Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambulanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehören insbesondere:
- Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,
- Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Strafoder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht werden.
Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behandlung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde. -- 30 of 48 --
Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verurteilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde vorliegt.
Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugseinrichtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Krankenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde einzuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.
Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.