Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG3; § 2 EG SchKG5.
- Sachwalter im Nachlassvertrag
281.2
(vom 9. Dezember 1998)1
Kantonale Konkursverordnung 281.2
(vom 9. Dezember 1998)1
Das Obergericht,
in Anwendung von Art. 13 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 11. April 18897 und § 80 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG)
vom 10. Mai 20102,14
beschliesst:
Befugnisse von
Mitarbeitern des
Konkursamtes
Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG3; § 2 EG SchKG5.
Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG7, sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlassvertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG7.
im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durchgeführt.
Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3
VZG9 ist das Konkursamt zuständig. rseröffnung
generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG7 und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig-
in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG7 zu leistenden Kostenvorschuss fest.
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in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7.
. Mitteilungen
Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Abschluss des Konkursverfahrens zu melden an:
Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfahren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes mit: a.15
Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlungen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im
–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich
GOG2.
Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorliegen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten. -- 2 of 5 --
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Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG3 nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
. Als Mitarbeiter des Grundbuchamtes
anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten.
NotG3 umfassen im Einzelnen:
SchKG7,
riaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-
KOV8.
Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV8 erfolgt nach den Vorschriften der Notariatsverordnung4.
Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV4 ist ein Verzeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen. VIII. Ausseramtliche Konkursverwaltung
die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.
281.2 Kantonale Konkursverordnung
Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kautionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden können, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt würden.
Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtigten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.
Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von
Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7.
Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach § 17 zu verfahren. XI. Ausserkraftsetzung früherer Erlasse
nung vom 1. September 1947 über die Betreibungsund Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom
Kantonale Konkursverordnung 281.2 XII. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.