Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
412.141
Verordnung über den Lehrmittelverlag
(vom 19. August 1998)1
Präambel
(vom 19. August 1998)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Unterstellung Er erfüllt seine
Art. 2 Kernleistung
Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3
Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann. Weitere Leistungen
Art. 3
Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Bereiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere Aufgaben übertragen.
Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Printund elektronischen Medien sowie andere Spezialaufträge übernehmen.
Art. 4 Beiträge Dritter
Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmittel keinen Einfluss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittelverlages nicht beeinträchtigen.
Art. 5 Produktion
Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an Dritte.
Art. 6 Leitbild Zusammena
Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild. rbeit
Art. 7 Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit
interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehrmittelund Medienprojekten beteiligen.
Art. 8 Leitung Direktor Rechnung
Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem geleitet. slegung
Art. 9 Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung
und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Globalbudget. -- 1 of 2 --
Art. 10 Inkrafttreten Reglement über
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Das das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom
- März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2