Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 19982 sowie der Mittelschulund Berufsschullehrerverordnung (MBVO) vom 7. April 19995 für die Lehrpersonen der kantonalen Mittelund Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten. Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
413.112
Mittelund Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
(vom 26. Mai 1999)1
Präambel
(MBVVO)9
(vom 26. Mai 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 113 Geltungsbereich
Art. 213 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4.
Art. 314
II. Arbeitsverhältnis
Art. 4 Stellenplan
Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
Art. 513 Anstellung
Das Mittelschulund Berufsbildungsamt ist zuständig für die
- Festsetzung des Lohnes,
- Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 MBVO5.
Art. 6 Stellenantritt
Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.
Art. 7 Kündigung
Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters möglich.
Art. 7a12 Abfindung
Das Mittelschulund Berufsbildungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes2 fest.
Art. 8 Altersrücktritt
Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters. -- 1 of 8 --
III. Lohn
Art. 9 Lohnzahlung
Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung.
Art. 10 Schulpraktika Höhere Lehramt Lohnerhöhungen
Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das werden nicht vergütet.
Art. 11
In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15
In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschulund Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13
Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschulund Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe gewähren.13
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Art. 1210
Art. 1320 Rückstufung
Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittelschulund Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen. Lohnfortzahlung
Art. 13a12 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt ist zuständig
für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO4. -- 2 of 8 --
IV. Arbeitszeit Lektionenverpflichtung
Art. 14
Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen: Normal- Kurzlektion lektion
- 17 an Mittelschulen:
- Deutsch, Moderne Fremdsprachen, 23 25 Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer anderen Kategorie aufgeführten Fächer;
- Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25 28
- Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), 26 29 Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben, Textverarbeitung/Bürokommunikation.
- an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen:
- Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe- 25 matik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirtschaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer.
- an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen:
- Berufskundliche Fächer, Technisches 26 Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.
Die §§ 116–134 der VVO13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar. Pensenreduktion
Art. 158 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul-
jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig. -- 3 of 8 --
Unterricht und Ferien
Art. 16
Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§ 79–83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar.
Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.
Art. 17 Stundenkonto
Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16
Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschulund Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13
Art. 18 Zusatzlektionen
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen.
Art. 19 Stellvertretung
Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehrperson in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Vertreterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.
v_weitere_rechte_und_pflichten V. Weitere Rechte und Pflichten
Art. 20 Weiterbildung
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
Das Mittelschulund Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.13 -- 4 of 8 --
Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschulund Berufsbildungsamt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13
Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt. Unbezahlter Urlaub
Art. 21
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Ausfallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13, 5. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung. Persönliche Angelegenheiten
Art. 22 Die gemäss §§ 85–90 der VVO13, 4 vorgesehenen Urlaube
können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Urlaub des anderen Elternteils und verlängerter Mutterschaftsurlaub
Art. 22a22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§
Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen. Tätigkeit an andern Schulen und Institutionen
Art. 2313 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt kann für Tätig-
keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen. Öffentliche Ämter
Art. 24
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:
- für die Lehrpersonen die Schulleitung,
- für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission. Dienstliche Auslagen
Art. 2513 Das Mittelschulund Berufsbildungsamt regelt den Ersatz
von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen. Verpflegungszulage
Art. 25a11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an,
erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monatlich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100. -- 5 of 8 --
Art. 26 Auslandreisen Lehrpersonen ins VI. Schulleitungen Lektionenverpfl
Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Ausland. ichtung
Art. 2718
Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durchschnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche:
- Rektorin und Rektor 6
- Prorektorin und Prorektor 10
- Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
- Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitungen an Gewerblich- Industriellen Berufsfachschulen 12
Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist:
- die Amtszeit,
- bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab Funktionsantritt.
Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt werden.
Art. 2818 Entlastungen
Das Mittelschulund Berufsbildungsamt bewilligt Entlastungen für
- Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,
- Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.
Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in begründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlastung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschulund Berufsbildungsamt. VII. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 297
Art. 30 Überführung
Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest. -- 6 of 8 --
Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht. Mitarbeiterbeurteilung
Art. 31 Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000
bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der MBVO13, 5 durch den Kantonsrat6 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 (OS 77, 402) Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.