Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus. Unterrichtsprogramm
412.101.6
Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
(vom 15. Oktober 2009)1
Präambel
(vom 15. Oktober 2009)1
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV)3,
verfügt:
Art. 1 Volksschulamt
Art. 2
Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV3 ein.
Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms. Auskunftspflicht
Art. 3 Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich
zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Überprüfung der Unterrichtsqualität
Art. 4 Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter-
richts gemäss § 70 Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden. Lernzielerreichung
Art. 5
Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen.
Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.