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413.250.2

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

Präambel

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

(vom 3. April 2019)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993,

beschliesst:

Zulassung zur

Aufnahmeprüfung

Entscheid über

Aufnahmen aus

ausländischen

Bildungssystemen

Stichtage für die

Altersgrenze

1_abschnitt_allgemeines 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in

  1. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse (10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,
  2. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)4.

Art. 2

Begriffe FMS: HMS: Hand IMS:

In dieser Verordnung bedeutet: Fachmittelschule, elsmittelschule, Informatikmittelschule, BMS: Schulen kantonaler und privater Anbieter mit Leistungsvereinbarung nach § 25 Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und BM 2, BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung, BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung, ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS, ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.

Art. 3 Altersgrenze

In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem

  1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben. -- 1 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.

Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr. Aufnahme in die BMS

Art. 4

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus:

  1. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),
  2. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit EFZ. Verwendung der einheitlichen Aufnahmeprüfung

Art. 5 Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi-

tät ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 die einheitliche Aufnahmeprüfung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit den kantonalen Anbietern durchführen.

Art. 6 Prüfungsart

Die Prüfungen sind schriftlich.

Sie finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich. Besondere Umstände

Art. 7

Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.

2_abschnitt_aufnahme_in_die_1_klasse 2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 8 Probezeit

Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS, IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenommen werden, gilt keine Probezeit.

Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen. -- 2 of 15 --

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2 Ausserkantonaler Wohnsitz

Art. 9

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kanton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

b_aufnahmeverfahren_mit_aufnahmepruefung B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung

Art. 10 Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler

zugelassen, welche

  1. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,
  2. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen,
  3. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.
  4. Anforderungen an die Schulstufe

Art. 11

Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die 2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule sind im 10. oder 11. Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.

Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb der BM 1 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die

  1. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.
  2. zusätzliche Anforderung für die IMS

Art. 12

Schülerinnen und Schüler, die in die IMS aufgenommen werden wollen, legen vor der Anmeldung einen Eignungstest ab. Die Schulleitungen der IMS bestimmen den Eignungstest und das für die Prüfungszulassung notwendige Ergebnis.

Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.

  1. Entscheid über die Zulassung

Art. 13

Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.

Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

  1. Anforderungen an die Ausbildung -- 3 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Einheitliche Aufnahmeprüfungen

Art. 14

Folgende Schulen führen einheitliche Aufnahmeprüfungen durch:

  1. die Kurzgymnasien und die HMS,
  2. die FMS und die BMS für die BM 1,
  3. die IMS,
  4. die BMS für die BM 2.

Soweit möglich sind auch die Nachprüfungen einheitlich durchzuführen.

Art. 15 Anmeldung

Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht, für

  1. die IMS bis zum 30. September,
  2. eine Kunstund Sport-Klasse am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15. Januar,
  3. die übrigen Maturitätsschulen bis zum 10. Februar.

Die Anmeldung für die Prüfung gemäss § 21 Abs. 2 ist bis drei Tage vor Prüfungsbeginn möglich.

Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine.

  1. mehrfache Anmeldung

Art. 16

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die ZAP3 ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgymnasium und in die HMS ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS, FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.

Art. 17 c. Liceo artistico

Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten wollen, geben bei der Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in italienischer Sprache ablegen wollen.

Art. 18 d. Unterlagen

Mit der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  1. eine schriftliche Bestätigung der Vorleistungen, wenn diese bei der Prüfungsnote berücksichtigt werden,
  2. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schülern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen,
  3. Gesuche um Nachteilsausgleich,
  4. Termine -- 4 of 15 --

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

  1. für die K+S-Klassen Unterlagen zur besonderen musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Begabung der Schülerin oder des Schülers nach Vorgabe der Schulleitung,
  2. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss § 12.

Art. 19 Gebühr Prüfung

Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 50. stermine

Art. 20

Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht:

  1. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,
  2. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11,
  3. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den Prüfungen gemäss lit. b.

Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 findet in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige für die Kurzgymnasien und die HMS.

Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

  1. ausserordentliche Termine

Art. 21

Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin für die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

Im Juni findet eine Nachprüfung für die Aufnahme in die BMS statt für Schülerinnen und Schüler, die

  1. erst nach dem Anmeldetermin für den Prüfungstermin im März die Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss § 4 lit. a erfüllen,
  2. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM 1 oder BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,
  3. einen dreisemestrigen Bildungsgang zum Erwerb der BM 2 besuchen wollen.
  4. Festlegung und Veröffentlichung der Termine

Art. 22 Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest

und veröffentlichen diese rechtzeitig.

Art. 23 Prüfung

Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.

Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der Sekundarstufe I.

  1. ordentliche Termine
  2. Inhalt -- 5 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Prüfungsfachbereiche im Allgemeinen

Art. 24

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. Fachbereich Deutsch:
    1. Verfassen eines Textes 90 Minuten
    2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
  2. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
  3. Prüfungsfachbereiche für das Liceo artistico

Art. 25

Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in italienischer Sprache abgelegt werden.

Die in italienischer Sprache abgelegte Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. Fachbereich Italienisch:
    1. Verfassen eines Textes 90 Minuten
    2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
  2. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
  3. Eignungsabklärung für K+S-Klassen

Art. 26

Für die Aufnahme in eine K+S-Klasse klären Kommissionen die Eignung der Schülerinnen und Schüler im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich ab.

Die Kommissionen beantragen der Schulleitung die Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.

