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412.106

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

Präambel

über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)

(vom 6. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 64 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)5,

beschliesst:

Ermittlung

des Gemeindeanteils

Gemeindeanteil

ISR

Voraussetzungen

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vollzug Volkssch

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des ulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.

Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschulamt (Amt) wahrgenommen.

Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Einverständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektronisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.

Die elektronische eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadressatin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereitgestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs.

Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Verfügung im Webportal. Ausgabenkompetenz

Art. 2

Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Sonderschulung unabhängig von ihrer Höhe.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von ihrer Höhe. Leistungsvereinbarung und Beitragsberechtigung

Art. 3

Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschulen in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b VSG ab.

Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonderschule als beitragsberechtigt. -- 1 of 16 --

b_pauschale_leistungsabgeltung B. Pauschale Leistungsabgeltung

Art. 4 Grundsätze

Das Amt richtet als Kostenanteil an die Sonderschulen ge-

Art. 65 mäss

VSG folgende Pauschalen aus:

  1. für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Personalund Sachkosten,
  2. unabhängig von der Auslastung einen festen Beitrag für die anrechenbaren Immobilienkosten.

Kommunale Sonderschulen werden für die pauschale Leistungsabgeltung als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 geführt.

  1. Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen

Art. 5

Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen richten sich nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Grundlage bilden die den Sonderschulen in der Leistungsvereinbarung zugeteilten Plätze.

Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich berechnet.

Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt genehmigt werden.

  1. Festlegung der Pauschalen für Personal-, Sachund Immobilienkosten

Art. 6

Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grundlage der berechneten durchschnittlichen Personalund Sachkosten eine einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistungen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.

Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale für die Personalund Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind insbesondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.

Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrichtungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung fest.

Die Pauschalen für die Personalund Sachkosten werden jährlich der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungszulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung mindestens 1% beträgt.

  1. Allgemeines -- 2 of 16 -- Für die Festlegung der Pauschalen massgebende Kosten und Erlöse

Art. 7 SG umhmen

Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a V fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Ra einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden Personal-, Sachund Immobilienkosten.

Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezogen.

Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

  1. Personalkosten

Art. 8

Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leistungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehrund Fachpersonen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und Personalnebenaufwand.

Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom

  1. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994 nicht überschreitet.

Art. 9 c. Sachkosten

Als Sachkosten gelten insbesondere

  1. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sachanlagen und die entsprechenden Abschreibungen,
  2. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personalnoch zu den Immobilienkosten gehören.

Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE1 und bei öffentlich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.

  1. Immobilienkosten

Art. 10

Die Immobilienkosten umfassen Abschreibungen, Kapitalund Mietzinsen sowie Reparaturen und Unterhalt.

Das Amt legt diese auf der Grundlage der letzten geprüften Berichterstattung, des von der Sonderschule einzureichenden Budgets und des Investitionsplans fest.

Die beitragsberechtigten Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE und bei öffentlich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.

Von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen werden

  1. Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen gemäss § 65 d VSG,
  2. nicht anerkannte Kosten für Bauvorhaben.

Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse

  1. Grundsatz -- 3 of 16 -- Bauvorhaben und Anschaffungen

Art. 11

Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen ab Fr. 100 000 sind genehmigungspflichtig.

Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bauvorhaben, wenn dieses

  1. für die Versorgung erforderlich ist,
  2. der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient,
  3. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht und
  4. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.

Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG und ein Angebot der Heimpflege nach § 9 des Kinderund Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG)8, entscheidet das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

Art. 12 b. Ablauf

Die Sonderschulen legen dem Amt bei Bauvorhaben den grundsätzlichen Bedarf und den Raumbedarf zur Genehmigung vor. Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen:

  1. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
  2. Festlegung des Raumbedarfs,
  3. Vorprojekt,
  4. Projekt,
  5. Bauabrechnung.

Bei Instandsetzungsoder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Trägerschaft auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.

Das Hochbauamt berät das Amt und die Sonderschulen und nimmt in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.

Art. 13 c. Gesuch

Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Projekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.

Für Projektänderungen während der Ausführung ist das Gesuch vor Beginn der entsprechenden Arbeiten einzureichen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.

Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.

