Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG3 im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten.
Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten. Aufnahmevoraussetzungen