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Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement)

Art. 4 gestützt auf

Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 und

Art. 14 Zürich

des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons vom 10. März 19984, beschliesst:

Art. 1 Dauer Rahmen

Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufenthalt möglich.

Art. 2 Gesuch

Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung eines Sprachaufenthalts.

Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereichten Gesuche fest.

Art. 3 Bewilligung Promotion im

Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.

Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Maturitätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.

Art. 4 Wiedereintritt Schülerin oder

Nach einem Quartalsoder Semesteraufenthalt kehrt die der Schüler in die angestammte Klasse zurück.

Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semesterzeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.

  1. Ohne Aufnahmeprüfung -- 1 of 2 --

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  1. Mit Aufnahmeprüfung

Art. 5 Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf-

enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente. Leistungsnachweis

Art. 6 Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind

nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.