mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)3 gelten für die Aufbewahrung von Daten in Ausund Weiterbildungsausweisen und Abschlussarbeiten folgende Fristen:
- Mittelschulen: 50 Jahre,
- Berufsbildung: 50 Jahre.
413.116.1
der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B6
(vom 29. September 2016)1, 2
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 4 c des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19994 und § 4 c
des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar
20085,6
verfügt:
mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)3 gelten für die Aufbewahrung von Daten in Ausund Weiterbildungsausweisen und Abschlussarbeiten folgende Fristen: