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410.9

Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)

(vom 11. April 2016)1

Präambel

Gesetz

über den Lehrmittelverlag (LMVG)

(vom 11. April 2016)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 25. Februar 20152 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 2. Februar

2016,

beschliesst:

Rechtsform

und Sitz

Gründung der

Gesellschaft

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktien-

gesellschaft nach Art. 620 ff. OR6 mit Sitz in Zürich.

Art. 23 Beteiligung Lehrmittelve Eigentümerst

Der Kanton Zürich hält die Mehrheit am Aktienkapital des rlags. rategie

Art. 3

Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.

Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere

  1. Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,
  2. strategische Vorgaben an den Lehrmittelverlag zur Erreichung dieser Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,
  3. Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,
  4. Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der Lehrerschaft,
  5. finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.

Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie.

Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungswesen zuständigen Direktion (Direktion) übertragen. -- 1 of 4 --

Aktionärsrechte und -pflichten

Art. 53 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kan-

tons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe nicht der Direktion überträgt. Berichterstattung

Art. 6

Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittelverlags.

Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem Regierungsrat.

Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

Art. 7 Verwaltungsrat

Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere verlegerische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz, die Schule und die Wissenschaft angemessen vertreten.

Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder fest.

b_aufgaben_des_lehrmittelverlags B. Aufgaben des Lehrmittelverlags

Art. 8 Lehrmittel

Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und vertreibt für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).

Er stellt sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende Lehrmittel von hoher Qualität zur Verfügung stehen. Aufträge des Kantons

Art. 9

Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes Angebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.

Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Verfügung.

Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit. Leistungsvereinbarungen

Art. 10 Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzel-

heiten zu den Aufträgen nach § 9 durch Leistungsvereinbarungen. -- 2 of 4 --

Weitere Tätigkeiten

Art. 11 Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die

geeignet sind, die Aufgaben nach §§ 8 und 9 zu fördern. Er kann insbesondere Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten. Erfüllung der Aufgaben

Art. 12

Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.

Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmitteln erteilen.

Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen, wenn dies

  1. der Erfüllung seiner Aufgaben dient,
  2. der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und
  3. wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.

c_beteiligung_dritter C. Beteiligung Dritter

Art. 13

Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Gemeinden und Private beteiligen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.

Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümerstrategie festlegen.

Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.

d_schlussbestimmungen D. Schlussbestimmungen

Art. 143

Der Regierungsrat gründet die Gesellschaft. Übertragung von Rechten, Pflichten und Vermögen

Art. 15 Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammen-

hang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich. -- 3 of 4 --

Art. 16 Darlehen Übergang

Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren. der Anstellungsverhältnisse

Art. 173

Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der Anstellungsverhältnisse an.

Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bisherigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang entfallen.

Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelverlag Zürich übernommenen Angestellten für die Dauer von zwei Jahren mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand). Haftung für bisherige Verbindlichkeiten

Art. 18 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem

Lehrmittelverlag für Verbindlichkeiten des bisherigen Lehrmittelverlags Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Änderung bisherigen Rechts

Art. 19 Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 20025 wird wie folgt geän-

dert: . . .7