und Zeit
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14 252 Kantonale Grundbuchverordnung 2 Kommen auskunftspflichtige Dritte ihren Pflichten nicht nach, ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten zur Einvernahme vor.22 5. Zwangsmittel
Art. 61 1 Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung
an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuch- verwalter nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ord- nungsstrafen vom 30. Oktober 18665 mit Ordnungsbusse belegt werden. 2 Bleibt auch diese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfah- rensmitteln gemäss den §§ 74–78 Gebrauch zu machen und die Berei- nigung im Übrigen in dem Masse durchzuführen, als dies ohne Mitwir- kung des Eigentümers möglich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner Rechte im Aufrufsund Einspracheverfahren anheimgestellt. IV. Bereinigung der Eigentums- verhältnisse und der Grundstück- beschreibungen22
Art. 62 1 Die Bezeichnung der Eigentümer ist zu vervollständigen
(
Art. 7 ).
2 Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigen- tümers eingetragen (z. B. wegen Erbganges), so veranlasst der Grund- buchverwalter die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Aus- weise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen. 2. In den Büchern nicht enthaltene Grundstücke
Art. 63 Findet sich für ein Grundstück weder im Grundprotokoll
noch im Grundregister ein Eintrag, so darf ein Ansprecher nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmässigen Erwerb als Eigentümer ein- getragen werden. 3. Bedeutungs- lose Einträge
Art. 64 Sind im Grundprotokoll oder Grundregister Grundstücke
enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung nicht festgestellt werden kann, so sind die §§ 74–76 sinngemäss anzu- wenden. 4. Gemein- schaftliches Eigentum
Art. 65 Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigen-
tum die Rechtsgrundlage (z. B. Erbengemeinschaft, einfache Gesell- schaft) klarzustellen. 5. Öffentliches Eigentum
Art. 6619 Der Grundbuchverwalter veranlasst die zuständige Behörde
zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Gewässer sowie zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse oder Pläne. 6. Flurwege
Art. 67 1 Der Gemeinderat ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt
ein Verzeichnis der Flurwege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. b und 113 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – Land- wirtschaftsgesetz – vom 2. September 19796). 1. Im Allgemeinen
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15 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 2 Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§§ 56–60) zu ermitteln und nötigenfalls in dem für streitige Dienstbarkeiten vor- gesehenen Verfahren zu bereinigen (§§ 74 ff.). 3 Die Beteiligung wird bei den berechtigten Grundstücken ange- merkt. 7. Genossen- schaftswege
Art. 67 a. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ist zu ver-
anlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Genossenschafts- wege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. a und 113 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom 2. September 19796). 8. Korporations- teilrechte
Art. 68 Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ist nach Mass-
gabe der Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte vom 19. April 19164 zu bereini- gen. 9. Wasserrechte
Art. 69 Die ehehaften und die bereits verliehenen selbstständigen
und dauernden Wasserrechte, die bisher nicht im Grundprotokoll bzw. Grundregister aufgenommen waren, werden von Amtes wegen als Grundstücke aufgenommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch keine Urkunden, so ist deren Ausstellung bei der Abteilung für Was- serund Energiewirtschaft oder der Abteilung für Grundwasser der kantonalen Baudirektion in die Wege zu leiten. V. Neuordnung der Dienstbar- keiten, Grund- lasten und Anmerkungen22
Art. 70 Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in
eine den tatsächlichen Verhältnissen und dem geltenden Sachenrecht entsprechende Form sowie die Streichung überflüssiger und bedeu- tungslos gewordener Einträge. 2. Übertragung, Neufassung und Datierung
Art. 71 1 Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner Änderung
bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst wer- den, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen. 2 Bei den aufgrund des früheren Rechtes ohne Eintragung bestehen- den Dienstbarkeiten wird das ungefähre Entstehungsjahr angegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hin- gewiesen. 3. Formulierung
Art. 72 1 Der Formulierung der Dienstbarkeiten und Grundlasten
ist grösste Sorgfalt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprü- fen, ob er den Willen der Parteien eindeutig wiedergibt. 2 Ortsangaben (vorn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen auf dem Lokal zukommende Bedeutung, nötigenfalls durch Augen- schein, zu überprüfen. 1. Im Allgemeinen
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16 252 Kantonale Grundbuchverordnung 3 Im Dienstbarkeitsvertrag ist auch das im Grundbuch einzutra- gende Stichwort aufzuführen. 4. Pläne
Art. 73 1 Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder
Grundlast mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschrei- ben, so sind ergänzende Pläne oder Skizzen zu erstellen und von den Parteien unterzeichnen zu lassen. 2 Die Beschaffung solcher Pläne ist für alle unterirdischen Anlagen (Quellfassungen, Quelleinzugsgebiet, Durchleitungen aller Art usw.) anzustreben. Hiefür sind die bei den Beteiligten oder bei Dritten (Geometern, Bauunternehmern usw.) erhältlichen Unterlagen beizu- ziehen (
Art. 60 ).
