Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des ulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.
Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschulamt (Amt) wahrgenommen.
Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Einverständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektronisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.
Die elektronische eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadressatin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereitgestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs.
Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Verfügung im Webportal. Ausgabenkompetenz