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410.411

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

(vom 4. Juni 1998)1

Präambel

1 1.4.00 - 28

Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411

(vom 4. Juni 1998)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932

(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Diplomreglement

Art. 1 Grundsatz Maturitäts

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für schulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

  1. den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
  2. die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerkennungsreglement (MAR)3 aufgeführt sind, ausweisen.
    1. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1_abschnitt_fachwissenschaftliche_ausbildung 1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung

Art. 3 Inhalt

Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in grundsätzlich zwei Fächern. Sie wird grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizenziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universitären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt. -- 1 of 5 --

410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R Die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung sowie die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt. Die fachwissenschaftliche Ausbildung berücksichtigt auch die fachspezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturitätsschulen.

2_abschnitt_berufliche_ausbildung 2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung

Art. 4 Inhalt

Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitätsschulen notwendigen Wissensund Handlungskompetenzen.

Art. 5 Ziel

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,

  1. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
  2. den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
  3. die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können,
  4. die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen,
  5. mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten,
  6. ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
  7. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,
  8. ihre eigene Fortund Weiterbildung zu planen. Ausbildungsmerkmale

Art. 6 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre

und Forschung. Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.

Art. 7 Dauer

Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeitunterricht. -- 2 of 5 --

1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen

Art. 8 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen

Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über fachdidaktische Kenntnisse. Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen. Qualifikation der Praxislehrkräfte

Art. 9 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die

Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus. Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

3_abschnitt_diplom 3. Abschnitt: Diplom

Art. 10 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplom-

reglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms

Art. 11 Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschul-

abschluss voraus. Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.

Art. 12 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
  2. die Personalien der oder des Diplomierten,
  3. den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
  4. die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,
  5. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
  6. den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)». -- 3 of 5 --

410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R

Art. 13 Titel Diploms

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.

  1. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungskommission

Art. 14 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 17) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch

Art. 15 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von

mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 17 Verzeichnis Erfüllt ein D

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. iplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. -- 4 of 5 --

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  1. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

  1. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

  1. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 20 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der

Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 21 Inkrafttreten Es ist auf alle

Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

OS 55, 377.

410.4.

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