5. Bedeutungs- lose Einträge
Art. 74 Wird ein altrechtlicher Protokolleintrag von einem Beteilig-
ten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter selber als bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersicht- liche Berechtigte, seine Zustimmung zur Löschung zu erteilen, so ist das Verfahren gemäss
Art. 271 EG zum ZGB2 einzuleiten.
b. Verfahren
Art. 7522 1 Der Grundbuchverwalter führt eine Sühnverhandlung
durch, bei der die
Art. 201 , 202, 203, 204 und 205 Abs. 1 ZPO10 sinn-
gemäss anzuwenden sind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitig- keit mit einem Bericht von Amtes wegen an das Einzelgericht im ordent- lichen Verfahren beim Bezirksgericht der gelegenen Sache weiter. 2 Die Zuweisung der Parteirollen und die Umschreibung des Streit- begehrens hat der Grundbuchverwalter so vorzunehmen, dass auch bei einem Abstand von der Prozessführung ein für das Grundbuch ein- deutiges Ergebnis eintritt (
Art. 223 , 234 ZPO10).
c. Bei unauffindbarem Berechtigten
Art. 76 1 Kann der Berechtigte an Hand des Grundprotokolls nicht
ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der Auflagefrist (§§ 90–91), so wird der als bedeutungslos erkannte Ein- trag nicht in das Grundbuch übertragen. 2 Von dieser Verfügung des Grundbuchverwalters wird im Grund- protokoll (Grundregister) schon im Zeitpunkt der Bereinigung Vor- merk genommen. Diese Verfügungen sind fortlaufend zu nummerieren, in einem Ordner aufzubewahren und bilden das Verzeichnis gemäss
Art. 91 Sie sind auch in den auszustellenden Urkunden zu erwähnen.
6. Unklare Einträge
Art. 77 Hält der Grundbuchverwalter die Klarstellung und Neu-
fassung eines Eintrages für notwendig und gelingt es nicht, von allen Beteiligten die Zustimmung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so veranlasst er die gerichtliche Feststellung des Inhaltes des streitigen Rechtes im Verfahren gemäss
Art. 271 EG zum ZGB2 und
Art. 75 dieser
Verordnung. a. Streitfälle
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17 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 7. Streitige, neu angemeldete Dienstbarkeiten
Art. 78 Wird ein bisher nicht eintragungsbedürftiges dingliches Recht
zur Eintragung angemeldet und können sich die Beteiligten über diese Eintragung nicht einigen, so verfährt der Grundbuchverwalter gemäss
Art. 271 EG zum ZGB2 und
Art. 75 dieser Verordnung, wobei er den
Ansprecher als Kläger bezeichnet. 8. Vollzug von Änderungen
Art. 79 Aufgrund der von allen Beteiligten unterzeichneten Erklä-
rungen oder der richterlichen Entscheide sind die einzelnen Eintra- gungen, Änderungen oder Löschungen im Tagebuch einzutragen und zu vollziehen. 9. Hinweise auf streitige Rechte
Art. 80 1 Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte
sind bei den beteiligten Grundstücken durch Bemerkungen zu erwähnen. 2 Bei Handänderungen sind sie dem neuen Eigentümer zur Kennt- nis zu bringen mit dem Hinweis, dass er am Prozess als Intervenient teilnehmen könne (
Art. 73 –77 ZPO10).22
10. Verzeichnis der Streitfälle
Art. 81 Der Grundbuchverwalter führt über die Streitfälle ein Ver-
zeichnis, das enthalten soll: die Ordnungsnummer, die Namen der Streitparteien, die Nummern der beteiligten Grundstücke, den Streit- gegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Pro- zesses. 11. Unter altem Recht verblei- bende Rechts- verhältnisse
Art. 82 In den Grundprotokollen eingetragene dingliche Rechte
