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412.223

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

Präambel

1 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223 1. 10. 12 - 78 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 19. September 2001)1 Der Regierungsrat, gestützt auf

Art. 34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992 sowie

Art. 36 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

vom 21. Juni 19873, beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei. II.4 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt bezeichnet die Schu- len mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 56, 797. 2 LS 413.21. 3 LS 413.31. 4 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 219; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

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2 412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 1. März 2001) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appen- zell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechten- stein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs

zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen. 2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohn- sitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz- kantons. Geltungsbereich

Art. 2 1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch

von a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Dip- lommittelschulen, b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre, c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung. 2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht- licher Trägerschaft angewendet werden. b. Unterstellung

Art. 3 1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der

Vereinbarung unterstellen will. 2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver- einbarung anwenden will. 3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung. a. Grundsatz

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Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223 1. 10. 12 - 78 c. Vorbehalt

Art. 4 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbeson-

dere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten. Gleich- behandlung von Auszubildenden

Art. 5 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen

mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss. Schulgelder und Gebühren

Art. 6 1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel-

der und Gebühren erheben. 2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol- chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch. Aufnahme- pflicht

Art. 7 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit

Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs- kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht. Schulbeiträge

Art. 8 1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis-

tet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag. 2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung. b. Ohne Auf- nahmepflicht

Art. 9 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe

des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach

Art. 8 dieser Verein-

barung. c. Anpassung

Art. 10 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des

Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren. Standortkanton

Art. 11 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die

Schule ihren Sitz hat. Zahlungs- pflichtiger Kanton

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der

Auszubildenden. Beziehungen zu Nicht- vereinbarungs- kantonen

Art. 13 1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von

Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest. a. Bei Auf- nahmepflicht

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4 412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von

Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein

Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Verein- barung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben. II. Verfahren Koordinations- stellen

Art. 14 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug

der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitun- gen ein Sekretariat ein. Liste der Auszubildenden

Art. 15 1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der

Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubil- denden ein. 2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen. Rechnungs- stellung

Art. 16 1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungs-

pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen. 2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben. III. Revision und Kündigung Änderung der Vereinbarung

Art. 17 1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim-

mung aller Vereinbarungskantone. 2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Kantone. 3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver- einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

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5 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223 1. 10. 12 - 78 Beitritt weiterer Kantone

Art. 18 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der

Vereinbarung weitere Kantone beitreten. Kündigung der Vereinbarung

Art. 19 1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh-

rigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich ein- zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone. Abschluss der begonnenen Ausbildung

Art. 20 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide

für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schul- beitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen Inkrafttreten

Art. 21 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/

2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 22 1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver-

einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt. 2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundar- stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

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6 412.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Anhang 1 Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei: Bildungsdirektion des Kantons Zürich Walchetor, 8090 Zürich Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42 Internet: www.bi.zh.ch Anhang 2 Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens 2001 der EDK-Ost Schulbeiträge nach Schultypen Kantonsbeiträge je Schuljahr gemäss

Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung in Franken

a. Lehrerinnenund Lehrerbildungsstätten auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien) 17 000 b. Gymnasien 17 000 Maturitätsschulen für Erwachsene (Vollzeit) 17 000 Maturitätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit) 600 Handelsmittelschulen 12 000 Diplommittelschulen 17 000 Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre 12 000

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