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410.441

Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

(vom 30. Mai 1996)1

Präambel

1 1.10.99 - 26

Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441

(vom 30. Mai 1996)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932

(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Ziel der

Ausbildung

Diplomreglement

Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine

höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.

  1. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1_abschnitt_ausbildung 1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende

Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere

  1. verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können,
  2. gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können,
  3. ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenössischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können. -- 1 of 5 --

410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Art. 3 Lehrplan

Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere

  1. die künstlerische Arbeit im Atelier,
  2. den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,
  3. den theoretischen Unterricht. Künstlerische Arbeit im Atelier

Art. 4 Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre

Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Gestalterische und technische Grundlagen

Art. 5 Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fer-

tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten. Theoretischer Unterricht

Art. 6 Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemein-

bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kulturund Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Zulassung zur Ausbildung

Art. 7 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

  1. eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat,
  2. eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
  3. das Aufnahmeverfahren bestanden hat. Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Altersjahr. Dauer der Ausbildung

Art. 8 Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeit-

unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden. Qualifikation der Lehrkräfte

Art. 9 Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen

über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung. Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert. -- 2 of 5 --

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung. Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis. Unterrichtsformen, Infrastruktur

Art. 10 Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform

so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.

2_abschnitt_diplompruefungsverfahren 2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Art. 11 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses

regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.

Art. 12 Diplomierung

Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung folgender Elemente:

  1. Leistungen während der Ausbildung,
  2. Diplomarbeit,
  3. Diplomprüfung. Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen. Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten abgenommen.

Art. 13 Diplom, Titel

Das Diplom enthält:

  1. die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,
  2. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
  3. den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung der Spezialisierung(en),
  4. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  5. den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)». -- 3 of 5 --

410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.

  1. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungskommission

Art. 14 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die

periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch

Art. 15 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK

gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Geltungszeitpunkt der Anerkennung

Art. 17 Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,

ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

Art. 18 Verzeichnis Erfüllt ein D

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. iplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert. -- 4 of 5 --

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  1. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 19 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

  1. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 20 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

  1. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 21 Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für

höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben. Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht.

Art. 22 Inkrafttreten Es ist auf alle

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

OS 55, 388.

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