des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem gel- tenden Grundbuchrecht nicht eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Verständigung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (
Art. 45 Schlusstitel
zum ZGB7). VI. Bereinigung der Pfand- rechte22
Art. 83 Sind verpfändete Grundstücke mit Bezug auf Eigentum,
Dienstbarkeiten und Grundlasten bereinigt, so sind laufend auch die Pfandrechte den neuen Verhältnissen anzupassen. Nötigenfalls ist deren Vereinfachung anzustreben. 2. Ablösung
Art. 84 1 Die Bereinigung der Pfandbelastungen durch zwangsweise
Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von
Art. 267 EG zum ZGB2
ist vom Grundbuchverwalter nur anzuordnen, wenn die Pfandrechts- verhältnisse der grundbuchlichen Neuordnung entgegenstehen (z.B. bei gesonderter Belastung verschiedener Teile des gleichen Grundstückes) und eine Verständigung unter den Beteiligten nicht erzielt werden kann. 2 Der Grundbuchverwalter kann im Einvernehmen mit dem Pfand- schuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Neuplatzierung der Hypo- theken sorgen. Ist diese gesichert, so erlässt er die Kündigungen im Sinne von
Art. 267 EG zum ZGB2.
1. Im Allgemeinen
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18 252 Kantonale Grundbuchverordnung 3. Ausstellung neuer Pfandtitel
Art. 85 1 Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem
Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und hiefür die Zustimmung der am Rangverhältnis Beteiligten einzuholen. 2 Andernfalls sind unübersichtliche oder schadhafte Pfandtitel mit altem Datum nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuch- verordnung9 neu auszustellen. 4. Ergänzung der übrigen Pfandtitel
Art. 86 In den übrigen Pfandtiteln sind die sich aus der Bereinigung
ergebenden Änderungen nachzutragen. Unwesentliche Ergänzungen (Angabe der Katasternummer, kleine Massdifferenzen) können bei späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden. 5. Rang- verhältnisse
Art. 87 Bestreitet ein Grundpfandgläubiger den allfällig beanspruch-
ten Vorrang von neu einzutragenden oder abzuändernden Lasten, so veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Feststellung im Ver- fahren gemäss
Art. 271 EG zum ZGB2 und
Art. 75 dieser Verordnung.
6. Verfügung gegen säumige Pfandgläubiger
Art. 8822 Gegen Pfandgläubiger, die sich weigern, ihren Pfandtitel
zur Neuerrichtung oder Änderung einzusenden, ordnet der Grund- buchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe des Pfandtitels an. 7. Bedeutungs- lose und streitige Pfandrechts- einträge
Art. 89 1 Altrechtliche Protokolleinträge über pfandrechtsähnliche
Verhältnisse, wie z. B. Verschreibungsanhänge, Grundzinsen, Zehnten usw., werden von Amtes wegen gestrichen. 2 Die gemäss
§ 259 Abs. 2 EG zum ZGB2 der Grundpfandverschrei- bung gleichgestellten altrechtlichen Grundpfandrechte sind, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, wie bedeutungslose Servituten zu behandeln (§§ 74–76). 3 Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpapiercharakter (
§ 259 Abs. 1 EG zum ZGB2) ist ein Amortisationsverfahren gemäss
Art. 870 beziehungsweise
Art. 871 ZGB7 durch Erlass eines Sammel-
aufrufes anzustreben. C. Bekanntmachung und Fristansetzung I. Zeitpunkt und Form
Art. 90 Sobald die Bereinigung abgeschlossen ist, für alle Grund-
stücke die neue Beschreibung in einer der Übergangseinrichtungen vorliegt und auch die Hilfsbücher und Verzeichnisse geordnet sind, erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde zweimal die in
Art. 91 vor-
geschriebene Bekanntmachung.
