koordination3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
410.3
Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
(vom 6. Juni 1971)1
Präambel
1 1.1.98 - 20
Konkordat über die Schulkoordination 410.3
Gesetz
(vom 6. Juni 1971)1
Schweizerische
Konferenz
der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Art. 1 Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schul-
Art. 1 Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
a_materielle_vorschriften A. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
- das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
- Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
Schulwochen mindestens neun Jahre.
- Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
- Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen Empfehlungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone aus, insbesondere für folgende Bereiche:
- Rahmenlehrpläne;
- gemeinsame Lehrmittel;
- Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
- Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
- Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
- einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
- gleichwertige Lehrerausbildung. -- 1 of 3 --
410.3 Konkordat über die Schulkoordination Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Zusammenarbeit
Art. 4 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil-
dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
- für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
- Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
b_organisatorische_vorkehrungen B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2
Art. 4 bis Komp Die Einw Nich Regi
festgelegten Aufgaben. etenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der ohnerzahl unter die Kantone verteilt. tkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. onalkonferenzen
Art. 6 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit
schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7 Rechtsschutz Kantonen ergeb C. Übergangs-
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen en, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von
Art. 2
dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
- in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im
Art. 2 Sinne von
a festzulegen; -- 2 of 3 --
1.1.98 - 20 Konkordat über die Schulkoordination 410.3
- die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9 Beitritt Schweizer
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der ischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10 Austritt Schweizer
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der ischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Art. 2 Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vor-
gesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.
Art. 3 Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über
Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kantonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss Staatsverfassung2 der Volksabstimmung unterstellt sind.
Art. 4 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-
men, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
OS 44, 227 und GS III, 54.
101.
Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU. -- 3 of 3 --