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413.250.1

Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

Präambel

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

(vom 13. Januar 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995,

beschliesst:

Voraussetzungen

Besondere

Umstände

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vorbildung

Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürcherischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler10 aus der 1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen. Vorzeitige Zulassung ab der 5. Kl.

Art. 1a

In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung ab der 5. Klasse der Primarschule möglich. Gesuch und Entscheid

Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der vorgesehenen Stellen. Verfahren 3 Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungsstelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergänzungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.

Art. 2 Altersgrenze

In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 15. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.10

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung. Ausnahmefälle -- 1 of 8 --

413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Ausserkantonaler Wohnsitz

Art. 2a9

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten. Prüfungstermine

Art. 3

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semester des Schuljahres statt.6

Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.10

Art. 3a9 Anmeldegebühr

Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 50.

Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemessene Gebühr erhoben.

Art. 410 Prüfungsart Prüfungsort und Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind schriftlich.

Art. 510 Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und

sind nicht öffentlich.

b_aufnahme_in_die_1_klasse B. Aufnahme in die 1. Klasse

Art. 66 Anforderungen

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Art. 6a9 Termine

Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum

  1. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.

Art. 6b9 b. Prüfung

Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11.

Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

  1. Anmeldung -- 2 of 8 --

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

  1. Festlegung und Veröffentlichung

Art. 6c9 Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und ver-

öffentlicht diese rechtzeitig.

Art. 7 Prüfungsfächer

Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.

Art. 810 Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. Deutsch:
    1. Verfassen eines Textes 60 Minuten
    2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
  2. Mathematik: 60 Minuten

Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschulund Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit. Durchführung der Prüfung

Art. 989

Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.

Das Mittelschulund Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung einzureichen.

Art. 9a9 b. Verhinderung

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

  1. Nachteilsausgleich -- 3 of 8 --

413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

  1. Unredlichkeiten

Art. 9b9

Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.

Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern. Prüfungsergebnis § 10.10 Abs. 1

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird. Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.

  1. Berücksichtigung der Erfahrungsnote

Art. 1110

Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schülerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.

Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.7

  1. Ergebnis mit Erfahrungsnote

Art. 1210 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der

Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.

  1. Ergebnis ohne Erfahrungsnote

Art. 1310 Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht be-

rücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt. Zweisprachiger Maturitätsgang

Art. 13a9

Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zweisprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Mitteilung des Aufnahmeentscheides

Art. 13b9

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen Maturitätsgang mit.

  1. Prüfungsnote -- 4 of 8 --

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit. Einsicht in die Prüfungen

Art. 13c9

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu. Eintritt aus Mittelschulen

Art. 1410 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 15 Probezeit

Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.7

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

c_aufnahme_nach_beginn_der_1_klasse C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse10

Art. 1610

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung. Aufnahmebedingungen

Art. 1710

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe aufgenommen.

Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vierjährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet. Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen. -- 5 of 8 --

413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.

Art. 18 Probezeit Laufe des S

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im chuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.

Art. 19 Wiedereintritt

Schülerinnen und Schüler10, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

d_besondere_bestimmungen D. Besondere Bestimmungen

Art. 2010

Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Aufnahmen aus ausländischen Bildungssystemen

Art. 20a9

Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.

Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Hospitantinnen und Hospitanten

Art. 2110

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen. -- 6 of 8 --

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

e_rechtsmittel E. Rechtsmittel9

Art. 229

Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

f_schlussbestimmung F. Schlussbestimmung

Art. 23 Gültigkeit Kraft und e Übergangsbe Schüler, di

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 19863 in rsetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasialabteilungen I der Kantonsschulen vom 6. November 1973. stimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005 (OS 60, 276) e im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008 (OS 63, 438) Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung4 von § 1 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die

  1. Klasse der Primarschule besucht haben. -- 7 of 8 --

413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019 (OS 74, 352) Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 2 gelten:

  1. bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai,
  2. im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,
  3. im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni,
  4. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,
  5. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli,
  6. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.

OS 65, 90; Begründung siehe ABl 2010, 118.

Inkrafttreten: 1. März 2010.

Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 23. Juli 1985.

OS 63, 279.

LS 413.21. Kraft seit 20. August 2012. Kraft seit 20. August 2012. -- 8 of 8 --