höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
- Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
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(vom 30. Mai 1996)1
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Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441
(vom 30. Mai 1996)1
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932
(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Ziel der
Ausbildung
Diplomreglement
höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere
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Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere
Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Gestalterische und technische Grundlagen
tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten. Theoretischer Unterricht
bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kulturund Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Zulassung zur Ausbildung
unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden. Qualifikation der Lehrkräfte
über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung. Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert. -- 2 of 5 --
1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung. Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis. Unterrichtsformen, Infrastruktur
so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.
regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung folgender Elemente:
Das Diplom enthält:
410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.
periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch
gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Geltungszeitpunkt der Anerkennung
ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. iplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert. -- 4 of 5 --
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sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben. Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
OS 55, 388.
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