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412.101.6

Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

(vom 15. Oktober 2009)1

Präambel

(vom 15. Oktober 2009)1

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

(VSV)3,

verfügt:

Art. 1 Volksschulamt

Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus. Unterrichtsprogramm

Art. 2

Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV3 ein.

Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms. Auskunftspflicht

Art. 3 Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich

zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Überprüfung der Unterrichtsqualität

Art. 4 Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter-

richts gemäss § 70 Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden. Lernzielerreichung

Art. 5

Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen.

Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.