  1. Genehmigung -- 4 of 16 --

In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.

Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.

  1. Einreichung des Gesuchs

Art. 14 Gesuche sind dem Amt schriftlich mit dem amtlichen For-

mular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.

  1. anrechenbare Kosten

Art. 15

Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumprogramms gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung2 gemäss Anhang 2.

Anrechenbar sind die Kosten für einen zweckmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Ausbauund Installationsstandard.

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen, die zurückzuführen sind auf

  1. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
  2. Beschädigung,
  3. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebensbzw. Nutzungsdauer.

Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Sonderschülerinnen und Sonderschülern gemäss Volksschulgesetz genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nutzung an. Entrichtung der Pauschalen

Art. 16

Das Amt entrichtet die Pauschalen für die Immobilienkosten jährlich.

Es entrichtet die Pauschalen für die Personalund Sachkosten für diejenigen Monate, in denen ein Platz durch eine Schülerin oder einen Schüler belegt ist, deren oder dessen Eltern Wohnsitz im Kanton haben.

Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder Wechsels einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Schule nicht belegt sind, entrichtet das Amt die Pauschale für längstens drei Monate.

Die Abrechnung für Platzierungen von Schülerinnen und Schülern mit ausserkantonalem Wohnsitz erfolgt bei einem ausserordentlichen Weggang per Austrittstag.

Bezugsquelle: crb.ch -- 5 of 16 --

Vollkostentaxe für Platzierungen von Sonderschülerinnen und Sonderschülern mit ausserkantonalem Wohnsitz

Art. 17 Für Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit ausserkan-

tonalem Wohnsitz legt das Amt gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE eine Vollkostentaxe fest. Folgen der Überoder Unterdeckung

Art. 18

Erzielt die Sonderschule einen Überschuss, ist dieser dem Schwankungsfonds, bei kommunalen Sonderschulen dem Spezialfinanzierungskonto zuzuweisen.

Erreichen der Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto 10% der höchstens möglichen jährlichen Leistungsabgeltung ohne Berücksichtigung der Immobilienkosten, müssen weitere Überschüsse vollumfänglich dem Kanton zurückerstattet werden.

Die Sonderschule informiert das Amt unverzüglich, wenn der Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto nicht zum Ausgleich einer Unterdeckung ausreicht. In Absprache mit dem Amt kann ein vorübergehend negativer Saldo vorgetragen werden, wenn die Erhaltung des Angebots nicht gefährdet ist und ein Massnahmenplan erarbeitet wird.

Ist die Erhaltung eines Angebots gefährdet und weiterhin notwendig, kann das Amt in Ausnahmefällen eine zeitlich begrenzte Leistungsabgeltung nach anrechenbaren Kosten anordnen. Die Leistungsvereinbarung regelt damit verbundene Auflagen, insbesondere die Einreichung eines Budgets, eine umfassendere Prüfung und unterstützende Beratung. Abrechnung und Berichterstattung

Art. 19

Das Amt leistet Teilzahlungen an die voraussichtlichen Sonderschulkosten im Umfang von 50% per Ende Januar und 30% per Ende Juli des laufenden Jahres. Grundlage bilden die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Beträge.

Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Berichterstattung und nach deren Prüfung durch das Amt.

  1. Kostenrechnung und Berichterstattung

Art. 20 Sonderund

Die Trägerschaft führt für jede von ihr betriebene schule eine transparente Kostenrechnung, die nach Angeboten gemäss Leistungsvereinbarung getrennt ist. Die Kostenrechnung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.

  1. Teilund Schlusszahlungen -- 6 of 16 --

Die Sonderschulen erstatten dem Amt jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbesondere

  1. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
  2. den Bericht der externen Revisionsstelle,
  3. Angaben zum Schwankungsfonds bzw. zum Spezialfinanzierungskonto,
  4. die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrechnungsbogen, Angaben zum Personal sowie den Belegungsnachweis.

Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlangen.

c_kostenanteile_fuer_bauvorhaben_und_anschaffungen C. Kostenanteile für Bauvorhaben und Anschaffungen

Art. 21

Die Direktion kann für Bauvorhaben und Anschaffungen ausnahmsweise Kostenanteile gemäss § 65 d VSG ausrichten, wenn die Finanzierung nachweislich nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Für die Gesuchstellung, die Genehmigung und die anrechenbaren Kosten gelten §§ 11–15 sinngemäss.

Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen gemäss § 12 Abs. 1 lit. d und e.

d_gemeindeanteil_und_verpflegungskosten D. Gemeindeanteil und Verpflegungskosten

Art. 22 VSG

Das Amt ermittelt den Gemeindeanteil gemäss § 64 a pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss § 21 VSM bewilligten Sonderschulen.

Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind

  1. die gesamte an die Sonderschulen erfolgte Leistungsabgeltung gemäss

Art. 4 ,

  1. die beim Kanton angefallenen Kosten für Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauten und Anschaffungen von Sonderschulen.

Das Amt stellt den Gemeinden den ermittelten Gemeindeanteil bis 30. November des Folgejahres in Rechnung. -- 7 of 16 --

Sind Primarund Sekundarschulgemeinden getrennt, trägt die Sekundarschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschule zwischen Primarund Sekundarstufe unterscheidet. In den übrigen Fällen trägt sie die Kosten ab dem neunten Schuljahr.

Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem zivilrechtlichem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils den Gemeindeanteil, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt bzw. wohnen würde.

Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit bestimmt das Amt die kostenpflichtige Gemeinde. Erhebung von Beiträgen der Eltern an die auswärtige Verpflegung

Art. 23

Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.

Bei Sonderschulung in Verbindung mit Heimpflege gemäss § 9 KJG wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben.

e_integrierte_sonderschulung_in_der_verantwortung_der_regelschule_isr E. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

Art. 24 Die Wohngemeinde der Eltern übernimmt die Kosten der

ISR pro Schülerin und Schüler bis höchstens Fr. 45 000 pro Schuljahr. Kantonsanteil ISR

Art. 25 Überschreiten die ISR-Kosten den Betrag von Fr. 45 000,

übernimmt das Amt die darüberliegenden Kosten pro Schuljahr bis zu folgenden Obergrenzen:

  1. für Sonderschultyp A bis Fr. 53 000,
  2. für Sonderschultyp B1 und B2 bis Fr. 80 000,
  3. für Sonderschultyp C bis Fr. 64 000. Gesuch und Auszahlung

Art. 26

Die Wohngemeinde der Eltern reicht dem Amt das Gesuch um Ausrichtung des Kostenanteils nach § 25 für das vergangene Schuljahr bis 31. August ein.

Sie legt dem Gesuch die Abrechnung der Kosten bei.

Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November. -- 8 of 16 --

f_subventionen F. Subventionen

Art. 27

Subventionen gemäss § 65 c VSG können ausgerichtet werden, wenn ein Projekt bedarfsgerecht und wirtschaftlich ausgestaltet ist.

Keine Subventionen werden insbesondere gewährt für

  1. die Bedarfsabklärung für ein Projekt,
  2. die Erstellung von Projektunterlagen.

Art. 28 Gesuch

Sonderschulen oder Regelschulen im Bereich der integrierten Sonderschulung können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal stellen. Es muss dem Amt mindestens sechs Monate vor Projektbeginn eingereicht werden.

Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungskonzept beizulegen. Entscheid und Abrechnung

Art. 29

Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung der Subvention auf seiner Webseite.

Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilligungspflichtig.

Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurückzuführen sind auf

  1. bewilligte Projektänderungen oder
  2. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfänger nicht beeinflussbare Gründe.

Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschlussbericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite.

g_uebergangsbestimmung G. Übergangsbestimmung

Art. 30

Werden die Leistungen einer Sonderschule gestützt auf diese Verordnung mit einer einheitlichen Pauschale abgegolten, kann das Amt der Sonderschule auf Antrag während vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine einrichtungsbezogene Pauschale ausrichten. -- 9 of 16 --

Bereits unter bisherigem Recht mit Pauschalen abgegoltene Sonderschulen können während vier Jahren ab Inkrafttreten eine Erhöhung der Platzpauschale für Personalund Sachkosten um 5% beantragen, sofern der Schwankungsfonds unter der in § 18 Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenze liegt.