Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
331.5
Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
Präambel
Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV) 331.5
(vom 12. Juni 2024)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-
Informationssystem VOSTRA (StReG)3 und die Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA4,
beschliesst:
Zuständige
Amtsstelle
a_kantonale_koordinationsstelle A. Kantonale Koordinationsstelle
Art. 1 Justiz
Art. 2 Aufgaben
Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:
- Justizvollzug und Wiedereingliederung,
- die Statthalterämter,
- das Migrationsamt,
- weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen.
Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen. Meldepflicht für Eintragungen
Art. 3 Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An-
gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
Art. 4 Datenaustausch
Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
Weitere Vorgaben des Bundesund des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar. -- 1 of 2 --
331.5 Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
b_direkte_eintragungen_und_abfragen_in_vostra B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA
Art. 5 Eintragungen
Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein:
- die Strafgerichte,
- die Staatsanwaltschaften,
- die Jugendanwaltschaften.
- berechtigte Stellen
Art. 6
Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen.
Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.
Art. 7 Abfragen Abfrage be Regel selb
Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Onlinerechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der st vor.