Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schulversuchs insbesondere fest:
- die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,
- die Befristung,
- den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu den Schulversuchen.