Diese Verordnung regelt die Aufnahme in
- die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse (10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,
- Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)4.