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315.1

Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM)

Präambel

Runder Tisch Menschenhandel (VRTM) 315.1

(vom 6. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie-

rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)3,

beschliesst:

Art. 1 Auftrag

Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch) koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der mit Menschenhandel befassten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und setzt sich für einen wirksamen Schutz der betroffenen Opfer und für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein.

Der Runde Tisch ist eine beratende Kommission des Regierungsrates gemäss § 28 OG RR.

Art. 2 Aufgaben

Der Runde Tisch hat insbesondere folgende Aufgaben: Er

  1. beobachtet Abläufe und Prozesse zur Bekämpfung von Menschenhandel,
  2. koordiniert Projekte und Tätigkeiten,
  3. leistet Öffentlichkeitsarbeit,
  4. erarbeitet Stellungnahmen,
  5. erarbeitet Empfehlungen zuhanden der mit der Bekämpfung von Menschenhandel und dem Opferschutz befassten Stellen. Berichterstattung

Art. 3 Jahre

Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Bericht über seine Tätigkeit. Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

Art. 4

Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Direktion der Justiz und des Innern,
  2. der Sicherheitsdirektion,
  3. der Volkswirtschaftsdirektion,
  4. der Stadt Zürich, -- 1 of 2 --

315.1 Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)

  1. der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden,
  2. der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration,
  3. weiterer Organisationen, die sich mit der Bekämpfung von Menschenhandel befassen. Diese vertreten insbesondere folgende Bereiche:
  4. Opferhilfe,
  5. Polizei,
  6. Strafverfolgung,
  7. Migration,
  8. Sozialhilfe,
  9. Kindesund Erwachsenenschutz,
  10. Bekämpfung von Arbeitsausbeutung.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Runden Tisches auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Jedes Mitglied bestimmt eine Stellvertretung.

Das Bundesamt für Polizei kann eine Vertretung an den Runden Tisch entsenden. Diese hat beratende Stimme. Vorsitz und Sekretariat

Art. 5 Die Kantonale Opferhilfestelle der Direktion der Justiz und

des Innern führt den Vorsitz und das Sekretariat des Runden Tisches.

Art. 6 Organisation

Der Runde Tisch tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Er konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.

Er kann Fallkonferenzen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen. Entschädigung und Kostentragung

Art. 7

Die Entschädigung der Mitglieder des Runden Tisches und der beigezogenen Expertinnen und Experten richtet sich nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 19. Mai 19994.

Öffentlich-rechtlich angestellte Personen erhalten keine Entschädigung.

Die Direktion der Justiz und des Innern kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf. Sie trägt die weiteren Auslagen des Runden Tisches.