Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b EG SchKG gilt namentlich der Besuch der Fachkurse des Betreibungsinspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich.
Als Tätigkeit im Sinne von § 12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf einem zürcherischen Betreibungsamt. Bei der Fristberechnung werden abgezogen:
- die Dauer einer Berufslehre,
- Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Unfalls und Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen,
- Abwesenheiten aus andern Gründen, ausgenommen Ferien.