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413.211

Mittelschulverordnung (MSV)16

(vom 26. Januar 2000)1

Präambel

Mittelschulverordnung (MSV)16

(vom 26. Januar 2000)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schulkommission

Art. 1 Mitglieder

Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittelschule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf Mitglieder.11

Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

Das Mittelschulund Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9

Art. 2 Präsidium Präsidente

Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den n der Schulkommission.5

Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Präsidentenkonferenz

Art. 39

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.

Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittelschulund Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschulund Berufsbildungsamt und der Bildungsdirektion.

Art. 4 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.

Art. 5

Beschlüsse Stimmrecht.

Die Mitglieder der Schulkommission haben Antragsund Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. -- 1 of 11 --

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

Art. 6 Protokoll

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft sowie dem Mittelschulund Berufsbildungsamt zugestellt.9

Art. 7 Sekretariat

Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.

Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

  1. Schulleitung

Art. 8 Ernennung

Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber, die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden, anhören.

Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können.

Die Schulkommission stellt dem Mittelschulund Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9

Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und stellt dem Mittelschulund Berufsbildungsamt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9 -- 2 of 11 --

Rektorin oder Rektor

Art. 9

Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.

  1. Konvente der Lehrerschaft
  2. Gesamtkonvent

Art. 10 Teilnahme Gesamtkonv

Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am ent berechtigt.

Zur Teilnahme mit Antragsund Stimmrecht sind verpflichtet:

  1. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der Mittelund Berufsschullehrerverordnung2,
  2. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittelund Berufsschullehrerverordnung2, sofern sie für ein Pensum von mindestens

% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektionen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie Instrumentalund Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen. Vertretung der Schülerschaft

Art. 11

Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schülerorganisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

Art. 12 Präsidium

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehrpersonen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Art. 13 Zuständigkeit Schulbetrieb b

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den etreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kompetenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer übergeordneter Behörden eingreifen. -- 3 of 11 --

Art. 14 Sitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktandenliste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.

Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.

Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

Art. 15 Beschlüsse

Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beizug weiterer Personen

Art. 16 Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Ge-

schäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.

  1. Klassenkonvent Zusammensetzung

Art. 17

Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden.

Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung.

Art. 18 Beschlüsse

Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Entscheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

  1. Schulsozialarbeitende18 Angebot und Umfang

Art. 18a18

Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. -- 4 of 11 --

Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.

Art. 18b18 Freiwilligkeit

Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.

Art. 18c18 Schweigepflicht

Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.

Art. 18d18 Aktenführung

Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.

.19 Eltern Zusammenarbeit

Art. 19 Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch

ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.

.19 Schulbetrieb

Art. 19a17 Schultypen

Der Kanton führt folgende Schultypen:

  1. Langgymnasium,
  2. Kurzgymnasium,
  3. Fachmittelschule,
  4. Handelsmittelschule,
  5. Informatikmittelschule. -- 5 of 11 -- Gymnasiale Maturitätsprofile

Art. 19b17

Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätsprofile an:

  1. Altsprachliches Profil,
  2. Neusprachliches Profil,
  3. Mathematisch-naturwissenschaftliches Profil,
  4. Wirtschaftlich-rechtliches Profil,
  5. Musisches Profil,
  6. Philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil.

Die Schülerinnen und Schüler wählen auf Beginn des 11. Schuljahres ein Profil. Unterrichtssprache

Art. 19c17

Unterrichtssprache an den Langund Kurzgymnasien ist die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht.

Die Langund Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen, in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.

Art. 20 Umteilung

Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern untereinander für den notwendigen Ausgleich.

Das Mittelschulund Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler.

Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstlerischen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschulund Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.15

.19 Absenzen, Dispensationen und Jokertage12

Art. 2113 Geltungsbereich

§§ 22–35 gelten nicht für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.

Art. 2213 Absenzen

Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt:

  1. aus unvorhersehbaren Gründen,
  2. bei einer nicht gewährten Dispensation,
  3. bei einem abgelehnten Jokertag.
  4. Grundsatz -- 6 of 11 --

Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.

  1. Entschuldigungsgründe

Art. 2313

Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. eine Krankheit oder ein Unfall,
  2. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
  3. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerinnen und Schüler,
  4. 18 die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.

Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Entschuldigungsgründe anerkennen.

Art. 2413 Dispensationen

Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig um Dispensation.

Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern ist nicht zulässig.

  1. Dispensationsgründe

Art. 2512

Als Dispensationsgründe gelten:

  1. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall,
  2. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
  3. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
  4. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
  5. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen, künstlerischen oder sportlichen Begabungen,
  6. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe, Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung,
  7. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutzund Feuerwehrdienst,
  8. 18 vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.

Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Dispensationsgründe anerkennen.

  1. Grundsatz -- 7 of 11 --

Art. 2612 Gesuch

Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Entschuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unterzeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei.

Sie geben im Gesuch den Entschuldigungsoder Dispensationsgrund an.

Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.19

  1. ärztliches Zeugnis

Art. 2712

Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht wegen Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis ein bei

  1. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,
  2. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,
  3. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.

Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestehen.

Art. 2812 c. Frist

Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei

  1. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben,
  2. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.

Art. 2912 d. Entscheid

Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch schriftlich.

Art. 3012 Jokertage

Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).

Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.

Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

Art. 3112 b. Mitteilung

Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens

Tage im Voraus schriftlich mit.

Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen.

  1. Form
  2. Grundsatz -- 8 of 11 --

Art. 3212 c. Sperrtage Veranstaltung

Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen en wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.

Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Abschlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine Jokertage beziehen.

Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.

Art. 3312 d. Ablehnung Schülerin ode Vermerk

Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der r dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit. im Zeugnis

Art. 3412 Das Zeugnis enthält keine Angaben zu Absenzen, Dispen-

sationen und Jokertagen. Davon ausgenommen ist der Vermerk, dass eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollständig dispensiert worden ist. Nachholen von Unterrichtsstoff und Leistungsbeurteilungen

Art. 3512

Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.

Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.

.19 Finanzen Kostenbeitrag der Gemeinden

Art. 36614

Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes3 werden vom Mittelschulund Berufsbildungsamt bei den für das Oberstufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.

Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksund Mittelschulen berücksichtigt.

Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schüler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.

Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vorjahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungsmodalitäten und den Verfahrensablauf.

Art. 378 Entschädigung Mitwirkung bei

, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die den Aufnahmeund Abschlussprüfungen an Mittelschulen. -- 9 of 11 --

.19 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 3814 Professortitel

Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regierungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes4 den Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin führen. Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent

Art. 3914 Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehr-

personen gemäss § 15 der Mittelund Berufsschullehrerverordnung2 gelten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnungen der Schulen. Amtszeitbeschränkung

Art. 4014 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass-

gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

Art. 4114 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 in Kraft.