Die Kommissionen setzen sich aus Vertretungen des Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich und Fachpersonen aus dem musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich zusammen. Durchführung der Prüfung

Art. 27

Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.

Das Mittelschulund Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

Art. 28 b. Verhinderung

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

  1. Nachteilsausgleich -- 6 of 15 --

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Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

  1. Unredlichkeiten

Art. 29 Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn

eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht. Prüfungsergebnis

Art. 3010

Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.

Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine einheitliche Bewertungsskala.

Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden separate Bewertungsskalen erstellt.

Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben des Mittelschulund Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Experten mit.

  1. Prüfungsnoten

Art. 31

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in Viertelnoten festgelegt.

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw. Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.

Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Vorleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie wird nicht gerundet, wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden.

  1. Berücksichtigung der Vorleistungen

Art. 32 Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid

über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die

  1. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und
  2. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fachbereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern Anforderungsstufen geführt werden.
  3. Allgemeines -- 7 of 15 --

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  1. Berechnung der Vorleistungsnote

Art. 33

Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.

Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.

Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.

Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

  1. Kurzgymnasien

Art. 34

Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt.

  1. HMS, IMS, FMS und BMS

Art. 35

Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens 4,25 beträgt. Entscheid über die Aufnahme

Art. 36

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die entsprechende Maturitätsschule.

Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum Eintritt ins Liceo artistico.

Art. 37 b. K+S-Klassen Gymnasiums Rämibühl K+S-Klasse aufgr

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine und des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kantonale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.

  1. Grundsatz -- 8 of 15 --

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  1. zweisprachiger Maturitätsgang

Art. 38

Die Schulleitungen der Maturitätsschulen entscheiden über die Aufnahme gestützt auf den Durchschnitt der Noten in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind

  1. bei Schülerinnen und Schülern aus der Sekundarstufe: die Noten der Aufnahmeprüfung,
  2. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymnasiums: die Noten des Februarzeugnisses der 2. Klasse der Unterstufe.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang. Können nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarstufe im Verhältnis der Schülerinnen und Schüler der beiden Stufen, die diesen Maturitätsgang besuchen wollen, berücksichtigt. Mitteilung des Aufnahmeentscheides

Art. 39

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang gemäss §§ 37 und 38 mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit. Einsicht in die Prüfungen

Art. 40

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu. Prüfungswiederholung

Art. 41 Die Prüfungen können am ordentlichen Prüfungstermin wie-

derholt werden.

Art. 42 Eintrittstermin

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt

  1. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schuljahr,
  2. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schuljahr. -- 9 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

c_aufnahme_ohne_aufnahmepruefung C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

Art. 43 Kurzgymnasien

Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse (11. Schuljahr) eintreten könnten.

Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird berücksichtigt.

  1. nach der
    1. Klasse

Art. 44

Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

  1. in K+S-Klassen

Art. 45

Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse.

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

  1. ausserkantonales Zulassungsverfahren

Art. 46 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 47 HMS

Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die

  1. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 48 IMS und FMS Schülerinnen

In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen und Schüler

  1. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
    1. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
  2. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe,
  3. nach der
    1. Klasse -- 10 of 15 --

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

  1. einer öffentlichen HMS,
  2. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.

Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende Schule aufgenommen. BMS für die BM 19

Art. 49

In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler

  1. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
  2. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe,
  3. einer öffentlichen HMS,
  4. einer öffentlichen IMS oder FMS.

Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein. BMS für die BM 2

Art. 509 BMS

Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre

  1. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder
  2. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.

Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19 BBG.

  1. Grundsatz -- 11 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

Art. 50a11

Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre

  1. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen oder
  2. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 4,5 erlangt haben.

Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)6. Ausserkantonales Zulassungsverfahren für die BMS9

Art. 51 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 51a8 Anmeldung

Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c.

3_abschnitt_aufnahme_nach_beginn_der_1_klasse 3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse

Art. 52

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymnasien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasialen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung ab.

  1. im Allgemeinen -- 12 of 15 --

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Art. 53 b. Liceo artistico

Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.

Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.

Art. 54 c. K+S-Klassen Gymnasiums Rämibühl Massgabe der ve

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach rfügbaren Plätze.

  1. Aufnahme nach disziplinarischem Ausschluss

Art. 55

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme.

Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung. Anrechnung von Repetitionen, Provisorien und Disziplinarmassnahmen

Art. 56

Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.

Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

Art. 57 Probezeit

Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der

  1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausgenommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54.

Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen. Mitteilung des Aufnahmeentscheides

Art. 58

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Entscheid über die Aufnahme mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit. Eintrittszeitpunkt

Art. 59

Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.

Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen. -- 13 of 15 --

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Ausserkantonaler Wohnsitz

Art. 60

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

Art. 61 Wiedereintritt

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitätsschule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet.

4_abschnitt_besondere_bestimmungen 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 62

Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.

Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.

Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italienischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53. Hospitantinnen und Hospitanten

Art. 63

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar. Ausserordentliche Aufnahmeprüfung

Art. 64

Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.

§§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.

Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene Gebühr erhoben. -- 14 of 15 --

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

5_abschnitt_rechtsmittel 5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 65

Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

6_abschnitt_schlussund_uebergangsbestimmungen 6. Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 66

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten:

  1. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai,
  2. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,
  3. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni,
  4. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,
  5. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli,
  6. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli. ZAP im Schuljahr 2021/2022

Art. 677 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022

die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht.