höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
- Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
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Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444
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Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932
(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Diplomreglement
höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere
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einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert. Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:
Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden. -- 2 of 6 --
1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung. Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktischmethodischen Entwicklungen anpassen.
ment, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms
410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren
durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.
Die Diplomurkunde enthält:
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Anerkennungsgesuch
mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. -- 4 of 6 --
1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden. Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.
sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren. -- 5 of 6 --
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Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
OS 55, 406.
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