Die vom Opfer einer Straftat angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, wenn sie mit anderen Stellen zusammenarbeitet.
Sie kann das Opfer einer Straftat, das ihre Hilfe in Anspruch nehmen will, an eine andere anerkannte Beratungsstelle verweisen, wenn dadurch bessere Hilfe geleistet werden kann. Sie bleibt jedoch für die Beratung und Hilfeleistung verantwortlich, bis die neue Stelle den Fall übernimmt.
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Die Beratungsstellen führen ein Register der Personen, die materielle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie geben anderen anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage darüber Auskunft, ob eine Person materielle Hilfe erhalten hat. Zusammenarbeit mit Dritten