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19 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 II. Inhalt
Art. 91 1 Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Auf-
rufes hat wie folgt zu lauten: «Grundbucheinführung für die Gemeinde (Stadtquartier) . . . . . . . . . . Aufruf und Fristansetzung Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom . . . . . . . . für die politische Gemeinde (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Ein- führung des eidgenössischen Grundbuches angeordnet. Die zu diesem Zwecke bereinigten kantonalen Grundprotokolle (Grundregister), die Hilfsbücher, Verzeichnisse und Belege liegen den Beteiligten während eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur Einsicht auf. Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit sind in- nerhalb der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich zu erheben. Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte beansprucht, die vor dem 1. Januar 1912 ohne Eintragung entstan- den sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon im Bereinigungsverfahren geschehen ist. Dies gilt vor allem für Dienstbarkeiten, die sich in körperlichen Anstalten darstellen, wie überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.» 2 Sind Dienstbarkeiten oder altrechtliche Pfandrechte weggewiesen worden (gemäss den §§ 76 und 89), so ist diese Bekanntmachung wie folgt zu ergänzen: «Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wert- papiercharakter (Kredit-, Bürgschafts-, Frauengutsversicherungs- briefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auf- lagefrist nicht angemeldet werden. Das gleiche gilt für Servituten, deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Das Ver- zeichnis der Wegweisungsverfügungen liegt zur Einsicht auf.» III. Erledigung der Anmeldun- gen und Ein- wendungen
Art. 92 Erfolgen aufgrund des Aufrufes noch Anmeldungen oder
Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die an- lässlich der Einvernahme geltend gemachten Rechte und Bestreitungen.
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20 252 Kantonale Grundbuchverordnung D. Anlegung des Grundbuches I. Aufnahme der Grundstücke
Art. 93 1 Die Aufnahme der Grundstücke im Grundbuch erfolgt
nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes. 2 Auch für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (
Art. 944 ZGB7)
und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzulegen. 3 Auf dem Hauptbuchblatt von Eisenbahngrundstücken ist in der Abteilung «Grundpfandrechte» auf das Eidgenössische Eisenbahn- pfandbuch zu verweisen. Im informatisierten Grundbuch erfolgt der Hinweis in den Bemerkungen zum Eigentum.26 II. Anlegung der Grundbuch- blätter
Art. 94 1 Das Grundbuch wird auf losen Blättern angelegt.
2 Vorhandene lose Grundregisterblätter können mit Bewilligung des Obergerichtes, sofern sie keine Einträge aus dem früheren kanto- nalen Recht enthalten, unter entsprechender Änderung der Bezeich- nung als Grundbuchblatt verwendet werden. 1 a. Ausnahmen
Art. 94a Enthalten die Hauptbuchblätter im gebundenen Grund-
register keine Einträge aus dem früheren kantonalen Recht, so kön- nen die im gebundenen Hauptbuch enthaltenen Hauptbuchblätter mit Bewilligung des Obergerichts unter entsprechender Änderung der Bezeichnung als Grundbuch verwendet werden. 2. Form und Inhalt
Art. 95 1 Für die Einschreibungen in den Grundbuchblättern sind
die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergän- zenden Bestimmungen dieser Verordnung massgebend. 2 Beim Entscheid darüber, ob Einzeloder Kollektivblätter zu ver- wenden seien, hat der Grundbuchverwalter die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen. 3. Streitige dingliche Rechte
Art. 96 Die noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes
wegen durch vorläufige Eintragungen (
Art. 961 ZGB7) gesichert.
