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413.250.33

Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe

Präambel

Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn. 413.250.33

an die 6. Klasse der Primarstufe6

(vom 8. Februar 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

19993,

beschliesst:

Aufnahmeverfahren

Art. 1 Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und

eine Eignungsabklärung. Aufnahmeprüfung und Probezeit

Art. 2 Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1–

des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 20104. Eignungsabklärung

Art. 3

Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen

Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 20195.6 Aufnahmeentscheid

Art. 4

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.6

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen. -- 1 of 2 --

413.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.

Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss

Art. 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein

kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.