Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im reitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahmeund Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.
413.112.5
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
(vom 15. Juni 2005)1
Präambel
(vom 15. Juni 2005)1
Die Bildungsdirektion beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich Rahmen der Vorbe
Art. 2 Spesen
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2. Höhe der Entschädigung
Art. 33 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro
Stunde (60 Minuten). Materielle Prüfung
Art. 4
Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.