Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 20084 und § 14 vom 7. Februar 20052, verfügt:
412.107.1
Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen
(vom 7. Oktober 2021)1
Präambel
(vom 7. Oktober 2021)1
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 26 a Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993,
Art. 18 a. Abs. 3 des Volksschulgesetzes
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes (Amt) über die Spitalschulen. Zusammenarbeit
Art. 2
Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.
Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
- konzeptionelle Grundlagen,
- die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
- die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
- die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massgebenden Informationen der Schülerakten. Ausübung der Aufsicht
Art. 3
Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 Abs. 2 nehmen.
Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre
- die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,
- die Umsetzung des Rahmenkonzepts,
- die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.
Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Überprüfung. Auflagen und Sanktionen
Art. 4
Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Amt den Spitalschulen Auflagen machen. -- 1 of 2 --
Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen, insbesondere wenn
- die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,
- die Bewilligungsvorgaben nicht umgesetzt werden,
- die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
- schwerwiegende Mängel vorliegen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.