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410.8

Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission

(vom 3. November 1999)1

Präambel

über das Sportamt und die Sportkommission3

(vom 3. November 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sport-

förderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion2. Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.

Art. 2 Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses

hat namentlich folgende Aufgaben:3

  1. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kantonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Sportund Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports,
  2. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von Kursen zur Ausund Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,
  3. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,
  4. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.

Art. 3 Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die

Sicherheitsdirektion2 im Rahmen einer Vereinbarung Dritten übertragen werden.

Art. 4 Regie- Der

Die Sicherheitsdirektion2 ernennt auf Amtsdauer des rungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Kommission obliegt die Beratung der Direktion in Sportbelangen sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörden, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich.

Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt geführt.3

Art. 5 Der Sportkommission gehören je eine Vertreterin oder ein

Vertreter der Bildungsdirektion, der Baudirektion, des Zürcher Kantonalverbandes für Sport sowie eine Vertretung der Städte und Gemeinden an. Bis zur Zahl von insgesamt höchstens zehn Mitgliedern können weitere Mitglieder ernannt werden. -- 1 of 2 --

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.