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Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

(vom 29. November 2006)1

Präambel

über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

(vom 29. November 2006)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 86 Abs. 3 GOG2 und § 38 des Strafund Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 20063,9

beschliesst:

Zusammensetzung

Behörden des

Zivilrechts

Taten vor dem

vollendeten

10. Altersjahr

Bemessung und

Auflage

Strafvollzugskosten

Abklärung der

finanziellen

Verhältnisse

1_abschnitt_allgemeines 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsführung der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften

  1. bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher,
  2. bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten nach vollendetem 18. Altersjahr im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)5,
  3. beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gemäss § 33 StJVG3. Zuständige Direktion

Art. 2 Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der

Justiz und des Innern.

2_abschnitt_10 2. Abschnitt:10

Art. 310

a_oberjugendanwaltschaft A. Oberjugendanwaltschaft9

Art. 49

Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus

  1. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Oberjugendanwalt,
  2. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt,
  3. den zentralen Diensten,
  4. dem administrativen Sekretariat. -- 1 of 11 --

Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanwälte bezeichnen.

Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich

  1. die Fachleitung für Sozialarbeit,
  2. das Controlling,
  3. der Personaldienst,
  4. die Geschäftskontrolle,
  5. das Rechnungswesen.

Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.

Art. 59 Leitung

Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt leitet die Oberjugendanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen.

Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt ist für die Auftragsund Aufgabenerfüllung der Oberjugendanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.

Art. 6 Auftrag

Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss

Art. 114 GOG2.9

Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.

Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen.

Art. 79 Aufgaben

Die Oberjugendanwaltschaft

  1. bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen,
  2. legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Personals fest,
  3. erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
  4. fördert die Personalentwicklung,
  5. arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen, -- 2 of 11 --
  6. gewährleistet die öffentliche und interne Information,
  7. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.

Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugendanwaltschaft zuteilen.

Art. 89 Delegation

Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.

Art. 99 Orientierung Strafverfahre Entwicklungen B. Jugendanwa Zusammensetzung

Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über n von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige im Bereich der Jugendkriminalität. ltschaften9

Art. 109

Die Jugendanwaltschaften bestehen aus

  1. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
  2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
  3. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
  4. dem Kanzleipersonal.

Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts.

Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen.

Art. 1110

Art. 129 Einsatz

Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton. -- 3 of 11 --

Art. 139 Auftrag

Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungsund Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG5,

Art. 4 die Grundsätze von

der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)7 sowie die Vollzugsziele gemäss § 32 und wahren die öffentliche Sicherheit.

Art. 149 Aufgaben

Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.

Sie:

  1. gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft,
  2. organisieren die Jugendanwaltschaft,
  3. teilen die Untersuchungsund Vollzugsgeschäfte den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu,
  4. erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
  5. führen das Personal, soweit nicht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt,
  6. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben.
  7. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Art. 159

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

  1. führen und erledigen Strafuntersuchungen,
  2. vertreten die Anklage vor Jugendgericht,
  3. vollziehen die Urteile und die Entscheide.

Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

  1. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

Art. 16

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

  1. klären die persönlichen Verhältnisse ab,
  2. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungsund Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG5,
  3. führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugendlichen Straftätern durch,
  4. führen die Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG5, die persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG5 und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG5,
  5. Leitung -- 4 of 11 --
  6. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG5 und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind.

Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.

  1. Stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Art. 179

Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide (§ 110 Abs. 1 und 3 GOG2.

Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

  1. Kanzleipersonal

Art. 18

Das Kanzleipersonal

  1. führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskontrolle,
  2. besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide,
  3. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten,
  4. besorgt das Kassaund Rechnungswesen,
  5. führt das Protokoll bei Einvernahmen.

Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen.

Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.9

Art. 19 f. Auditorate

Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate. -- 5 of 11 --

Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.

Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen.

Art. 20 g. Praktika

Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter.

c_fachkommission_der_jugendstrafrechtspflege C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege9

Art. 21 Ernennung

Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.

Art. 229 Aufgaben

Die Fachkommission erfüllt die Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG5.

Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Untersuchungsund Vollzugsverfahren Stellung. Ergänzende Bestimmungen

Art. 239 Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie

die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.

d_externe_zusammenarbeit D. Externe Zusammenarbeit9

Art. 24 Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG5 sind

die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden11. Organe der Jugendhilfe

Art. 25

Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen. -- 6 of 11 --

Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen. Aufgabenübertragung an Private

Art. 269

Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17 Abs. 2 StJVG3 für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen fest.

Sie erlässt Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 2710

3_abschnitt_untersuchung 3. Abschnitt: Untersuchung

Art. 28

Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im

Art. 4 Sinne von Hilfe benö

JStG5 Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere tigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde11 unter Beilage der Akten. Übertretungen im Strassenverkehr vor dem vollendeten

  1. Altersjahr

Art. 29

Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Altersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und ermahnt werden können.9

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.

Art. 3010

Mediationsverfahren

Art. 319

Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nach § 156 GOG2.

Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach § 156 GOG2, denen die Jugendanwaltschaften ausnahmsweise Aufträge für Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO7 erteilen können.

Sie erlässt die nötigen Weisungen. -- 7 of 11 --

4_abschnitt_vollzug 4. Abschnitt: Vollzug

Art. 32 Vollzugsziele

Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung. Bezug und Umwandlung von Bussen

Art. 339

Strafbefehle zum Bezug von Bussen und Geldstrafen der zentralen Inkassostelle der Gerichte.

Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige

Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsentzugs oder der anstelle einer Busse angeordneten persönlichen Leistung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich bezahlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu. Begleitperson bei Freiheitsentzug

Art. 34

Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG5.

Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.

5_abschnitt_disziplinarrecht 5. Abschnitt: Disziplinarrecht8

Art. 34a8 Zweck Aufrech Anwendu

Das Disziplinarrecht gemäss §§ 35 b ff. StJVG3 dient der terhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und Jugendheimen. ngsbereich

Art. 34b8

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 20064 zum Disziplinarwesen sinngemäss.

Pädagogische Massnahmen gemäss § 35 b Abs. 3 StJVG3 knüpfen nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss § 23 b Abs. 2 StJVG3 an und können ohne Disziplinarverfahren angeordnet werden. Disziplinarverfahren

Art. 34c8

Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. -- 8 of 11 --

Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schriftlich bestätigt.

Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen informiert. Sie erhält unverzüglich eine Kopie des Disziplinarentscheids.

Art. 34d8 Verjährung Monate nach Abwesenheit

Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer von der Vollzugseinrichtung oder dem Jugendheim.

Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.

Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.

6_abschnitt_kosten 6. Abschnitt: Kosten9

a_verfahrenskosten A. Verfahrenskosten9

Art. 359 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheit-

lichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.

Art. 369 Bezug

Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft überweisen rechtskräftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der Gerichte. Entschädigungen und Genugtuungen

Art. 379 Die Jugendanwaltschaften entrichten Entschädigungen und

Genugtuungen, die sie der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 StPO6 zusprechen.

b_vollzugskosten B. Vollzugskosten

Art. 389

Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehältlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO7 und § 36 StJVG3.

Die Verurteilten oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs. -- 9 of 11 --

Massnahmevollzugskosten

Art. 399

Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich

  1. das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungsund Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,
  2. die Kosten der Erstoder Grundausbildung,
  3. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung,
  4. die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.

Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45 § 37 Abs. 5 und 6 JStPO7 und

StJVG3 sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG3.

Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.

Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs.

c_gemeinsame_bestimmungen C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 409

Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für

  1. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach Art. 44 JStPO7,
  2. die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe,
  3. den Beitrag an die Strafvollzugskosten,
  4. die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die Massnahmevollzugskosten.

Die Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach

Art. 29 StJVG3 zur Kostendeckung herangezo-

JStPO7 und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob weitere Kostenträger gemäss § 37 gen werden können.

Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung. -- 10 of 11 --

Beiträge an die Vollzugskosten

Art. 419

Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.

Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

Art. 4210

7_abschnitt_inkrafttreten_aufhebung_bisherigen_rechts 7. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts9

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezember 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.