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321.5

DNA-Verordnung (DNAV)9

(vom 8. Juni 2005)1

Präambel

DNA-Verordnung (DNAV)9

(vom 8. Juni 2005)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-

Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten

oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)3 und

Art. 20 auf

der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)4, beschliesst: Behandlung von DNA-Profilen und DNA- Proben im Strafverfahren

Art. 1

Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.

Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich. Zuständigkeit ausserhalb von Strafverfahren

Art. 1a10 DNA-

Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines Profils ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss Art. 6 DNA-Profil- Gesetz3 sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Anordnung von Probenahmen durch die Polizei § 2 Abs. 2

Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 gelten die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.11

Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz3 im Auftrag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt. §§ 3 und 4.7 Profile von Tatortberechtigten

Art. 5 Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung4 gelten

  1. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen,
  2. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur, -- 1 of 3 --
  3. die von der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft6 bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehörden,
  4. 8 die von der Leitung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten Mitarbeitenden.

Art. 612

Zentrale Meldestelle für Löschungen

Art. 79 Infor-

Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregistermationssystem VOSTRA ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA- Profil-Verordnung4. Meldung von Löschungsereignissen

Art. 811

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an

Art. 7 die in

bezeichnete Stelle.

Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Vernichtung von Proben

Art. 9

Profil- Gesetz3 erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.

Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 35 am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen- Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Art. 812

Anhang zu