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413.250.9

Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Präambel

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9

(vom 13. Januar 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19994,

beschliesst:

Art. 17 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in

  1. die Vollzeitschule,
  2. die Teilzeitschule,
  3. das Basisjahr der Vollzeitund der Teilzeitschule,
  4. 6 den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen. Eintrittsbedingungen

Art. 2

Erwachsene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:

Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für a.7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben. b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen können. c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Abteilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreiteiligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Gegliederten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich entsprechen. Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das Basisjahr

Art. 37 Über die Aufnahme in das 1. Semester des Basisjahres ent-

scheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das

  1. Semester

Art. 47 Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt-

nissen können in das 3. Semester der Vollzeitoder Teilzeitschule aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung. -- 1 of 4 --

413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement Besondere Aufnahme: Eidg. Berufsmaturität

Art. 57

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeitoder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

  1. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsschule ein gutes Leistungsbild vermitteln,
  2. die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,
  3. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten positiv beurteilt.

Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich. Spezielle Aufnahme: Vorbereitungskurs (Passerelle)

Art. 5a6

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsoder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn

  1. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsoder Fachmittelschule7 ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln,
  2. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.
    1. . .8 -- 2 of 4 --

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9 .Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS

Art. 67

Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule oder einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMSoder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zürich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeitoder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

  1. die Zeugnisse ein gutes Leistungsbild vermitteln und die HMS-, IMSoder FMS-Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangsklassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,
  2. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,
  3. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich. Aufnahmesemester

Art. 77

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 19985 über die definitive Aufnahme. Ausserordentliche Aufnahme

Art. 8 Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsi-

dent oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schulleitung.

Art. 9 Unterbruch

Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unterbrechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.

Art. 10

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413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/ 19993 in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom

  1. April 1978. OS 65, 97; Begründung siehe ABl 2010, 118.

Inkrafttreten: 1. März 2010.

Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom

  1. August 1998.

LS 413.21.

LS 413.251.2. In Kraft seit 1. Mai 2017. In Kraft seit 1. März 2026. -- 4 of 4 --