E. Inkraftsetzung des Grundbuches I. Zeitpunkt
Art. 97 1 Ist das Grundbuch angelegt, so erstattet der Grundbuch-
verwalter Bericht an das Obergericht. 2 Dieses setzt den Tag des Inkrafttretens fest und beauftragt den Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in
Art. 90 genannten
Publikationsorganen. 1. Verfahren
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21 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 II. Veröffent- lichung
Art. 98 Mit der Bekanntmachung ist die Anzeige zu verbinden, dass
alle eintragungsbedürftigen, aber nicht eingetragenen dinglichen Rechte vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gut- gläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können und dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeit- punkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Par- teien verlieren (
Art. 270 EG zum ZGB2).
Fünfter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen26 A. Übergangsbestimmungen26 I. Fortführung anhängiger Grundbuch- einführungs- verfahren
Art. 99 Soweit die Grundeigentümer über Bestand und Umfang der
eingetragenen und noch einzutragenden Rechtsverhältnisse befragt worden sind und das Ergebnis der Einvernahmen in den bisher geführ- ten Grundstückverzeichnissen festgehalten ist, gelten diese als Einver- nahmeprotokolle (
Art. 58 ). Im Übrigen werden die anhängigen Grund-
bucheinführungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt. II. Ergänzung bestehender Grundbücher
Art. 100 Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffent-
lichen Grundstücke und die Flurwege (
Art. 93 ) nach und nach in das
Grundbuch aufzunehmen. III. Übertragung auf lose Hauptbuch- blätter
Art. 100a 1 In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregis-
ter können auf losen Blättern weitergeführt werden. 2 In der Regel beschränkt sich diese Systemänderung auf die aus sachlichen Gründen (Grundstücksteilung, Unübersichtlichkeit) neu anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter be- darf der Bewilligung des Obergerichtes. IV. Einsatz der EDV
Art. 100b Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist er-
mächtigt, bis zur Einführung des informatisierten Grundbuches über die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels Informatik von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen.
Art. 100c
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22 252 Kantonale Grundbuchverordnung B. Schlussbestimmungen I. Ausserkraft- setzung früherer Erlasse
Art. 101 Mit dem Inkrafttreten12 dieser Verordnung treten die fol-
genden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .11 II. Inkraft- setzung
Art. 102 Nach Genehmigung durch den Bundesrat (
Art. 949 Abs. 2,
Art. 953 ,
Art. 962 Abs. 2 ZGB7 und
Art. 108 GBV9) setzt die Verwal-
tungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens12 dieser Verordnung fest. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2016 (OS 71, 178) Daten- übernahme
Art. 1 1 Die Daten des Papiergrundbuches und seiner Hilfsregister
werden schrittweise in das informatisierte Grundbuch übergeführt und revidiert. 2 Die systematische elektronische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen. 3 Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst, wird dieses gemäss GBV unter Angabe von Grund und Datum geschlos- sen. Ablösung des Papier- grundbuches
Art. 2 Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend grund-
stücksweise mit der Revision eines vollständig im informatisierten Grundbuch erfassten Grundstücks. Anwendung auf das Grund- register
Art. 3 §§ 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der
Daten des Grundregisters. 1 OS 40, 306 und GS II, 414. In Kraft seit 1. Juli 1958. 2 LS 230. 3 LS 243. 4 LS 252.1. 5 LS 312. 6 LS 910.1. 7 SR 210. 8 SR 211.432.
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23 Kantonale Grundbuchverordnung 252 1. 1. 25 - 127 9 SR 211.432.1. 10 SR 272. 11 Text siehe ZG 6, 742. 12 Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1958. In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1958. 13 Aufgehoben durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640). 14 Eingefügt durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640). 15 Fassung gemäss V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640). 16 Eingefügt durch V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar 1996. 17 Fassung gemäss V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar 1996. 18 Eingefügt durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2005. 19 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Januar 2005. 20 Aufgehoben durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Januar 2005. 21 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011. 22 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011. 23 Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011. 24 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2011 (OS 67, 87; ABl 2012, 24). In Kraft seit 1. April 2012. 25 Eingefügt durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 26 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 27 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 28 Redaktionell berichtigt. 29 Eingefügt durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 30 Fassung gemäss B vom 18. September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
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