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281.2

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung)

(vom 9. Dezember 1998)1

Präambel

Kantonale Konkursverordnung 281.2

(vom 9. Dezember 1998)1

Das Obergericht,

in Anwendung von Art. 13 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs vom 11. April 18897 und § 80 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG)

vom 10. Mai 20102,14

beschliesst:

Befugnisse von

Mitarbeitern des

Konkursamtes

Art. 1 I. Aufgaben

Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG3; § 2 EG SchKG5.

  1. Sachwalter im Nachlassvertrag

Art. 2

Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG7, sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.

Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlassvertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG7.

  1. Einigungsverhandlung im Konkurs

Art. 3 Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG9 wird

im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durchgeführt.

  1. Öffentliche Versteigerung

Art. 411 Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem

Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.

  1. Versteigerung eines Miteigentumsanteils

Art. 5 Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund-

stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3

Art. 78a ZGB6 und II. Konku

VZG9 ist das Konkursamt zuständig. rseröffnung

Art. 6 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch

generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG7 und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig-

Art. 191 keit (

in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG7 zu leistenden Kostenvorschuss fest.

  1. Allgemein
  2. Kostenvorschuss -- 1 of 5 --

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  1. Öffentliche Bekanntmachungen

Art. 7 Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch

in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7.

Art. 8 3. Mitteilungen

. Mitteilungen

Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Abschluss des Konkursverfahrens zu melden an:

  1. das Betreibungsamt,
  2. 11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner selbstständig oder unselbstständig als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive, LS 935.41), c.15
  3. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g MSchV, SR 232.111).

Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfahren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes mit: a.15

  1. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,
  2. ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses das Verfahren durchgeführt wird, oder
  3. ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläubiger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt hat,
  4. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4 SchKG7. III. Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden

Art. 914

Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlungen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im

Art. 323 Sinne von

–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich

Art. 167 anzuzeigen (

GOG2.

Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorliegen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten. -- 2 of 5 --

Kantonale Konkursverordnung 281.2

Art. 10 IV. Ausstand

Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG3 nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.

Art. 1112

. Als Mitarbeiter des Grundbuchamtes

Art. 1211 Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuch-

anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten.

v_erweiterte V. Erweiterte

Art. 13 Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15

NotG3 umfassen im Einzelnen:

  1. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Sicherung der Konkursaktiven,
  2. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit Konkursaktiven,
  3. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
  4. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren,
  5. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne

Art. 260 von

SchKG7,

  1. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die Zwangsversteigerung von Grundstücken. VI. EDV- Programme

Art. 14 Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota-

riaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-

Art. 12 Programme durchzuführen ( VII. Amtsübergabe

KOV8.

Art. 15

Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV8 erfolgt nach den Vorschriften der Notariatsverordnung4.

Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV4 ist ein Verzeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen. VIII. Ausseramtliche Konkursverwaltung

Art. 16 Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über

die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.

  1. Gegenüber einzelnen Forderungen -- 3 of 5 --

281.2 Kantonale Konkursverordnung

Art. 17 IX. Wertsachen

Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kautionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden können, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt würden.

x_unzustellbare_treffnisse X. Unzustellbare Treffnisse

Art. 18

Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtigten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.

Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von

Art. 269

Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7.

Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach § 17 zu verfahren. XI. Ausserkraftsetzung früherer Erlasse

Art. 19 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord-

nung vom 1. September 1947 über die Betreibungsund Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom

  1. Februar 1952 zum SchKG7 und sämtliche Kreisschreiben des Obergerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenheiten aufgehoben, mit Ausnahme von:
  2. Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rechnungswesen (KS 101),
  3. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Giftstoffen und Lebensmitteln in Konkursund Betreibungsverfahren (KS 138),
  4. Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),
  5. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den späteren Ergänzungen dazu,
  6. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und Konkurs (KS 233),
  7. Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers (KS 295),
  8. Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312). -- 4 of 5 --

Kantonale Konkursverordnung 281.2 XII. Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.