gesetzes vom 18. März 2016 (OBG)18 und der kantonalrechtlichen Ord- nungsbussen. Kantonal- rechtliche Übertretungen
321.2
Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
Präambel
1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 1. 1. 26 - 131 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) (vom 10. Dezember 2019)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 170, 171 Abs. 1 und 172 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)4, beschliesst: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussen-
Art. 2 Die Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts
gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft. Zuständige Organe
Art. 3 Die Kantonspolizei ist für die Erhebung der bundesund kan-
tonalrechtlichen Ordnungsbussen zuständig. b. Stadtund Gemeinde- polizeien
Art. 4 Die Stadtund Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von
bundesund kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17– 23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20046 zuständig. c. Weitere Organe
Art. 5 Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung
von bundesund kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der aufgeführten Erlasse zuständig. Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps
Art. 6 1 Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden
ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betref- fend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussen- verordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)19 auf ihrem Gebiet ermächti- gen. 2 Vorbehalten bleiben §§ 8–10. Hilfskräfte und Dritte
Art. 7 1 Die Kantonspolizei, die Stadtund Gemeindepolizeien sowie
die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauf- tragen. a. Kantons- polizei
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2 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen für Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe20 sowie von kantonalrechtlichen Ord- nungsbussen Hilfskräfte anstellen. Anforderungen
Art. 8 1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Per-
sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen. 2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden. 3 Die nach
Art. 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetz-
ten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde, der sie unterstehen bzw. angehören. 4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei. b. Ausbildung
Art. 9 1 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genü-
gende Ausbildung. 2 Die Bewilligungsbehörden legen die Anforderungen an die genü- gende Ausbildung fest. Ausweispflicht
Art. 10 Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ord-
nungsbussen ihren Dienstausweis vor. Bussen- formulare
Art. 11 1 Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von
Art. 9 OBG erfüllen.
2 Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der For- mulare erlassen. Abwicklung des Ordnungs- bussen- verfahrens
Art. 12 1 Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht
an Private übertragen werden. 2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussen- verfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (
Art. 175 a. GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Übergangs- bestimmung
Art. 13 1 Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von
politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassen- verkehr behalten ihre Gültigkeit im Umfang von
§ 6 Abs. 1. 2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen der Kantons- polizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Perso- nen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von
§ 7 Abs. 1. a. Bewilligung
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3 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 1. 1. 26 - 131 3 Die nach bisherigem Recht von den Städten Zürich und Winter- thur erteilten Bewilligungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von
§ 7 Abs. 2. 4 Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorge- nommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregis- ters betrauten Personen gelten als Bewilligungen nach
Art. 8 5 Polizistinnen und Polizisten, die eine Polizeischule absolviert haben
und bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren im Beruf tätig sind, sind den Polizistinnen und Polizisten mit eidgenös- sischem Fachausweis gleichgestellt. 1 OS 74, 596; Begründung siehe ABl 2019-12-13. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020. 3 LS 142.1. 4 LS 211.1. 5 LS 331. 6 LS 551.1. 7 LS 554.5. 8 LS 554.51. 9 LS 713.5. 10 LS 922.1. 11 LS 922.11. 12 LS 923.1. 13 LS 935.11. 14 LS 935.12. 15 LS 935.51. 16 LS 935.511. 17 Obsolet. 18 SR 314.1. 19 SR 314.11. 20 SR 812.121.
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4 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 21 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 22 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 23 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). 24 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). 25 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 (AN.2023.00016). 26 Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft seit 1. Juni 2025.
