Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu überlassen.
410.13
Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
(vom 21. Januar 1998)1
Präambel
1 1.4.00 - 28
Schulraumverordnung 410.13
(vom 21. Januar 1998)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Schulen sind
Art. 2 Geltungsbereich Turnhallen, Spor
Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von tanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezialräumen und Apparaten.
Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
Art. 3 Dritte Körpers
Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und chaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staatlichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.
Art. 4 Schulinteressen
Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu wahren.
Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt oder entzogen werden. Benützungsbewilligungen
Art. 5 Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens
ein Semester erteilt. Benützungsgebühr
Art. 6
Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung festzulegen.
Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schulische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.
Art. 7 Zuständigkeit
Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und legt die Gebühren fest. -- 1 of 2 --
410.13 Schulraumverordnung
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen vom 27. April 1988 aufgehoben.
OS 54, 486. -- 2 of 2 --