rer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.14 2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Be- treibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Be- treibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerich- tes ein.12 3 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.14 Zusammen- arbeit unter Gemeinden
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Präambel
1 EG SchKG 281 1. 4. 26 - 132 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (vom 26. November 2007)1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Septem- ber 20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007, beschliesst: 1. Abschnitt: Betreibungswesen A. Betreibungskreise Im Allgemeinen
Art. 1 1 Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehre-
Art. 212 1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, verein-
baren diese a. den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes, b. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. 2 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände19. Vorbehalten bleiben
§ 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Geneh- migung des Regierungsrates.
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2 281 EG SchKG B. Betreibungsämter Bestand
Art. 314 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das
von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird. Amtsräume und Einrichtungen
Art. 414 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zur Verfügung. Gebühren
Art. 514 Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die
Gemeindekasse. Aufsicht des Gemeinde- vorstands19
Art. 614 1 Der Gemeindevorstand19 beaufsichtigt das Betreibungs-
amt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach
Art. 17 fällt.
2 Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Ein- sicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne er- forderlich ist. 3 Die Aufsichtsbehörden nach
Art. 17 und der Gemeindevorstand19
informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsicht- stätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, nament- lich über getroffene Massnahmen. Zusätzlicher Inhalt des Betreibungs- auszugs
Art. 6a 1 Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt,
klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war. 2 Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zu- zugsund das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war. C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte Wahlorgan
Art. 712 1 Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des
Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte4. 2 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt: a. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Ge- meindevorstand19 vor, ist der Gemeindevorstand19 der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.
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EG SchKG 281 1. 4. 26 - 132 b. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne. 3 Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustim- mung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis. Stellvertretung
Art. 814 Der Gemeindevorstand19 ernennt nach vorgängiger Anhö-
rung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordent- liche und die ausserordentliche Stellvertretung. Wählbarkeits- voraussetzung
Art. 913 1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als
ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt. 2 Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen. Arbeits- verhältnis
Art. 1014 Der Gemeindevorstand19 regelt die Arbeitsverhältnisse der
Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt. D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung Erteilung und Entzug des Wahlfähig- keitsausweises
Art. 1112 1 Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewer-
berinnen und Bewerbern, die a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind, b. die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungs- beamte bestanden haben. 2 Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Be- werberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fach- kenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforder- lich sind. 3 Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amts- entsetzung im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG9. Das Verfahren
richtet sich nach
Art. 19 Zulassung
zur Prüfung
Art. 1212 Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer
a. handlungsfähig und vertrauenswürdig ist, b. über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und c. während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.
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4 281 EG SchKG Prüfungs- kommission
Art. 1312 1 Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungs-
kommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeam- ten angemessen vertreten sind. 2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähig- keitsprüfung und nimmt die Prüfung ab. Gebühren
Art. 1412 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500, b. für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500. 2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Dop- pelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herab- gesetzt werden. Rechtsschutz
Art. 1512 Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Be- schwerde gemäss §§ 41 ff. VRG5 erhoben werden. 2. Abschnitt: Konkurswesen
Art. 1614 Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die
Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 19857. 3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden Zuständigkeit
Art. 1714 1 Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über
die Betreibungsund Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. 2 Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG9 und §§ 80 f. GOG6 aus.15 Beschwerde- verfahren nach
Art. 17 und 18
SchKG
Art. 1815 Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten
sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG6.
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5 EG SchKG 281 1. 4. 26 - 132 Disziplinar- verfahren
Art. 1914 1 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf An-
zeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Ver- fahrensrechte zu. 2 Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG6.15 4. Abschnitt: Richterliche Behörden Zuständigkeit
Art. 2015 Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG9 richter-
lichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG6. Verfahren
Art. 2115 Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmun-
gen der ZPO8, soweit das SchKG9 keine abweichenden Vorschriften ent- hält. 5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten Depositen- anstalten
Art. 2214 1 Depositenanstalt im Sinne von
Art. 24 SchKG9 ist die Zür-
cher Kantonalbank. 2 Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen. Schuldbetrei- bung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Art. 2314 1 Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Nota-
riate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat. 2 Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kanto- nalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Ausführungs- recht
Art. 24 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol-
gende Bereiche: a.12 die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeits- ausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,
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6 281 EG SchKG b.12 die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder, c.14 die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 2514 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben. Änderungen bisherigen Rechts
Art. 26 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: . . .11, 14 b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .11, 12 Übergangsrecht
Art. 27 1 Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre
ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens aus- üben:13 a. bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind, b. bis Ende 2014 in den übrigen Fällen. 2 Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes lang- jährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungs- beamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertre- tungen tätig waren.12 Genehmigung und Inkraft- treten
Art. 2814 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den
Bund9 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1 OS 63, 553. 2 ABl 2006, 1201. 3 LS 131.1. 4 LS 161. 5 LS 175.2. 6 LS 211.1. 7 LS 242. 8 SR 272. 9 SR 281.1. 10 Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008. 11 Text siehe OS 63, 553. 12 Inkrafttreten: 1. Januar 2009. 13 Inkrafttreten: 1. Januar 2010. 14 Inkrafttreten: 1. Juli 2010.
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7 EG SchKG 281 1. 4. 26 - 132 15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivilund Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 16 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt. 17 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt. 18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt. 19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. 20 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 22 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 24 Eingefügt durch G vom 9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1. April 2020. 25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
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8 281 EG SchKG Anhang Betreibungskreise Gestützt auf
§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 20079 hat der Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt1: Bezirk Zürich Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss
Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom
26. April 1970 einen Betreibungskreis. Bezirk Affoltern – Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach – Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A. – Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil Bezirk Horgen21, 23 – Adliswil, Langnau a. A. – Horgen, Oberrieden – Richterswil, Wädenswil – Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil Bezirk Meilen – Erlenbach, Herrliberg, Meilen – Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S. – Küsnacht, Zollikon, Zumikon Bezirk Hinwil – Bäretswil, Seegräben, Wetzikon – Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti, Wald – Gossau, Grüningen, Hinwil
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9 EG SchKG 281 1. 4. 26 - 132 Bezirk Uster – Dübendorf, Wangen-Brüttisellen – Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster – Fällanden, Maur, Schwerzenbach – Volketswil Bezirk Pfäffikon17, 18 – Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen – Illnau-Effretikon, Lindau – Bauma, Wila, Wildberg Bezirk Winterthur16, 20 – Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen – Stadtkreis Oberwinterthur – Stadtkreise Wülflingen und Veltheim – Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie die Gemeinde Brütten – Turbenthal, Zell Bezirk Andelfingen22, 25 – Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Klein- andelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken – Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon Bezirk Bülach – Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel – Bassersdorf, Nürensdorf – Dietlikon, Wallisellen – Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil – Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas – Kloten – Opfikon
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10 281 EG SchKG Bezirk Dielsdorf – Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach – Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen – Niederglatt, Niederhasli – Oberglatt, Rümlang – Regensdorf Bezirk Dietikon – Aesch, Birmensdorf, Uitikon – Dietikon – Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen – Oberengstringen, Unterengstringen – Schlieren, Urdorf 1 Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 (ABl 2009, 35), 25. März 2009 (ABl 2009, 507), 27. Mai 2009 (ABl 2009, 789), 20. Juni 2012 (ABl 2012, 1300), 4. Juni 2025 (ABl 2025-06-13) und vom 25. März 2026 (ABl 2026-04-02).
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