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Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 1. 1. 26 - 131 Anhang 1 Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen bestraft werden (
Art. 2 )
1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20153: Verletzung der persönlichen Meldepflicht (
§ 3 Abs. 1 und 2 und
Art. 4 in Verbindung mit
Art. 10 ) Fr. 100
2. Strafund Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 20065: a. Ruhestörung (
Art. 7 ) Fr. 50
b. Beschädigung von Bekanntmachungen (
Art. 11 ) Fr. 80
3. Hundegesetz vom 14. April 20087: a. Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien (
§ 9 Abs. 2) Fr. 60 b. Mitführen oder Freilassen von Hunden in Fried- höfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spieloder Sportfeldern und an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (
Art. 10 ) Fr. 60
c. Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffent- lich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (
§ 11 Abs. 1) Fr. 60 d. Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden im öffentlich zugänglichen Raum (
§ 11 Abs. 2 lit. a) Fr. 60 e. Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot in Siedlungsund Landwirtschaftsgebieten, auf Strassen und Wegen (
Art. 13 ) Fr. 60
f. Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul (
Art. 14 ) Fr. 60
g. Missachten der Meldepflichten gegenüber den Gemeinden (
Art. 21 ) Fr. 100
h.21 Verstoss gegen die Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli (
§ 11 Abs. 1 lit. e) Fr. 60
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6 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 4. Hundeverordnung vom 25. November 20098: a. Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen (
§ 13 Abs. 4) Fr. 30 b. Missachten der Ausweispflicht beim Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum (
§ 27 Abs. 2) Fr. 30 5. Verordnung über den Baulärm vom 27. November 19699: Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (
Art. 4 a. Abs. 1) Fr. 50
6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 197612: a. Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (
Art. 5 ) Fr. 20
b. Nichtüberwachen der Angelgeräte (
Art. 24 ) Fr. 20
7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 199613: a. Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (
§ 17 Abs. 1) Fr. 80 b. Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch die Wirtin oder den Wirt (
§ 22 Abs. 1) Fr. 80 8. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 199714: a. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch die Wirtin oder den Wirt (
§ 8 Abs. 1) Fr. 80 b. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (
§ 8 Abs. 2) Fr. 20 9.21 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 202211: a. Jagen mit abgelaufenem Treffsicherheitsnachweis Fr. 100 b. Verwendung nicht zugelassener Jagdhunde Fr. 100 c. Verstoss gegen das Fütterungsverbot von
Art. 18 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 202110 Fr. 200
d. Verstoss gegen die kantonalrechtlichen Bestim- mungen über die Verwendung von Waffen und Munition Fr. 100 10.23 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 201915: a. Ausführen von Taxidiensten ohne, mit einem defekten oder mit einem vorschriftswidrigen Taxameter (
§ 4 Abs. 1 lit. b) Fr. 100
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7 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 1. 1. 26 - 131 b. Unterlassen der rechtzeitigen Überprüfung des Taxameters bei einer offiziellen Montagestelle (
§ 6 Abs. 2) Fr. 80 c. Nichtmitführen des Taxameter-Prüfberichts (
§ 6 Abs. 2) Fr. 40 d. Verwenden einer vorschriftswidrigen Taxilampe (
Art. 7 ) Fr. 80
e. Nichtanbringen oder ungenügende Sichtund Lesbarkeit des Taxiausweises (
§ 8 Abs. 2) Fr. 40 f. Unerlaubtes Verweigern einer Taxifahrt (
§ 9 Abs. 1) Fr. 100 g. Missachten der freien Taxiwahl (
Art. 10 ) Fr. 100
h. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer Bestellbestätigung oder einer Quittungskopie mit Zeitangabe beim Ausführen von Taxidiensten (
Art. 12 ) Fr. 150
i. Verletzung der Meldepflichten bei Limousinen- diensten (
Art. 15 ) Fr. 80
j. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen (Taxiausweis, Taxifahrzeugbewilligung und Zusatzbewilligung) (
Art. 17 ) Fr. 40
11.23 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 202316: a. Unterlassenes oder unvollständiges Angeben von Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe (
§ 4 Abs. 1 lit. f) Fr. 100 b. Verletzung der Meldepflichten (
Art. 11 ) Fr. 40
c. Missachten der Vorschriften zur Struktur und Bekanntgabe des Tarifs (§§ 12 und 13) Fr. 80 d. Ausführen von Taxidiensten zu einem anderen als dem vereinbarten oder am oder im Fahrzeug angeschriebenen Tarif (
§ 13 Abs. 1 und 2 sowie
§ 14 Abs. 1) Fr. 100 e. Ungenügende Sichtund Lesbarkeit des Taxa- meters (
§ 14 Abs. 3) Fr. 100 f. Ausführen von Taxidiensten ohne Taxilampe (
§ 16 Abs. 1) Fr. 80
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8 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) g.26 Nichtausschalten der Taxilampe bei Privatfahrten (
§ 16 Abs. 2) Fr. 100 h. Anwerben von Fahrgästen für Taxioder Limousinendienste durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise (
§ 17 Abs. 1 und
Art. 20 ) Fr. 80
i.25 j. Nichtanbringen oder vorschriftswidriges Anbringen der Plakette (
§ 19 Abs. 2) Fr. 80
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9 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 1. 1. 26 - 131 Anhang 224 Weitere Organe (
Art. 5 )
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 Hundegesetz vom 14. April 2008,
§ 11 Abs. 1 lit. e Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24.Mai 2023 Jagdliche Revieraufsicht X X X X X Naturschutzund Reservats- aufsicht (Rangerinnen und Ranger) X X X X X X X Staatsund Revierförsterin- nen und -förster X Wildhüterinnen und -hüter X X X X X X X Fischereiaufseherinnen und -aufseher X X X X X X X Mit der Führung des Einwoh- nerregisters betraute Personen der Gemeinden X Polizeistundenkontrolleurin- nen und -kontrolleure der Gemeinden X Mit dem Vollzug des Taxi- und Limousinenwesens be- traute Personen des Amtes für Mobilität X X
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