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413.111

Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

Präambel

1 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111 1. 4. 26 - 132 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO)14 (vom 7. April 1999)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2

für die Lehrpersonen der kantonalen Mittelund Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten. Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

Art. 2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die

Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung4 zum Personal- gesetz2. II. Arbeitsverhältnis Anstellung

Art. 3 1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a. Lehrbeauftragten, b. Mittelund Berufsschullehrpersonen, c. Mittelund Berufsschullehrpersonen mbA. 2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet. 3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben. 4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge- schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist. 5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus- setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits- verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel- lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

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2 413.111 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) Besondere Aufgaben

Art. 4 1 Mittelund Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im

Rahmen der Klassenund Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird. 2 Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon- venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir- kung bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen gelten nicht als beson- dere Aufgaben. Lehrpersonen an Hauswirt- schaftskursen

Art. 5 Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr-

personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. III. Lohn Lohnklassen und -stufen

Art. 610 1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrperso-

nen weist sechs Lohnklassen auf. 2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen. 3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi- mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen. 4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt. Einreihung

Art. 6a Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in

die Lohnklasse eingereiht. Einstufung

Art. 710 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichtsund Berufserfah-

rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein- gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen. 2 Unterrichtsund andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange- rechnet: a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti- gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mitteloder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr- person geleistet hat.

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Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111 1. 4. 26 - 132 b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander- weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungsund Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge- schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf- männischen oder künstlerischen Berufen. 3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit- telund Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt. 4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Erwerb eines Diploms

Art. 8 Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol-

genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse. Berechnung des Lohnes

Art. 9 1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul-

wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- grundlohns. 2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre- chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen- verpflichtungen. 3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt. Vikariatslöhne

Art. 10 1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange-

stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden. 2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet: a. an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio- nen, 1/900 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio- nen, 1/1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um- gerechnet.

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4 413.111 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3 – mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

Art. 1111 IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungs- mitglieder

Art. 12 1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der

Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah- resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet. 2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs- schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet. 3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet. Zulagen für Lehrpersonen

Art. 13 1 Einsätze bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen, die das

Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver- gütet. 2 Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden. Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

Art. 1417 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der

ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund- besoldung festsetzen. 2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur- sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich- wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschulund Berufs- bildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An- hang zur Verordnung nicht überschreiten.

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5 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111 1. 4. 26 - 132 V. Übergangsund Schlussbestimmungen Überführung

Art. 15 1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel- schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris- tet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt. 3 Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. b angestellt. 4 Lehrbeauftragte I an Mittelund Berufsschulen werden befristet gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a angestellt. 5 Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte- fällen Ausnahmeregelungen treffen. 6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge- wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss

§ 4 Abs. 1 erfolgt. Dienstalters- geschenk

Art. 16 Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes-

terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug. Inkrafttreten

Art. 17 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung

durch den Kantonsrat8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft. 2 Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur- schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr- kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur- schule. 3 Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh- rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

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6 413.111 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse: a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885, b. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867, c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896. 1 OS 55, 318. 2 LS 177.10. 3 LS 177.11. 4 LS 177.111. 5 30. September 2002 (OS 57, 236). 6 30. September 2002 (OS 57, 237). 7 16. August 2009 (OS 64, 406). 8 Genehmigt am 7. Juni 1999. 9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011. 10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011. 11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011. 12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011. 13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011. 14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011. 15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011. 16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012. 17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012. 18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2018. 19 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 9; ABl 2025-10-03). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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7 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111 1. 4. 26 - 132 Anhang zur Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung14 A. Einreihungsplan (

Art. 6 a)10

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)3 ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu- len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen: I. Lehrpersonen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a und b Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch- schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda- gogischer Ausbildung.14 Klasse 19 a. an Mittelschulen 1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul- abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turnund Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I 2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo- gesang 3.15 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus- bildung 1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be- rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil- dung 2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö- here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich Klasse 20 a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL) 2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel- schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

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8 413.111 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b. an Berufsschulen 1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In- stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul- abschluss oder gleichwertiger Ausbildung 2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprachbzw. Mathematikunterricht 4. mit dem Eidgenössischen Turnund Sportlehrer- diplom II c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen 1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21 a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL) 2. mit Eidgenössischem Turnund Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II 3.15 b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen 1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt 2. mit Eidgenössischem Turnund Sportlehrerdip- lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos- senem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un- terrichten II. Lehrpersonen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss 1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu- nikation

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9 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111 1. 4. 26 - 132 2. Instruktoren und Instruktorinnen für die prakti- sche Ausbildung an Lehrwerkstätten 3. Turnlehrer I Klasse 21 a. an Mittelschulen 1. Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru- ment oder in Sologesang b. an Berufsschulen 1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus- bildung 2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen 3. mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprachbzw. Mathematikunterricht 4. mit dem Eidgenössischen Turnund Sportlehrer- diplom II 5. Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22 a. an Mittelschulen 1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL) 2. mit Eidgenössischem Turnund Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen 1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet 2. mit Eidgenössischem Turnund Sportlehrerdip- lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten c. Schulleitungsmitglieder III.11

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10 413.111 Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) B. Lohnskala (

Art. 6 )19

Lohn- Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse stufen 17 18 19 20 21 22 2. Maximum 27 139 633 148 967 159 159 170 238 182 262 195 270 26 138 255 147 497 157 587 168 558 180 464 193 345 25 136 875 146 028 156 015 166 880 178 664 191 420 24 135 497 144 559 154 445 165 201 176 866 189 492 1. Maximum 23 134 121 143 090 152 874 163 522 175 068 187 563 22 132 744 141 621 151 304 161 839 173 269 185 637 21 131 363 140 151 149 736 160 160 171 472 183 710 20 129 986 138 679 148 164 158 479 169 673 181 781 19 128 612 137 208 146 591 156 799 167 874 179 852 18 127 233 135 738 145 021 155 119 166 075 177 928 17 125 853 134 271 143 449 153 438 164 277 176 003 16 124 475 132 798 141 881 151 760 162 476 174 074 15 123 099 131 329 140 307 150 080 160 679 172 146 14 122 152 129 859 138 739 148 400 158 880 170 219 13 121 206 128 386 137 168 146 721 157 083 168 295 12 119 831 126 918 135 598 145 041 155 282 166 367 11 118 453 125 447 134 028 143 360 153 483 164 439 10 115 237 122 886 130 362 139 440 149 288 159 942 9 112 022 119 454 126 697 135 520 145 088 155 443 8 108 804 116 027 123 031 131 599 140 894 150 949 7 105 592 112 593 120 235 127 680 136 698 146 455 6 103 244 109 163 116 571 123 760 132 499 141 958 5 100 033 105 735 112 904 120 708 128 303 137 459 4 96 813 103 170 109 241 116 787 124 108 132 964 Minimum 3 93 599 99 740 105 576 112 870 120 775 128 467 Anlaufstufen 2 90 383 96 307 102 779 108 947 116 581 123 972 1 87 167 92 881 99 113 105 026 112 382 120 343

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