Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin
321.1
Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
Präambel
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V 321.1
(vom 3. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG3,
beschliesst:
bei Übertretungen des
Bundesrechts
Art. 1
Art. 89 (
GOG3 die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen übertragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über
- Lotterien, Spiel und Wette,
- das Mietwesen,
- die Jagd und den Vogelschutz,
- den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung,
- den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen wird,
- den Zivilschutz.
- Übrige Gemeinden
Art. 2
Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von:
- Vorschriften über die Bahnpolizei;
- Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
- Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung begangen wird durch
- Fussgängerinnen oder Fussgänger,
- Reiterinnen oder Reiter,
- Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,
- Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,
- Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;
- signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Einbahnstrassen in verbotener Richtung;
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- Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassenverkehr;
- 7 gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 ZPO4. Von der Befugnis gemäss Abs. 1 lit. c–e ausgenommen sind alle Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden.
Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen übertragen wird, werden im Anhang aufgeführt. Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
Art. 3 Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über-
tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts zuständig.
Art. 4 Überweisung
Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz übersteigende Busse für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalteramt. Eine Rückweisung findet nicht statt.