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412.101.3

Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

(vom 20. September 2011)1

Präambel

Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in fremdsprachige Schulen 412.101.3

(vom 20. September 2011)1

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG)3,

verfügt:

Art. 1 Gegenstand

Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG3 im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten.

Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten. Aufnahmevoraussetzungen

Art. 2 Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen,

wenn

  1. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
  2. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
  3. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll. Überprüfung und Berichterstattung

Art. 3 Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme-

voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.

Art. 42 Inkrafttreten

Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18. August 2014) in Kraft.