Lexipedia

412.412

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Präambel

(vom 7. Dezember 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und

Sprache vom 11. Februar 20083,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum).

Zu den Aufgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören

  1. die Erstellung und Genehmigung des Budgets,
  2. die mehrjährige Finanzplanung,
  3. die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
  4. die Rechnungslegung und -führung,
  5. die Führung der Lohnbuchhaltung. Buchführung und interne Kontrolle

Art. 2

Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die interne Kontrolle sicher.

Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem.

Art. 3 Buchhaltung

Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs- Rechnung.

Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisationseinheiten. Zahlungsverkehr

Art. 4

Die Finanzverwaltung der Finanzdirektion wickelt den Zahlungsverkehr technisch ab. Sie stellt dem Zentrum liquide Mittel für den Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto zur Verfügung.

Das Zentrum darf Bankund Postkonti nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung eröffnen.

Art. 55 Einnahmen

Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbeitrag, den Einnahmen aus Beratungs-, Therapieund Schulungsleistungen sowie aus Spenden zusammen.

Art. 6 Fonds Zürich

Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule ». Der Fonds wird vom Amt für Tresorerie der Finanzdirektion verwaltet. -- 1 of 2 --

Der Fonds dient dazu,

  1. das Wohlergehen der Kinder zu fördern, die im Zentrum betreut werden oder dort früher betreut worden sind,
  2. mit dem Zentrum verbundene Personen oder Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung der Bildungsund Lebenssituation höroder sprachbeeinträchtigter Kinder und Erwachsener beitragen.

Der Fonds wird durch Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften und weitere Zuwendungen geäufnet.

Der Zentrumsrat setzt das jährliche Vergabebudget fest. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Vergabungen im Rahmen des Budgets. Über Vergabungen über Fr. 10 000 im Einzelfall bestimmt der Zentrumsrat.

Art. 7 Zuwendungen Schenkungen e

Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und ntscheidet

  1. der Zentrumsrat, wenn sie Fr. 100 000 übersteigen,
  2. die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.

Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 49 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084 bleibt vorbehalten. Ausgabenkompetenzen

Art. 8

Der Zentrumsrat legt die Ausgabenkompetenzen der Direktorin oder des Direktors innerhalb des für die Direktionen des Regierungsrates geltenden Rahmens fest.

Die Direktorin oder der Direktor regelt die Ausgabenkompetenzen der Bereichsleiterinnen und -leiter. Gewinnverwendung und Verlustdeckung

Art. 9 Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Zentrums-

rates über Gewinnverwendung und Verlustdeckung. Der Erfolg wird in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen.

Art. 10 Liegenschaften

Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaften des Kantons, die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die Bildungsdirektion die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Abschreibungen insoweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300 000 pro Jahr.