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321.3

Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)

Präambel

Haftrichterverordnung 321.3

(vom 8. September 2010)1, 2

Das Obergericht,

gestützt auf § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsund Behörden-

organisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20103,

beschliesst:

Art. 1 An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das

Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.

Art. 2 Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochen-

enden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.

Art. 3 Die Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Ein-

zelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben.