Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehrund Fachpersonen sowie die Schulleitung an.
Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulassung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämtliche Stufen.
Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Ausbildung gemäss § 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 20009 voraus.
Die Anstellung als sonderpädagogische Lehrund Fachperson setzt eine Ausbildung gemäss §§ 29 ff. VSM voraus.
Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 und der Lehrpersonalverordnung sowie § 29 d VSM sind in Bezug auf die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss anwendbar.
Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstellungsbedingungen.