Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.
321.3
Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung)
Präambel
Haftrichterverordnung 321.3
(vom 8. September 2010)1, 2
Das Obergericht,
gestützt auf § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsund Behörden-
organisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20103,
beschliesst:
Art. 1 An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das
Art. 2 Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochen-
enden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.
Art. 3 Die Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Ein-
zelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben.