Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich
- das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungsund Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,
- die Kosten der Erstoder Grundausbildung,
- die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung,
- die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.
Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45 § 37 Abs. 5 und 6 JStPO und
StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG.
Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.
Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs.