Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Gemeindeammannämter.
281.11
Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)
Präambel
V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11
(vom 22. August 2018)1, 2
Das Obergericht,
gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsund Behörden-
organisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Aufgaben der
Art. 2 Gebühren
Die Gebühren betragen für:
- amtliche Befunde
- Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungsund Wegzeit (pro Stunde) Fr. 180
- Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) Fr. 90
- Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar (pro Seite) Fr. 2
- amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten
- Prüfung und Zustellung Fr. 50
- für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
- Beglaubigungen
- Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens Fr. 20
- Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr. 30
- Beglaubigung eines Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums Fr. 30 Werden in einer Beglaubigung mehrere Unterschriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden. -- 1 of 3 --
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- Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie
- für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
- für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5
- gerichtliche Verbote
- Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
- Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
- Vollstreckung von Anordnungen gemäss § 147 Abs. 1 lit. b GOG
- Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
- Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180
- Zustellungen gemäss § 121 GOG
- Prüfung und Zustellung Fr. 30
- für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10
- freiwillige öffentliche Versteigerungen
- unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns
- Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen: für Fahrnis Fr. 200–400 für Grundstücke Fr. 600–1000
- Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90
- für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises
- unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:
- 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll
- für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90 -- 2 of 3 --
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- für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120
- Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
- Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90
- Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120 Auslagen und Kopien
Art. 3
Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekommunikation sind in den Gebühren enthalten.
Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungsund Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet.
Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben. Übergangsbestimmung
Art. 4 Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft-
tretens hängigen Verfahren Anwendung.