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326

Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich

Präambel

1 Reglement für das Kriminalistische Institut 326 1. 1. 22 - 115 Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich (vom 16. März 1961)1 A. Aufgabe des Institutes 1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu diesem Zwecke orga- nisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge. 2.6 B. Organisation des Institutes 3. Das Institut untersteht der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern2. 4.5 Dem Institut steht eine Kommission vor. Ihr werden ein Insti- tutsleiter, ein stellvertretender Institutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter beigegeben. 5. 1 Die Kommission besteht aus: a. dem Direktor der Justiz und des Innern als Vorsitzendem, b. einem Vertreter der Sicherheitsdirektion3, c. einem von der Direktion der Justiz und des Innern zu bezeichnen- den Vertreter der Strafverfolgungsbehörden, d. einem von der Bildungsdirektion zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich. 2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 3 Der Regierungsrat kann die Kommission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessierter Amtsstellen bis auf höchstens elf Mitglieder ergänzen.5 4 . . .6

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2 326 Reglement für das Kriminalistische Institut 6. 1 Die Kommission erlässt über die Organisation und den Lehr- plan des Institutes ein Reglement, das der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.5 2 Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzufüh- renden Kurse und die beizuziehenden Referenten. 7. Die Kommission stellt der Direktion der Justiz und des Innern2 zuhanden des Regierungsrates Antrag: a. über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen Hilfspersonals, b.5 über die Wahl des Institutsleiters und des stellvertretenden Insti- tutsleiters, c. über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kre- dite. 8. 1 Der Institutsleiter führt das Institut nach den Beschlüssen der Kommission. Er verfügt über die dem Institut bewilligten Kredite. 2 Anordnungen des Institutsleiters können mit Rekurs bei der Direk- tion der Justiz und des Innern angefochten werden.4 C. Teilnahme an den Kursen 9. Zur Teilnahme an den Kursen des Institutes sind berechtigt: a.2 die zürcherischen Staats-, Jugend-, Oberstaatsund Oberjugend- anwälte7 sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern be- zeichneten Funktionäre des Strafvollzuges, b.8 die von der Sicherheitsdirektion und den Sicherheitsdepartementen der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten Funktionäre ihrer Polizeikorps sowie die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich, c. die zürcherischen Bezirksund Oberrichter. 10. 1 Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen: a. Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche im Sinne von Ziff. 9 lit. a–c tätig sind, b. Rechtsanwälte, Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium und Studenten der Rechtswissenschaft, die sich über ein fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen. 2 . . .6

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3 Reglement für das Kriminalistische Institut 326 1. 1. 22 - 115 11. Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Direktion der Justiz und des Innern2 festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amts- stellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre. 12. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsauf- nahme des Instituts. 1 OS 41, 14 und GS II, 679. Vom Regierungsrat erlassen. 2 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 465). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2005. 3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 4 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 5 Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 6 Aufgehoben durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 788; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 8 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 392; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.

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